2001/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 107)
Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2001 S. 0031 - 0031
Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 107) (2001/68/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission ist gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG verpflichtet, Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kotaminiertem Material festzulegen. (2) Bisher können eine Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Erdölerzeugnissen und Altöl und eine Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Isolierfluessigkeiten festgelegt werden. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates(2) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäischen Normen EN 12766-1 und prEN 12766-2 sowie ihre nachträglich verbesserten Fassungen sind als Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts in Erdölerzeugnissen und Altöl anzuwenden. Artikel 2 Die europäischen Norm IEC 61619 sowie ihre nachträglich verbesserten Fassungen sind als Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehalts von Isolierfluessigkeiten anzuwenden. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Januar 2001 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31. (2) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.