32001D0068

2001/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 107)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2001 S. 0031 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 16. Januar 2001

zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 107)

(2001/68/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG verpflichtet, Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kotaminiertem Material festzulegen.

(2) Bisher können eine Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Erdölerzeugnissen und Altöl und eine Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Isolierfluessigkeiten festgelegt werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates(2) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäischen Normen EN 12766-1 und prEN 12766-2 sowie ihre nachträglich verbesserten Fassungen sind als Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Erdölerzeugnissen und Altöl anzuwenden.

Artikel 2

Die europäischen Norm IEC 61619 sowie ihre nachträglich verbesserten Fassungen sind als Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts von Isolierfluessigkeiten anzuwenden.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.