32000Y0909(05)

Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 258 vom 09/09/2000 S. 0006 - 0006


Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie

(2000/C 258/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie wird mit folgenden Änderungen bis 31. Dezember 2001 verlängert:

1. Der Wortlaut in Ziffer 2.6 wird ersetzt durch:

"Der vorliegende, am 1. Januar 1998 für die Dauer von drei Jahren in Kraft getretene Gemeinschaftsrahmen dient als Grundlage für die Würdigung der vor dem 31. Dezember 2000 angemeldeten Beihilfevorhaben, zu deren Vereinbarkeit sich die Kommission noch nicht geäußert hat oder derentwegen sie vor diesem Datum das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet hat.

Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen tritt am 1. Januar 2001 für die Dauer eines Jahres vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes in Kraft. Im Laufe dieses Jahres wird die Kommission insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens prüfen, ob der Gemeinschaftsrahmen ersetzt werden soll.

Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen wird als Grundlage für die Würdigung der vor dem 31. Dezember 2001 angemeldeten Beihilfevorhaben dienen, zu deren Vereinbarkeit sich die Kommission noch nicht geäußert hat oder derentwegen sie vor diesem Datum das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet hat".

2. Der Wortlaut der Fußnote 18 wird ersetzt durch: "Gegenwärtig: ABl. C 288 vom 9.10.1999".

3. Der Ausdruck "Ecu" wird im gesamten Text durch "Euro" ersetzt.

Die Mitgliedstaaten sind von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt worden.