32001D0038

2001/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4083)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0066 - 0067


Entscheidung der Kommission

vom 22. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4083)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 97/20/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/332/EG(4), enthält die Liste der Drittländer, aus denen zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form eingeführt werden können.

(2) Mit der Entscheidung 2001/37/EG der Kommission(5) wurden Sonderbedingungen für die Einfuhr von Meeresschnecken mit Ursprung in Jamaika und mit der Entscheidung 2001/36/EG der Kommission(6) Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Jamaika einschließlich gefrorenen Meeresschnecken festgelegt. Die Entscheidung 97/20/EG sollte daher entsprechend geändert und Jamaika in den Teil I der Liste aufgenommen werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/20/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46.

(4) ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 40.

(5) Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Liste der Drittländer, aus welchen die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeder Form zugelassen ist

I. Drittländer, die Gegenstand einer spezifischen Entscheidung im Sinne der Richtlinie 91/492/EWG sind:

AU AUSTRALIEN

CL CHILE

JM JAMAIKA (nur für Meeresschnecken)

KR REPUBLIK KOREA

MA MAROKKO

PE PERU

TN TUNESIEN

TR TÜRKEI

VN SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM

II. Drittländer, die möglicherweise Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung im Sinne der Entscheidung 95/408/EG des Rates sein werden:

CA KANADA

FO FÄRÖRER

GL GRÖNLAND

NZ NEUSEELAND

TH THAILAND (nur für Erzeugnisse, die nach den Bestimmungen der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission sterilisiert oder hitzebehandelt wurden)

US VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA