32000Y0519(03)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung - URBAN II

Amtsblatt Nr. C 141 vom 19/05/2000 S. 0008 - 0016


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten

vom 28. April 2000

über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung - URBAN II

(2000/C 141/04)

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. April 2000 beschlossen, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(1), im folgenden "allgemeine Verordnung") genannt, eine Gemeinschaftsinitiative zur wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung von städtischen Gebieten (im folgenden "URBAN II" genannt) einzuleiten.

2. Im Rahmen von URBAN II werden Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Gebieten zur Verfügung gestellt, die den in dieser Mitteilung festgelegten Leitlinien entsprechen und unter die Programme von Gemeinschaftsinitiativen (PGI) fallen, die die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vorlegen und von der Kommission genehmigt werden.

I. Allgemeine Ziele und Grundsätze

3. Fünf Jahre nach ihrer Einführung im Jahre 1994 zeigen die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN finanzierten Programme erste Ergebnisse. Durch die Programmaßnahmen hat sich die Lebensqualität in den Fördergebieten sichtbar verbessert. Diese vielversprechenden Erfolge verdeutlichen den Wert des integrierten Konzepts, das im Rahmen von URBAN zur Bewältigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Probleme vorgeschlagen wird, die in den städtischen Ballungsgebieten immer häufiger anzutreffen und dort besonders ausgeprägt sind. Das Konzept besteht aus einem Bündel von Maßnahmen zur Sanierung von veralteter Infrastruktur sowie wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die ergänzt werden durch Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Verbesserung der Umweltqualität.

4. Während des Programmplanungszeitraums 1994-1999 wurden im Rahmen von URBAN Programme in insgesamt 118 städtischen Gebieten finanziert. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft belief sich bei zuschußfähigen Investitionen in Höhe von insgesamt 1,8 Mrd. EUR auf rund 900 Mio. EUR und kam 3,2 Millionen Menschen in Europa zugute. Für die Zielgebiete von URBAN konnten somit beachtliche Mittel mobilisiert werden (pro Kopf durchschnittlich 560 EUR).

5. In den Jahren von 1989 bis 1999 wurden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) weitere 164 Mio. EUR für 59 städtische Pilotprojekte (SPP) im Rahmen der innovativen Maßnahmen bereitgestellt. Mit diesen Projekten wurden städtische Innovationsmaßnahmen gefördert sowie wirtschaftliche, soziale und ökologische Initiativen in kleinerem Maßstab als im Rahmen von URBAN erprobt, die jedoch ermutigende Ergebnisse zeitigten, insbesondere was die partizipativen, integrierten Stadterneuerungskonzepte betrifft.

6. Die mit URBAN und den SPP gewonnenen Erfahrungen wurden bei dem allgemeinen Dialog über die Städtepolitik berücksichtigt, der in den letzten fünf Jahren stattgefunden hat. Ergebnis dieses Dialogs war die Mitteilung "Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: Ein Aktionsrahmen" (KOM(1998) 605 endg.), in der die Kommission darlegt, wie die künftigen Stadtentwicklungsaktionen ihrer Meinung nach aussehen sollten.

Der Aktionsrahmen betont die Bedeutung einer Verstärkung der städtischen Dimension ("mainstreaming") in den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere im Rahmen der Strukturfondsinterventionen. Hierzu ist eine ausdrückliche Einbeziehung der städtischen Dimension in die Regionalentwicklungsprogramme erforderlich. Sowohl für die Ziel-1-Regionen als auch für die Ziel-2-Gebiete bedeutet dieses Konzept, daß die einzelnen Programmplanungsdokumente im Rahmen der Strukturfonds Bündel von integrierten Stadtentwicklungsmaßnahmen für die wichtigsten städtischen Gebiete der jeweiligen Region umfassen sollten. Derartige Maßnahmen können durch einen integrierten, gebietsbezogenen Ansatz ähnlich dem, der in der Initiative URBAN entwickelt wurde, einen wesentlichen Beitrag zur ausgeglichenen regionalen Entwicklung oder Umstellung leisten, wie in Teil 3 A. ("Stadtentwickung im Rahmen einer integrierten Regionalpolitik") der indikativen Leitlinien zu Artikel 10 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung erläutert.

Darüber hinaus sollen die aus dem ESF im Rahmen von Ziel 3 geförderten Maßnahmen den sozialen Zusammenhalt auch in den Städten stärken, die nicht unter Ziel 1 und Ziel 2 fallen.

Der Aktionsplan weist auch auf die Notwendigkeit hin, das Know-how und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich sowie im Zusammenhang mit gutem Stadtmanagement zu fördern. Eine bessere Koordinierung der Strukturfonds mit anderen für die Städte bedeutsamen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft ist ebenfalls erforderlich (z. B. verschiedene Schlüsselaktionen aufgrund des Fünften Rahmenprogramms für Forschung und Technologische Entwicklung, einschließlich "Die Stadt von morgen und kulturelles Erbe", LIFE, SAVE sowie das von der Kommission im Hinblick auf eine verbesserte Umsetzung der gemeinschaftlichen Politiken sowie Gesetzgebung im Bereich Umwelt auf örtlicher Ebene ins Auge gefaßte Kooperationsnetzwerk).

7. Es ist wichtig, den besonderen Mehrwert der neuen Gemeinschaftsinitiative und ihre Komplementarität zu den Mainstream-Programmen sicherzustellen. Dies läßt sich erreichen, indem die Mittel im Rahmen von URBAN II zur Ausarbeitung und Durchführung von besonders innovativen Strategien für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung eingesetzt werden, denen eine Wegbereiterfunktion im Hinblick auf sichtbare Veränderungen in einer begrenzten Anzahl städtischer Gebiete in Europa zukommen kann. Die neue URBAN II-Initiative kann auch als Übergang von den innovativen Konzepten in kleinerem Maßstab (wie jenen, die im Rahmen der städtischen Pilotprojekte gemäß Artikel 10 und LIFE entwickelt wurden) zu einem integrierten, partizipativen Ansatz in den Mainstream-Programmen der Strukturfonds sowie als Zentrum für die Verbreitung bewährter Praktiken dienen.

8. Die Zielsetzungen der neuen Initiative sind dabei:

a) die Förderung der Ausarbeitung und Anwendung von besonders innovativen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung von kleinen und mittleren Städten oder heruntergekommenen Stadtvierteln in größeren Städten.

b) Förderung und Austausch von Know-how und Erfahrungen in bezug auf eine nachhaltige Stadterneuerung und -entwicklung in der Gemeinschaft.

Die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele können den Übergang zwischen Innovation und Einbeziehung in die Mainstream-Programme erleichtern, wobei die in den betreffenden städtischen Gebieten durchgeführten Projekte als Modell- oder Flaggschiffprojekte dienen.

9. Zur Verwirklichung dieser Ziele haben die Strategien zur städtischen Regenerierung (siehe Randnummer 12) den folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

- ausreichende kritische Masse und entsprechende Förderstrukturen zur Erleichterung der Ausarbeitung und Durchführung von innovativen und nachhaltigen Stadtentwicklungsprogrammen sowie ein kreatives Konzept für Stadtmanagement und nachhaltigen Wandel;

- solide lokale Partnerschaft zur Ermittlung der Herausforderungen, zur Festlegung der Strategie, der Prioritäten und der Mittelverteilung sowie zur Durchführung, Begleitung und Bewertung der Strategie. Die Partnerschaften sollten breit und wirkungsvoll angelegt sein und die Wirtschafts- bzw. Sozialpartner, NRO und Einwohnerverbände, einschließlich der im Bereich Umwelt tätigen, gemäß Artikel 8 der allgemeinen Verordnung mit einschließen;

- Entwicklung eines integrierten räumlichen Ansatzes, gegebenenfalls einschließlich der Förderung interinstitutioneller Partnerschaften;

- Verknüpfung des strategischen Plans für das betreffende Gebiet mit der wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und physischen Struktur bzw. mit den Strategien im Hinblick auf das weitere städtische Gebiet oder die Region;

- Integration wirtschaftlicher, sozialer, sicherheitsbezogener, ökologischer und verkehrstechnischer Aspekte, einschließlich des gleichgestellten Zugangs zu Arbeitsplätzen und Ausbildungsmöglichkeiten, in Gebieten mit einem erhöhten Maß an Ausgrenzungen;

- Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

- Förderung der Umsetzung auf örtlicher Ebene von gemeinschaftlichen Umweltpolitiken bzw. damit verbundener Gesetzgebung;

- Komplementarität mit den Hauptinterventionen der Strukturfonds ("Mainstream"-Programme) und den übrigen Gemeinschaftsinitiativen oder -programmen.

II. Förderfähige Gebiete und Aktionsschwerpunkte

10. Im Rahmen der neuen Initiative können rund fünfzig städtische Gebiete gefördert werden. In der Regel sollte die förderfähige Bevölkerung in jedem städtischen Gebiet mindestens 20000 Einwohner umfassen, wobei diese Mindestzahl in begründeten Fällen auf 10000 herabgesetzt werden könnte.

Die zu fördernden Städte oder Stadtviertel müssen einheitliche Probleme und räumliche Merkmale aufweisen. Auch muß auf der Grundlage entsprechender Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten in Absprache mit der Kommission vorgeschlagen werden, der Nachweis erbracht werden, daß eine wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung erforderlich ist oder daß eine Krisensituation vorliegt. Dabei sind die spezifischen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Städte zu berücksichtigen, die mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Probleme konfrontiert sind.

11. Die zu fördernden städtischen Gebiete können innerhalb oder außerhalb von Gebieten liegen, die im Rahmen der Ziele 1 und 2 förderfähig sind. Sie müssen mindestens drei der folgenden Kriterien erfuellen:

- hohe Langzeitarbeitslosenquote,

- geringe Wirtschaftstätigkeit,

- hohes Armutsniveau und erhöhtes Maß an Ausgrenzungen,

- besonderer Umstellungsbedarf aufgrund lokaler wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten,

- hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen,

- niedriges Bildungsniveau, erhebliches Defizit an Qualifikationen in der Bevölkerung, und hohen Schulaussteigerraten,

- hohe Kriminalitätsrate,

- problematische Bevölkerungsentwicklung,

- in besonderem Maße geschädigte Umwelt.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten sonstige wichtige Kriterien berücksichtigen.

12. Die im Rahmen der PGI auszuarbeitenden Strategien müssen eine bestmögliche Wirkung der Interventionen und Sichtbarkeit der ausgewählten Gebiete innerhalb der Mitgliedstaaten sowie auf gemeinschaftlicher Ebene bewirken und die unterschiedliche Funktion der vorgeschlagenen Maßnahme im Vergleich zu den Mainstream-Interventionen hervorheben. Sie sollten folgende Prioritäten beachten:

- Renovierung vorhandener Gebäude im Hinblick auf eine gemischte und umweltfreundliche Nutzung (einschließlich Schutz und Verbesserung von Gebäuden und Freiflächen in heruntergekommenen Gebieten sowie Erhaltung des historischen und kulturellen Erbes) in Verbindung mit dauerhaften Beschäftigungsmöglichkeiten, einer besseren Integration der lokalen Gemeinschaften und ethnischen Minderheiten, der Wiedereingliederung von ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen, größerer Sicherheit sowie Vorbeugung von Kriminalität und weniger Baumaßnahmen auf der grünen Wiese sowie der Reduzierung der Zersiedlungsprozesse;

- Unternehmertum und Beschäftigungsbündnisse, einschließlich örtlicher Beschäftigungsinitiativen und Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere in den Bereichen Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sowie deren Schutz und Verbesserung, Erhaltung des kulturellen Erbes und Verbreitung der Kultur sowie Entwicklung von alternativen Betreuungsmöglichkeiten und sonstigen Dienstleistungen unter Berücksichtigung der sich wandelnden Bevölkerungsstruktur. Das Prinzip der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte dabei besondere Beachtung finden;

- Entwicklung von Strategien zur Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung durch Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und insbesondere von Gruppen wie Frauen, Einwanderer und Flüchtlinge;

- Zurverfügungstellung integrierter öffentlicher Verkehrsmittel, die leistungsfähiger, rentabler und umweltfreundlicher sind und Radfahrer und Fußgänger begünstigen; intelligente Kommunikationsmittel, die zu einer Reduzierung der Benutzung privater Kraftfahrzeuge führen;

- Abfallreduzierung und -behandlung, rationelles Wassermanagement und Lärmverminderung sowie Senkung des Verbrauchs von Kohlenwasserstoff-Energie durch die Entwicklung von effizienten Energiemanagementsystemen und die Förderung von erneuerbaren Energiequellen, wodurch eine meßbare Reduzierung von CO2- und sonstigen Schadstoffemissionen erzielt werden kann;

- Entwicklung des Technologiepotentials der Informationsgesellschaft zur Verbesserung der Versorgung mit Dienstleistungen im öffentlichen Interesse für Kleinunternehmen und Bürger sowie im Hinblick auf einen Beitrag zur sozialen Eingliederung, zur Innovation und Regeneration im Wirtschaftsbereich, zu integrierten Umweltpolitiken und damit in Zusammenhang stehendem Management, Humanressourcen bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten und zu einem effizienten Management von Dienstleistungen wie Gesundheitsvorsorge, allgemeine und berufliche Bildung und Nahversorgung.

Bei der Wahl zwischen diesen Prioritäten muß der Nachweis erbracht werden, daß die Strategien auf organisatorischen Wandel, ein partizipatives Stadtmanagement, die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und den Aufbau von Kapazitäten ausgerichtet sind, die sich auf die Mainstream-Programme auf lokaler und breiterer Ebene übertragen lassen.

13. Anhang I enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Initiative finanziert werden können. Dieses beispielhafte und nicht vollständige Verzeichnis umfaßt eine Reihe von Maßnahmenarten, die bereits in der vorangegangenen URBAN-Initiative sowie in den städtischen Pilotprojekten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(2) enthalten waren.

14. Jedes Programm umfaßt außerdem Maßnahmen zur Förderung von Know-how sowie zum Austausch und zur Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der Städte und der nachhaltigen Stadtentwicklung.

15. Zur Koordinierung und Verbesserung dieses Prozesses bedarf es darüber hinaus eines Mechanismus, der die Ermittlung bzw. Anerkennung von Innovationen und bewährten Praktiken, strukturierten Erfahrungsaustausch, Begleitung und Bewertung (einschließlich Methoden hinsichtlich Quantifizierung und Anwendung geeigneter Indikatoren), Lehren im Rahmen der laufenden Städtischen Pilotprojekte bzw. des Städte-Audits, Förderung der Einbeziehung in die "Mainstream"-Programme der Ziele 1 und 2 sowie Bewertung der Wirkung anderer Gemeinschaftspolitiken auf die Städte usw. erleichtert. Zur Förderung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Methoden durch Maßnahmen der technischen Hilfe und insbesondere durch Vernetzung kann ein Betrag von bis zu 15 Mio. EUR eingesetzt werden (siehe Randnummer 32).

III. Ausarbeitung, Vorlage und Genehmigung der Programme

16. Auf der Grundlage der von der Kommission vorgenommenen indikativen Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat sowie der festgelegten Mindestausgaben je Einwohner und indikativen Anzahl von förderfähigen städtischen Gebieten je Mitgliedstaat (siehe Kapitel V) legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unter Randnummer 11 genannten Kriterien die entsprechenden Gebiete fest und teilen die Fördermittel auf diese auf.

Die Strategien werden nach ihrer Qualität, ihrem innovativen Charakter und ihrer Fähigkeit ausgewählt, zur Lösung der Probleme beizutragen und das ermittelte Potential im Hinblick auf erhöhte Nachhaltigkeit im Stadtbereich und Lebensqualität zu entwickeln. Bei der Auswahl wird ebenfalls berücksichtigt, ob sie sich als Flaggschiffprojekte auf nationaler und europäischer Ebene eignen und die Verbreitung bewährter Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in anderen Teilen Europas erleichtern können.

17. Die PGI werden gemäß den Prinzipien, Aktionsschwerpunkten und Verfahren, wie sie unter den Randnummern 7 bis 14 beschrieben sind, von den lokalen Behörden der förderfähigen Gebiete und je nach der institutionellen Struktur der einzelnen Mitgliedstaaten gegebenenfalls in Partnerschaft mit den regionalen und nationalen Behörden erstellt.

Jedes Programm ist auf ein städtisches Gebiet ausgerichtet, das sehr einheitliche funktionelle und räumliche Merkmale und Probleme aufweist. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können mehrere städtische Gebiete (mit jeweils mindestens 10000 Einwohnern), die zum selben räumlichen Bereich gehören, im Rahmen ein und desselben Programms gefördert werden.

18. Der Inhalt der Programme entspricht dem in Artikel 19 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung beschriebenen Inhalt der Einheitlichen Programmplanungsdokumente. Er ist an die besonderen Erfordernisse und Bedingungen der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der städtischen Gebiete angepaßt und umfaßt folgende Bestandteile:

- eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 41 Absatz 2, die der Analyse der Stärken und Schwächen des betreffenden Gebiets sowie der erwarteten Auswirkungen - insbesondere auf die Umwelt und die Gleichstellung von Männern und Frauen - dient;

- eine Beschreibung des Ablaufs der Programmplanung, einschließlich der Vorkehrungen zur Konsultierung der Partner;

- Strategie und Schwerpunkte für die Entwicklung des unter das Programm fallenden städtischen Gebiets. Hierzu gehören folgende Angaben: die Schwerpunkte; die spezifischen Ziele, die, soweit dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind; Angaben darüber, inwieweit diese Strategie und diese Schwerpunkte zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung berücksichtigen;

- eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilfeprogrammen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; Angabe der Art der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des PGI erforderlichen Maßnahmen; Kriterien, die verwendet werden, um deren städtischen Charakter bzw. Bedeutung zu bestimmen;

- einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 der allgemeinen Verordnung für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung des EFRE und gegebenenfalls der EIB sowie zum Gesamtbetrag der zuschußfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten und geschätzten privaten Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen. Die vorgesehene jährliche Gesamtbeteiligung des EFRE muß mit der geltenden finanziellen Vorausschau vereinbar sein;

- Bestimmungen zur Durchführung des PGI:

- die Benennung der am Programm beteiligten Behörden und Einrichtungen, insbesondere:

- eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 9 Buchstabe n) der allgemeinen Verordnung, die insgesamt für die Verwaltung des PGI zuständig ist;

- eine Einrichtung (falls nicht mit der Verwaltungsbehörde identisch), die als Zahlstelle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe o) und Artikel 32 der allgemeinen Verordnung fungiert;

- ein für das Programm zuständiger Begleitausschuß gemäß Artikel 35 der allgemeinen Verordnung (siehe Randnummer 22) sowie gegebenenfalls ein Lenkungsausschuß (siehe Randnummer 23);

- eine Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des PGI, einschließlich der Mechanismen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Auswahl der Maßnahmen, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Rolle des Lenkungsausschusses;

- eine Beschreibung der Systeme für die Begleitung und Bewertung, einschließlich der Rolle des Begleitausschusses und der entsprechenden, in den jeweiligen Programmzyklusstufen beteiligten Partner;

- die Festlegung eines Systems für die finanzielle Verwaltung, das eine rasche und transparente Weiterleitung dieser Finanzmittel an die Endbegünstigten ermöglicht;

- eine Beschreibung der speziellen Regelungen und Verfahren für die Kontrolle des PGI unter Angabe der einzelnen Zuständigkeiten in bezug auf Finanzverwaltung und -kontrolle gemäß den Artikeln 38 und 39;

- Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen.

19. Die auf diese Weise ausgearbeiteten Programme werden der Kommission von den Behörden vorgelegt, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten benannt wurden.

Bei der Genehmigung eines jeden Programms durch die Kommission gewährt diese eine Beteiligung des EFRE. Außerdem kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten für das gesamte Programm oder einen Teil des Programms einen Globalzuschuß gewähren.

20. Jedes PGI wird durch eine Ergänzung zur Programmplanung, definiert in Artikel 9 Buchstabe m) der allgemeinen Verordnung und beschrieben in Artikel 18 Absatz 3, vervollständigt, außer wenn für das gesamte Programm ein Globalzuschuß gewährt wird.

21. Diese Ergänzung zur Programmplanung wird der Kommission spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des PGI übermittelt. Für die Ausarbeitung der Ergänzung zur Programmplanung gelten dieselben Kooperations- und Partnerschaftsbestimmungen wie für das PGI.

IV. Begleitung, Durchführung und Bewertung der Interventionen

22. Die Begleitung des Programms erfolgt durch einen Begleitausschuß gemäß den Bestimmungen von Artikel 35 der allgemeinen Verordnung. Zu den Aufgaben dieses Ausschusses, der mindestens einmal im Jahr zusammentritt, zählen insbesondere die Genehmigung der obengenannten Ergänzung zur Programmplanung, spätere Änderungen des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung, die Begleitung und Bewertung des Gesamtprogramms und die Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Der Begleitausschuß setzt sich aus Vertretern der am Programm beteiligten lokalen und gegebenenfalls der regionalen und nationalen Behörden zusammen. Die Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Nichtregierungsorganisationen, einschließlich jener des Umweltsektors, ist erwünscht und erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der allgemeinen Verordnung. Ein Vertreter der Kommission und gegebenenfalls der EIB nimmt an den Arbeiten des Begleitausschusses mit beratender Stimme teil.

23. Betrifft ein Programm mehr als ein städtisches Gebiet, so erfolgen die Auswahl der Maßnahmen und die Begleitung von deren Durchführung durch einen Lenkungsausschuß je Gebiet. Für die Zusammensetzung dieses Ausschusses gelten dieselben Kooperations- und Partnerschaftsprinzipien wie für den Begleitausschuß. Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter teilnehmen. Betrifft ein Programm nur ein einziges städtisches Gebiet, so können die Aufgaben des Lenkungsausschusses vom Begleitausschuß wahrgenommen werden, der als Lenkungsausschuß handelt.

24. Die Verwaltungsbehörde ist zuständig für die in Artikel 34 der allgemeinen Verordnung beschriebenen Aufgaben, insbesondere für die Vorbereitung der vom Begleitausschuß und gegebenenfalls vom Lenkungsausschuß zu treffenden Entscheidungen. Sie nimmt insbesondere die im Hinblick auf eine Finanzierung eingereichten Maßnahmenvorschläge entgegen, prüft sie und nimmt eine erste Beurteilung vor, oder sie koordiniert diese Aufgaben. Außerdem koordiniert sie die Tätigkeiten der gegebenenfalls für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen benannten Behörden oder Einrichtungen.

25. Der Beitrag des EFRE wird auf ein Bankkonto der Zahlstelle oder der als Zahlstelle fungierenden Verwaltungsbehörde eingezahlt. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses wird dieser Betrag anschließend von der Zahlstelle (oder der Verwaltungsbehörde) an die gegebenenfalls für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen benannten Behörden oder Einrichtungen oder an die Endbegünstigten gezahlt.

26. Für die PGI gelten die Bestimmungen der allgemeinen Verordnung bezüglich der Beteiligung und finanziellen Verwaltung der Fonds (Titel III) sowie der Begleitung, Bewertung und Finanzkontrolle. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuß sollen bei der Ausarbeitung der Indikatoren im Einklang mit den Erfordernissen gemäß Artikel 36 dieser Verordnung den methodischen Leitlinien und Listen mit Beispielen für Indikatoren Rechnung tragen, welche die Kommission veröffentlicht hat. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Verordnung können die PGI im Anschluß an die in Artikel 42 genannte Halbzeitbewertung auf Betreiben der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Kommission im Einvernehmen mit diesen Mitgliedstaaten abgeändert werden.

V. Finanzierung

27. Die Gemeinschaftsinitiative URBAN II wird von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert.

28. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der allgemeinen Verordnung stellt der EFRE im Zeitraum 2000-2006 insgesamt 700 Mio. EUR (Preise von 1999) für URBAN II bereit. Gemäß Artikel 7 der Verordnung trägt der EFRE-Anteil an jedem PGI bis zum Jahr 2003 der jährlichen Indexierungsrate von 2 % Rechnung. Bis 31. Dezember 2003 legt die Kommission den Indexierungssatz für die Jahre 2004 bis 2006 fest. Gemäß Artikel 29 der allgemeinen Verordnung darf die EFRE-Beteiligung in Ziel-1-Regionen 75 % der Gesamtkosten und in den übrigen Gebieten 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten.

Die Kommission weist jedem Mitgliedstaat eine indikative Mittelausstattung zu und legt für jeden Mitgliedstaat eine indikative Anzahl von städtischen Gebieten fest, die im Rahmen der Initiative gefördert werden können (siehe Anhang II).

Bei der Aufteilung dieses indikativen Betrags sorgt der Mitgliedstaat dafür, daß jedem Fördergebiet mindestens 500 EUR/Einwohner aus den Gesamtmitteln zugewiesen werden.

Die Kommission ist bereit, etwaige Anträge auf Anhebung der in Anhang II angegebenen Programmanzahl zu prüfen, sofern die Anträge die Mindestgrenzen von 500 EUR/Einwohner (siehe oben) und 20000 Einwohner (siehe Randnummer 10) einhalten.

EIB-Darlehen können ebenfalls in Anspruch genommen werden.

29. Gemäß Artikel 21 der genannten allgemeinen Verordnung werden aus dem EFRE zur Durchführung der Initiative URBAN II erforderliche Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen finanziert, die im Rahmen des ESF förderfähig sind, und gegebenenfalls unter den FIAF fallende Maßnahmen in bezug auf den Fischereisektor.

30. Gemäß den Artikeln 2 und 20 der allgemeinen Verordnung können im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen Maßnahmen der technischen Hilfe durchgeführt werden.

31. Im Rahmen der Programme kann die Kommission technische Hilfe für die Ausarbeitung, Finanzierung und Durchführung von Vorschlägen für URBAN II bereitstellen. Gemäß Artikel 29 der allgemeinen Verordnung gelten dabei in allen Fällen, in denen die technische Hilfe auf Antrag eines Mitgliedstaats erfolgt, die vorgesehenen Kofinanzierungssätze.

In Ausnahmefällen können Maßnahmen der technischen Hilfe bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden, sofern sie auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

32. Zur Förderung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Methoden, insbesondere durch Vernetzung, kann ein Betrag von bis zu 15 Mio. EUR eingesetzt werden.

Bei Maßnahmen, die auf Antrag der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die üblichen Kofinanzierungssätze.

Werden diese Maßnahmen auf Initiative der Kommission durchgeführt, so können sie bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

33. Die Finanzierung zu 100 % im Rahmen der beiden unter den Randnummern 31 und 32 beschriebenen Maßnahmenarten technischer Hilfe, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, beträgt nicht mehr als 2 % der gesamten EFRE-Beteiligung gemäß Randnummer 28.

VI. Zeitplan

34. Mitgliedstaaten, die an der Initiative URBAN II interessiert sind, werden aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für PGI oder gegebenenfalls Anträge auf Globalzuschüsse für städtische Gebiete einzureichen. In Anhang II ist die indikative Anzahl der förderfähigen Programme je Mitgliedstaat aufgeführt. Vorschläge, die nach dieser Frist eingehen, brauchen von der Kommission nicht berücksichtigt zu werden.

35. Sämtliche Schreiben im Zusammenhang mit dieser Mitteilung sind an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission , Generaldirektion Regionalpolitik , Rue de la Loi/Wetstraat 200 , B - 1049 Brüssel.

Brüssel, den 28. April 2000.

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34.

ANHANG I

INDIKATIVES VERZEICHNIS VON FÖRDERFÄHIGEN MASSNAHMEN

Gemäß der allgemeinen Verordnung müssen alle aus dem EFRE kofinanzierten Maßnahmen den Geltungsbereich der Strukturfonds und die Bestimmungen über die Zuschußfähigkeit der Ausgaben berücksichtigen. Des weiteren müssen sie im Einklang mit anderen Gemeinschaftspolitiken, einschließlich den Wettbewerbsregeln, stehen.

Gemischte Nutzung von städtischen Gebieten und umweltfreundliche Neuerschließung von Industriebrachen

- Sanierung von Brachen und verunreinigtem Gelände,

- Sanierung öffentlicher Anlagen, einschließlich Grünflächen,

- dauerhafte und umweltgerechte Renovierung von Gebäuden im Hinblick auf die Nutzung für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten,

- Erhaltung und Aufwertung des historischen und kulturellen Erbes,

- Erhöhung der Sicherheit und Verbrechensverhütung, Beteiligung der Einwohner an der Überwachung der Stadtviertel; Verbesserung der Straßenbeleuchtung; Kameraüberwachung (CCTV); nichtöffentliche Gebiete können nicht finanziert werden,

- Personalschulungen.

Der Wohnungsbau kann aus dem EFRE nicht finanziert werden. Behindern jedoch schlechte Wohnverhältnisse die Bemühungen um eine Lösung der Stadtentwicklungsprobleme, so ist im Rahmen der Programme der Nachweis zu erbringen, daß die nationalen und/oder lokalen Behörden angemessene Mittel zur Verbesserung der Wohnverhältnisse bereitgestellt haben, die über den zuschußfähigen Gesamtbetrag für das URBAN II-Programm hinausgehen. Die Programme sollten darlegen, inwieweit Maßnahmen im Wohnungsbau mit aus dem EFRE kofinanzierten Aktivitäten kohärent sind.

Unternehmertum und Beschäftigungsbündnisse

- Unterstützung für Unternehmen, Handel, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsverbände, Dienstleistungen für KMU; Gründung von Unternehmenszentren, Einrichtungen für den Technologietransfer,

- Gründung öffentlich-privater Partnerschaften, insbesondere zur Verwaltung von Programmen für eine integrierte wirtschaftliche Entwicklung und zur Förderung von "Öko-Unternehmen",

- Errichtung eines Büros von Management- und Marketingberatern; bedarfsgerechte Beratung für Geschäftsleute und neugegründete Unternehmen,

- Fortbildung im Bereich der neuen Technologien, z. B. rechnergestützte Produktion im Bereich von wirtschaftsbezogenen und/oder umweltfreundlichen Technologien,

- Unterstützung für beschäftigungswirksame Projekte auf lokaler Ebene,

- Bereitstellung von Einrichtungen für Kultur, Freizeit und Sport, sofern sie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze bzw. zum sozialen Zusammenhalt beitragen,

- Erhaltung des kulturellen Erbes und Verbreitung der Kultur,

- Schaffung von Kindergärten und Kindertagesstätten,

- Bereitstellung von alternativen Betreuungsmöglichkeiten und sonstigen Dienstleistungen im besonderen für ältere Menschen und Kinder,

- Beratung hinsichtlich Sicherheitsbelangen und Schutz vor Kriminalität.

Integration von ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen und erschwinglicher Zugang zu Basisdienstleistungen

- bedarfsgerechte Beratung, Fortbildungsmaßnahmen und Sprachkurse, die besonders auf die speziellen Bedürfnisse von Minderheiten zugeschnitten sind,

- mobile Beratungsgruppen für Beschäftigung und Fortbildung,

- Arbeitserfahrungsprogramme im Rahmen lokaler Wiedereingliederungprojekte,

- Verbesserung der Gesundheitsdienste; Rehabilitationszentren für Drogenabhängige,

- Investitionen in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen (einschließlich Drogenrehabilitationszentren), die von ihrer Dimension her der lokalen Entwicklung bzw. Beschäftigungsentwicklung angemessen sind.

- Förderung von integrierten bzw. angepaßten Aus- und Weiterbildungsschemata im Hinblick auf die Wiedereingliederung von benachteiligten und ausgegrenzten Personen,

- Öffentliche Verkehrsverbindungen zu Ballungszentren von Arbeitsplätzen und Fortbildung innerhalb und außerhalb des Gebiets.

Integrierte öffentliche Verkehrsnetze und Kommunikationssysteme

- Reorganisation der Verkehrssysteme, einschließlich der Einführung von Straßenbenutzungsgebühren, Einrichtung von autofreien Bereichen, Systeme für "intelligente" Verkehrsregelung und "Park & Ride"-Einrichtungen,

- Einführung von integrierten öffentlichen Verkehrsdiensten,

- Verbesserung der Sicherheitsbedingungen von öffentlichen Verkehrsmitteln,

- Telematikdienste hinsichtlich Reiseinformationen, Reservierung und Bezahlung,

- öffentliche Verkehrsmittel mit geringem Energieverbrauch,

- sichere und attraktive Fußgänger- und Radwege bzw. "grüne" Weganlagen,

- Schulung von Personal.

Abfallreduzierung und -behandlung; rationelles Wassermanagement und Lärmverminderung; Senkung des Verbrauchs von Kohlenwasserstoffenergie

- Förderung der Verringerung der Abfallmengen, von 100%igen Recycling und selektivem Sammeln bzw. selektiver Entsorgung,

- Luftgüteüberwachung und Lärmverminderung (lokale Aktionspläne),

- Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs, Förderung der Verwendung von Regenwasser und von verbessertem Abwassermanagement,

- Förderung der rationellen Nutzung und Reduzierung des Verbrauchs von Energie,

- Förderung von erneuerbaren Energiequellen,

- Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf Umweltmanagement und -schutz.

Entwicklung des Potentials der Technologien der Informationsgesellschaft

- Fortbildung und Einrichtungen zur Unterstützung von Telearbeit sowie des Gebrauchs von Internet und anderer Telematikanwendungen,

- Förderung eines effektiven Zugangs zu Telematikdiensten sowie deren Verwendung durch den Bürger,

- Informationssysteme für das Management von Humanressourcen und Beschäftigungsmöglichkeiten,

- Unterstützung des Gebrauchs von Informations- und Kommunikationstechnologien im Zusammenhang mit Bildung und Fortbildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Kultur,

- Entwicklung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, im besonderen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsvorsorge, Umweltinformation, Unterstützungsmaßnahmen für KMU, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, und Nahversorgung,

- Unterstützung von lokalen Behörden hinsichtlich know-how und Technologietransfer auf Basis bestehender Erfahrungswerte auf Ebene der Städte in der Gemeinschaft.

Verbesserung des Stadtmanagements

- Studien und Sachverständigengutachten über die Umstrukturierung und Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen,

- Förderung neuer und moderner Stadtmanagementstrukturen; Ausbildungsmaßnahmen,

- Einführung von Indikatoren für lokale Nachhaltigkeit, follow-up hinsichtlich deren Verwendung und mögliche Verbesserungen,

- Informationskampagnen (einschließlich im Hinblick auf die Verminderung von "Stigmatisierung"), Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu Information inklusive im Umweltbereich und Miteinbeziehung der Bürger in den Entscheidungsprozeß,

- Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken und Entwicklung der Datenbank der Europäischen Union über bewährte Praktiken im städtischen Management und Nachhaltigkeit.

ANHANG II

INDIKATIVE ANZAHL DER VON URBAN II ABZUDECKENDEN GEBIETE

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