32001D0066

2001/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 128)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2001 S. 0039 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2001

zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/66/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(3) betreffen die Pläne zur Überwachung von Tierarzneimittelrückständen auch Aquakulturerzeugnisse.

(2) Im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/675/EG der Kommission(5), sind die Drittländer aufgelistet, die einen Überwachungsplan mit Garantien hinsichtlich der Überwachung der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände und Stoffe vorgelegt haben.

(3) Ohne diese Garantien werden Einfuhren von Aquakulturerzeugnissen nicht genehmigt, selbst wenn sie mit der Richtlinie 91/493/EG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(7), in Einklang stehen.

(4) Da in der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997(8), geändert durch die Entscheidung 2001/40/EG(9), die Länder und Gebiete festgelegt sind, aus denen Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr eingeführt werden dürfen, muss die vorliegende Entscheidung dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr von Aquakulturerzeugnissen künftig nur aus Drittländern genehmigt wird, die in den Entscheidungen 97/296/EG und 2000/159/EG aufgelistet sind.

(5) Da in der Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde(10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/67/EG(11), eine Übergangsfrist vorgesehen ist, damit das Muster einer Veterinärbescheinigung aktualisiert werden kann, muss jedoch für den Übergangszeitraum eine Ausnahmeregelung zur Anwendung der Entscheidung 2000/159/EG auf Aquakulturerzeugnisse vorgesehen werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung 97/296/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ergänzend zu Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Aquakulturerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/493/EWG in jeder zum menschlichen Verzehr bestimmten Form nur aus Drittländern eingeführt werden, die im Anhang dieser Entscheidung sowie im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG als Länder mit in Bezug auf Aquakulturerzeugnisse genehmigten Rückstandsüberwachungsplänen aufgelistet sind."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Abweichend von der Entscheidung 2000/159/EG und von Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Entscheidung akzeptieren die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den in Teil II des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgelisteten Drittländern bis zum Tag der Einführung des durch die Entscheidung 2001/67/EG(12) vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungsmusters Ladungen von Fischereierzeugnissen, denen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster der Entscheidung 95/328/EG beigefügt sind."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 125 vom 25.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(5) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 63.

(6) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 13.

(7) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(8) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 75.

(10) ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32.

(11) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

(12) ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 41.