32000Y0904(01)

Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

Amtsblatt Nr. C 253 vom 04/09/2000 S. 0001 - 0002


Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt

(2000/C 253/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe a) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b),

gestützt auf den Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden(1),

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Vertrag über die Europäische Union wird als eines der Ziele der Union die Bekämpfung des Menschenhandels genannt; zu diesem Zweck sollen die Strafvorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert werden, soweit dies erforderlich ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere an die Vorrangigkeit dieser Maßnahme erinnert.

(2) Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen, was insbesondere die Bekämpfung der illegalen Einwanderung bedingt.

(3) Daher ist es angezeigt, die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese sich auf den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne erstreckt oder ob Beihilfe zum Betreiben von Netzen zur Ausbeutung von Menschen geleistet wird.

(4) Vor diesem Hintergrund ist es von wesentlicher Bedeutung, zu einer Annäherung der bestehenden rechtlichen Instrumentarien zu gelangen; dies umfasst zum einen eine genaue und praxisgerechte Definition des Tatbestands, die Gegenstand dieser Richtlinie ist, und zum anderen eine Harmonisierung der vorgesehenen Sanktionen sowie der mildernden oder aber erschwerenden Umstände, die Gegenstand des Rahmenbeschlusses .../.../JI des Rates vom ... zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt(2) ist.

(5) Mit der vorliegenden, auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Richtlinie soll die Beihilfe zur illegalen Einwanderung genauer definiert und somit die Durchführung des Rahmenbeschlusses .../.../JI zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung dieser Straftat praxisgerechter gestaltet werden.

(6) Mit diesen Instrumentarien werden somit die Empfehlungen wie die vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren(3) und die vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen(4) sowie die Gemeinsame Maßnahme 97/154/JI vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern(5) ergänzt; diese Instrumentarien lassen die Maßnahmen unberührt, die im Rahmen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffen worden sind oder noch getroffen werden.

(7) Diese Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Schengen-Protokolls dar -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeiner Tatbestand

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es eine strafbare Handlung darstellt, vorsätzlich durch unmittelbare oder mittelbare Beihilfe die illegale Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, zu erleichtern.

Artikel 2

Beteiligung, Anstiftung und Versuch

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch die Beteiligung an der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlung als Gehilfe oder Anstifter oder der Versuch einer derartigen Handlung eine strafbare Handlung darstellt.

Artikel 3

Strafen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten strafbaren Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind.

Artikel 4

Straffreiheit

Jeder Mitgliedstaat kann von einer Strafverfolgung der in den Artikeln 1 und 2 genannten strafbaren Handlungen bei Personen absehen, die mit einem Ausländer, dem Beihilfe im Sinne derselben Artikel geleistet worden ist, in folgender Verbindung stehen:

- seine Eltern und Voreltern, Abkömmlinge und Geschwister sowie deren Ehegatten,

- sein Ehegatte oder die Person, die offenkundig mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt.

Artikel 5

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. November 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

(2) Siehe Entwurf auf Seite 6 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 1.

(4) ABl. C 304 vom 14.10.1996, S. 1.

(5) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.