Entscheidung Nr. 1238/2000/EGKS der Kommission vom 14. Juni 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 141 vom 15/06/2000 S. 0009 - 0026
Entscheidung Nr. 1238/2000/EGKS der Kommission vom 14. Juni 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Einleitung (1) Am 16. September 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (nachstehend "Koks 80+" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) in die Gemeinschaft. (2) Eingeleitet wurde das Verfahren auf einen Antrag, den Eucoke-EEIG (nachstehend "Antragsteller" genannt) im August 1999 im Namen von Herstellern stellte, auf die 80 % der Gemeinschaftsproduktion von Koks 80+ entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der fraglichen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. 2. Untersuchung (3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. (4) Einige Hersteller/Ausführer in dem betroffenen Land sowie Hersteller, Verwender und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Allen Parteien, die dies fristgerecht und unter Angabe von stichhaltigen Gründen beantragten, wurde eine Anhörung gewährt. (5) Angesichts der großen Zahl von Herstellern/Ausführern in dem betroffenen Ausfuhrland wurde es gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission (nachstehend "Grundentscheidung" genannt) als angemessen angesehen, mit einer Stichprobe zu arbeiten. (6) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an die Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten. Antworten gingen ein von sechs Gemeinschaftsherstellern, vier chinesischen Herstellern/Ausführern, sechs Einführern und zwei Verwendern von Koks 80+. (7) Außerdem sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen Herstellern/Ausführern und allen Herstellern/Ausführern, die sich selbst gemeldet hatten, ein Formular zu, das von den Unternehmen auszufuellen war, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundentscheidung beantragen wollten. Die Kommission erhielt innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus. (8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Gemeinschaftshersteller: - Coal Products Ltd, Chesterfield, UK - Cokes de Drocourt SA, Rouvroi, Frankreich - Cokeries d'Anderlues SA, Anderlues, Belgien - Industrias Doy SL, Oviedo, Spanien - Industrial Química del Nalon SA, Oviedo, Spanien - Italiana Coke SA, Savona, Italien - Productos de Fundición SA, Baracaldo, Spanien b) Ausführende Hersteller in der VR China: - Tianjin General Nice Coke & Chemicals Co. Ltd, Tianjin c) Hersteller im Vergleichsland (USA): - Citizen Gas & Coke Utility, Indianapolis (IN) - Empire Coke Company, Birmingham (AL) - Sloss Industries Corporation, Birmingham (AL) d) Einführer in der Gemeinschaft: - SSM Coal B.V., Rotterdam, Niederlande e) Verwender in der Gemeinschaft: - Rockwool International A/S, Hedehusene, Dänemark. (9) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Bei der Bewertung der für die Schädigung relevanten Entwicklungen legte die Kommission den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt) zugrunde. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Allgemeines (10) Koks 80+ ist ein fester kohlenstoffhaltiger Rückstand in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm, der nach dem Erhitzen bestimmter Kohlemischungen auf eine hohe Temperatur unter Luftabschluß zurückbleibt. Diese Ware wird derzeit dem KN-Code ex 2704 00 19 zugewiesen. Koks 80+ ist allgemein unter den Namen "Gießereikoks" bekannt. (11) Koks 80+ wird aus Kokskohlen hergestellt, die als einzige Kohlen verkokbar sind. Indem verschiedene Kokskohlen mit Antifrakturmitteln (pulverförmigem Anthrazit und Koksklein) gemischt werden, können eine ganze Reihe verschiedener Koks-80+-Qualitäten hergestellt werden mit unterschiedlichem Gehalt an gebundenem Kohlenstoff (berechnet als "100 minus Aschegehalt minus Feuchtigkeitsgehalt minus Gehalt an fluechtigen Bestandteilen") sowie in unterschiedlichen Stückgrößen. (12) Koks 80+ kann auf zwei Weisen hergestellt werden, und zwar in "Bienenkorböfen" und in "Koksofenbatterien". Bienenkorböfen sind Ziegelkammern mit einem Dach, in denen Kokskohle verkokt wird und gasförmige Nebenerzeugnisse in die freie Luft geleitet werden. Die Verkokung in Koksofenbatterien ist stark mechanisiert, und die Umweltverschmutzung wird auf ein Mindestmaß reduziert, da die heißen Gase aus den Öfen gesammelt, abgesaugt und gekühlt werden. Rohteer wird abgeschieden und zum Raffinieren entfernt. Das rohe Koksofengas wird zunächst gewaschen um Ammoniak zu entfernen, und dann wird ihm Rohbenzol entzogen. Ein Teil des verbleibenden Gases wird zum Heizen der Koksöfen und der Rest zur Stromerzeugung verwendet. (13) Unabhängig vom Herstellungsverfahren handelt es sich bei der Verkokung um ein Verfahren, in dem die Kohlemischung bei hohen Temperaturen zunächst plastisch wird, sich dann zersetzt und schließlich zu Koks wird, wenn der zersetzte Stoff wieder zu einem harten und porösen festen Stoff erstarrt. In einer Produktionskette fällt nach der Verkokung heißer Koks an, der naßgelöscht wird. Da die betroffene Ware in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm verkauft wird, wird der Koks dann nach Stücken in handelsüblicher Größe und kleineren Stücken, d. h. mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, sortiert. (14) Die Untersuchung ergab, daß zwischen Koks 80+ und Koks mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm klar unterschieden wird. Koks 80+, der ausschließlich industriell verwendet wird, ist der einzige Koks, der sich als Brennstoff in Kupolöfen zur Herstellung von Gußeisen, Steinwolle und Zinkblei eignet, und zwar aufgrund seiner hohen Verbrennungswärme und seiner hohen Gewichtstragfähigkeit ohne zusammenzufallen. Koks mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm eignet sich generell nicht für die genannten Verwendungen. Er kann in Stahlöfen und zu anderen Zwecken wie der Herstellung von chemischen Stoffen und Zucker verwendet werden. 2. Ware (15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Koks 80+ mit Ursprung in der VR China. Die Untersuchung ergab, daß Koks 80+ in der VR China überwiegend in Bienenkorböfen und weniger in Koksofenbatterien hergestellt wird. (16) Den Feststellungen zufolge weisen alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei den als Ausgangsstoff verwendeten Kohlemischungen, bei den Herstellungsverfahren und bei den Qualitäten je nach Gehalt an gebundenem Kohlenstoff und Stückgrößen dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf und werden zu denselben Zwecken verwendet (als Brennstoff zur Herstellung von Gußeisen, Steinwolle und Zinkblei). (17) Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen. 3. Gleichartige Ware (18) In der Gemeinschaft wird Koks 80+ in Koksofenbatterien hergestellt. Hierzu kam es vor allem aus Umweltschutz- und Kostengründen, um die Luftverschmutzung auf ein Mindestmaß zu beschränken und den Arbeitsaufwand zu verringern. Die Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "USA" genannt), die mit der Kommission zusammenarbeiteten, arbeiten ebenfalls mit Koksofenbatterien. (19) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß der in der Gemeinschaft hergestellte Koks 80+ und der Koks 80+ mit Ursprung in der VR China nicht als gleichartig angesehen werden könnten. So behaupteten sie insbesondere, daß die chinesische Ware im Vergleich zu der in der Gemeinschaft hergestellten Ware aus minderwertigeren Ausgangsstoffen hergestellt werde, daß sich die Herstellungsverfahren unterschieden und daß die chinesische Ware minderer Qualität sei. Zudem könne die chinesische Ware nicht für ebenso viele Zwecke verwendet werden wie die Gemeinschaftsware. (20) Es sei darauf hingewiesen, daß die bei der Feststellung, ob die Ware gleichartig ist, zugrunde zu legenden Kriterien sich auf die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, die Endverwendungen oder Funktionen und schließlich auf die Vorstellung der Verwender von der Ware stützen und nicht auf die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe oder die Herstellungsverfahren. (21) Die Untersuchung ergab, daß Koks 80+ zwar in vielen verschiedenen Qualitäten angeboten wird, die chinesische Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware aber dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften (harte, trockene und poröse Brennstoffe mit einem hohen Kohlenstoffgehalt) aufweisen. Zudem werden sie denselben Endverwendungen zugeführt, d. h., sie werden als Brennstoff, als Reduktionsstoff und als tragender Stoff beim Schmelzen von Eisen, Stein und Zink verwendet, und sie sind allgemein austauschbar, selbst wenn bestimmte Verwender gegebenenfalls spezielle Qualitäten verlangen. Dies wird durch die Tatsache untermauert, daß die Endverwender der betroffenen Ware, Gießereien und Steinwolle- und Zinkhersteller, inzwischen anstelle der in der Gemeinschaft hergestellten Ware chinesischen Koks 80+ verwenden. Außerdem haben qualitative Unterschiede keinen Einfluß auf die Definition der gleichartigen Ware, da eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Waren weder in bezug auf ihre materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften noch ihre Endverwendung oder die Verwendervorstellung möglich ist. (22) Dies gilt auch für den in den USA hergestellten und dort verkauften Koks 80+. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß der in die Gemeinschaft ausgeführte Koks 80+ mit Ursprung in der VR China einerseits und die in den USA hergestellte und dort verkaufte Ware andererseits sich in ihren grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sehr ähneln. (23) Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Koks 80+ und der in die Gemeinschaft ausgeführte Koks 80+ mit Ursprung in der VR China gleichartig sind im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundentscheidung. Auch der im Vergleichsland USA hergestellte und verkaufte Koks 80+ und der in die Gemeinschaft ausgeführte Koks 80+ mit Ursprung in der VR China sind gleichartig. C. DUMPING 1. Marktwirtschaftsstatus (24) Ein Unternehmen, Tianjin General Nice Coke & Chemicals Co. Ltd (nachstehend "TJGN" genannt), beantragte die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (nachstehend "MWS" genannt). (25) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundentscheidung erfolgt in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China die Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 für die Hersteller, die nachweisen können, daß sie die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) erfuellen, d. h., daß bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. (26) Was den Antrag von TJGN auf Zuerkennung des MWS betrifft, so ließ sich nicht feststellen, ob alle im Untersuchungszeitraum getätigten Verkäufe in den Büchern des Unternehmens ausgewiesen waren, und daher wurde der Schluß gezogen, daß die Buchführung die finanzielle Lage und die Tätigkeit des Unternehmens im Untersuchungszeitraum nicht zuverlässig widerspiegelt. Da die internationalen Buchführungsgrundsätze nicht beachtet wurden, wurde der Schluß gezogen, daß TJGN das Kriterium unter dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundentscheidung nicht erfuellte. (27) Zudem wurde festgestellt, daß erhebliche Eingriffe von staatlicher Seite vorlagen. TJGN hatte keine Ausfuhrlizenz und mußte ausschließlich über in Staatsbesitz befindliche chinesische Händler exportieren gegen eine Vermittlergebühr, die der Nettogewinnspanne im selben Zeitraum entsprach und damit als erheblich im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Grundentscheidung anzusehen war. Außerdem deutete einiges auf Staatseingriffe bei der Festsetzung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten hin. (28) Die Kommission unterrichtete das betreffende Unternehmen und den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Abschließend folgerte die Kommission, daß TJGN die Bedingungen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundentscheidung für die Zuerkennung des MWS nicht erfuellte. (29) Der Beratende Ausschuß erhob gegen diese Schlußfolgerung keine Einwände. 2. Individuelle Behandlung (30) Die Kommission ermittelt üblicherweise einen einzigen landesweiten Zoll für Nichtmarktwirtschaftsländer, um einer Umgehung der Zölle vorzubeugen, außer wenn Unternehmen ein gewisses Maß an rechtlicher und tatsächlicher Unabhängigkeit nachweisen können. (31) Drei chinesische Hersteller stellten einen Antrag auf individuelle Behandlung. Eines dieser Unternehmen arbeitete bei der Untersuchung jedoch nicht mit, so daß sein Antrag abgelehnt werden mußte. (32) Im Falle des zweiten Unternehmens, TJGN, prüfte die Kommission nach der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des MWS, ob eine individuelle Behandlung des Unternehmens in Frage kam. Wie bereits erwähnt, verfügte TJGN jedoch über keine Ausfuhrlizenz und konnte daher die betroffene Ware ausschließlich über staatliche Händler exportieren. Daher wurde der Schluß gezogen, daß seine Unabhängigkeit von staatlicher Seite nicht hinreichend gewährleistet und folglich das Risiko einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen klar gegeben war. Zudem beantwortete die Muttergesellschaft von TJGN in Hongkong, die direkt an den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft beteiligt war, den Fragebogen der Kommission nicht. (33) Im Falle des dritten Unternehmens ergab die Untersuchung, daß es sich vollständig in Staatseigentum befand, keine Ausfuhrlizenz hatte und die betroffene Ware somit über staatliche Händler exportierte, die bei mehr als der Hälfte der angegebenen Ausfuhren Verkaufspreis und Verkaufsmenge aushandelten. Danach boten die Händler dem betreffenden Hersteller den ausgehandelten Vertrag an, der somit keinen Einfluß auf die Festsetzung des Preises hatte. Folglich kam es bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen zu klaren Eingriffen der staatlichen Behörden. (34) Demnach konnte keinem der drei Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt werden. 3. Stichprobenauswahl (35) Angesichts der Vielzahl der in dem Antrag genannten chinesischen Hersteller/Ausführer beschloß die Kommission, gemäß Artikel 17 der Grundentscheidung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Damit die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundentscheidung eine Stichprobe auswählen konnte, wurden die Hersteller/Ausführer aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung des Verfahrens selbst zu melden und grundlegende Informationen über ihre Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum sowie die Namen und Angaben zur Tätigkeit aller mit ihnen geschäftlich verbundenen Unternehmen zu übermitteln. (36) Insgesamt 25 chinesische Unternehmen erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Die Untersuchung ergab, daß 19 Unternehmen die betroffene Ware entweder nicht herstellten oder im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführten. Daher konnten diese Unternehmen bei der Stichprobenauswahl nicht berücksichtigt werden. (37) Folglich wurden nur sechs Unternehmen bei der Stichprobenauswahl berücksichtigt. Die Verkaufsmengen dieser Unternehmen machten fast 60 % aller Koks-80+-Ausfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum aus. (38) Die Stichprobenauswahl erfolgte in Abstimmung mit den betreffenden Unternehmen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundentscheidung stützte sich die Auswahl auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Ausgewählt wurden drei Unternehmen, auf die im Untersuchungszeitraum mehr als 50 % der gesamten Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen. (39) Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Auswahl der Stichprobe Stellung zu nehmen. Sie brachten keine wesentlichen Bemerkungen vor. 4. Normalwert 4.1. Vergleichsland (40) Da keinem Unternehmen der MWS zuerkannt werden konnte, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundentscheidung auf der Grundlage der Preise und Kosten in einem angemessenen Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend "Vergleichsland" genannt) ermittelt werden. Der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schlug die USA vor, und die Kommission schloß sich diesem Vorschlag in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens an. (41) Anschließend prüfte die Kommission im einzelnen, ob die USA tatsächlich ein angemessenes Vergleichsland waren. Den Feststellungen zufolge war die Produktionsmenge von Koks 80+ in den USA mit derjenigen in der VR China vergleichbar, da die USA unter den Koks-80+-Herstellern nach der VR China an zweiter Stelle stehen. Außerdem waren die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und die Verwendungen von Koks 80+ in den USA mit denjenigen des in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Koks 80+ vergleichbar. Zudem hatten die Koks-80+-Hersteller in den USA und in der VR China vergleichbaren Zugang zu Ausgangsstoffen, und die Koks-80+-Verkäufe auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt waren im Vergleich zu den von der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen bedeutend und repräsentativ. Schließlich wurde festgestellt, daß in den USA ein intensiver Wettbewerb herrschte. Zu dem Wettbewerb zwischen mehreren Herstellern auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt kam die Konkurrenz durch Koks-80+-Einfuhren hinzu, die ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrzölle in die Vereinigten Staaten importiert werden konnten. (42) Unter diesen Umständen erschien die Wahl der USA als Vergleichsland angemessen und gerechtfertigt. 4.2. Ermittlung des Normalwertes (43) Die Kommission hielt es für zweckdienlich, gemäß Artikel 17 der Grundentscheidung mit einer Stichprobe zu arbeiten. So wurden aus insgesamt für Koks-80+-Herstellern in den USA drei Hersteller ausgewählt, auf die mehr als 50 % der gesamten US-amerikanischen Koks-80+-Inlandsverkäufe entfielen. Hierbei handelte es sich um die größte repräsentative Verkaufsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. (44) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundentscheidung wurde der Normalwert für die chinesischen Ausfuhren anhand der für die drei US-amerikanischen Koks-80+-Hersteller ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerte bestimmt. (45) Die Koks-80+-Verkäufe auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt wurden im Vergleich zu der in der VR China hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge als repräsentativ angesehen. (46) Die Kommission prüfte, ob es sich bei den US-amerikanischen Verkäufen der betroffenen Ware, nach den Preisen zu urteilen, um Geschäfte im normalen Handelsverkehr, d. h. um gewinnbringende Verkäufe, handelte. Zu diesem Zweck wurden die vollen Produktionsstückkosten im Untersuchungszeitraum mit dem durchschnittlichen Stückpreis der in diesem Zeitraum getätigten Verkäufe verglichen. Den Feststellungen zufolge waren alle Verkäufe gewinnbringend. (47) Folglich wurde der Normalwert anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreise aller Verkäufe der drei ausgewählten US-Hersteller an unabhängige Abnehmer ermittelt. 5. Ausfuhrpreis (48) Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundentscheidung ermittelt, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise. (49) Wegen der besonderen wirtschaftlichen Struktur des Sektors in der VR China handelte es sich bei den meisten Koks-80+-Herstellern um kleine Unternehmen, die nicht direkt in die Gemeinschaft exportierten, sondern über Händler in der VR China verkauften. Da der Ausfuhrpreis auf der Stufe fob ermittelt werden mußte, waren nach Auffassung der Kommission nicht die den ausführenden Händlern von diesen Herstellern in Rechnung gestellten Preise zugrunde zu legen, sondern der Weiterverkaufspreis, der von den betreffenden chinesischen Händlern der ersten unabhängigen Partei in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. 6. Vergleich (50) Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe fob und auf derselben Handelsstufe. (51) Die betroffenen chinesischen Unternehmen behaupteten, daß sie bei dem Einkaufspreis des wichtigsten Rohstoffes für die Koksherstellung, Kokskohle, einen komparativen Vorteil hatten. Sie behaupteten, daß Kokskohle in der VR China zum Marktpreis verkauft wurde, und forderten eine Berichtigung für den Unterschied zwischen den Kokskohlepreisen in der VR China und den USA. Dieser Forderung konnte nicht stattgegeben werden, da sie sich lediglich auf einen Unterschied der Rohstoffpreise auf verschiedenen Märkten stützte und keine Beweise für einen komparativen Vorteil der chinesischen Hersteller erbracht wurden. Ferner werden die Kosten und Preise in dem Nichtmarktwirtschaftsland VR China generell als unzuverlässig angesehen, und aus diesem Grund sollten zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundentscheidung die Preise in einem Vergleichsland herangezogen werden. Eine Berichtigung für höhere Rohstoffkosten im Vergleichsland ist mit den Zielen des Artikels 2 Absatz 7 nicht vereinbar und daher nicht gerechtfertigt. (52) Die betroffenen chinesischen Unternehmen forderten ferner eine Berichtigung für Unterschiede im Herstellungsverfahren. Ihrer Auffassung nach verwendeten die chinesischen Koks-80+-Hersteller andere, weniger kapitalintensive Öfen als die US-amerikanischen Hersteller. Die chinesischen Unternehmen präzisierten diese Behauptung jedoch nicht und übermittelten auch keine Zahlen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die US-amerikanischen Koks-80+-Hersteller zu den effizientesten Herstellern der Welt zählen, wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß für Unterschiede bei den Herstellungsverfahren keine Berichtigung gewährt werden sollte. (53) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundentscheidung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. (54) Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei dem Reinheitsgrad der Waren, den Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten, Provisionen sowie Bereitstellungs- und Verladekosten vorgenommen, soweit dies den Feststellungen zufolge gerechtfertigt war. (55) Schließlich wurde eine Berichtigung des Normalwerts für die Sortierkosten der betroffenen Ware bei der Ausfuhr von der VR China in die Gemeinschaft gewährt. In diesem Zusammenhang wurden die Sortierkosten pro Tonne, ausgehend von den im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen, vorläufig geschätzt und vom Normalwert abgezogen. 7. Dumpingspanne (56) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundentscheidung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. (57) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. (58) In diesem Zusammenhang muß noch eingehender geprüft werden, inwieweit die chinesischen Hersteller/mitarbeiteten, und die Dumpingspanne wurde daher vorläufig nur anhand der von den kooperierenden chinesischen Herstellern/Ausführern eingeholten Angaben festgesetzt. (59) Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Ausfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug mehr als 60 %. D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT 1. Gesamtproduktion in der Gemeinschaft (60) In der Gemeinschaft wurde die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum hergestellt von - fünf Herstellern, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, und einem Hersteller, der den Antrag unterstützt und bei der Untersuchung mitarbeitet, und - drei weiteren Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag unterstützen. (61) Den Feststellungen zufolge hatten drei Gemeinschaftshersteller chinesischen Koks 80+ im UZ weiterverkauft. Die Verkaufsmenge aller genannten Hersteller lag - auf einer individuellen Basis - unter 8,5 % der gesamten Produktion, und auf sie entfielen 3,8 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Dieses Verhalten stellte nach Auffassung der Kommission eine normale handelspolitische Selbstschutzmaßnahme angesichts der zunehmenden Billigeinfuhren von Koks 80+ aus China dar. Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß keine Gründe für den Ausschluß dieser Gemeinschaftshersteller bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion sprechen. (62) Die Koks-80+-Produktion der neun genannten Gemeinschaftshersteller bildet daher die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundentscheidung. 2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (63) Die folgenden Gemeinschaftshersteller arbeiteten bei der Untersuchung mit, d. h., sie beantworteten die Fragebogen der Kommission, gestatteten Kontrollbesuche in ihren Betrieben und übermittelten der Kommission auf Antrag zusätzliche Informationen: - Coal Products Ltd, Chesterfield, UK - Cokeries d'Anderlues SA Anderlues, Belgien - Cokes de Drocourt SA, Rouvroi, Frankreich - Industrial Química del Nalón SA, Oviedo, Spanien - Italiana Coke SA, Savona, Italien - Productos de Fundición SA, Baracaldo, Spanien. Es sei darauf hingewiesen, daß Cokes de Drocourt SA, zwar nicht zu den Unternehmen gehörte, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, dieses Unternehmen den Antrag aber dennoch unterstützte und bei der Untersuchung mitarbeitete. (64) Auf dieser Grundlage entfielen auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten und bei der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeiteten, 73,11 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware im UZ und damit ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundentscheidung. Diese Unternehmen werden nachstehend "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" genannt. 3. Andere Gemeinschaftshersteller (65) Keiner der drei anderen Hersteller in der Gemeinschaft arbeitete bei der Untersuchung in vollem Umfang mit. Sie übermittelten aber Informationen über ihre Produktion und Verkäufe. Diese drei Unternehmen werden nachstehend andere Gemeinschaftshersteller genannt. E. SCHÄDIGUNG 1. Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft (66) Der sichtbare Koks-80+-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Gesamtverkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach den Angaben der kooperierenden Einführer und den im Antrag enthaltenen Informationen und den geschätzten Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China nach den im Antrag enthaltenen Informationen (nachstehend "andere Drittländer" genannt) ermittelt. (67) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß der sichtbare Koks-80+-Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum praktisch konstant blieb. Er betrug 1,358 Mio. Tonnen im Jahr 1995, 1,290 Mio. Tonnen im Jahr 1996, 1,344 Mio. Tonnen im Jahr 1997, 1,394 Mio. Tonnen im Jahr 1998 und 1,372 Mio. Tonnen im UZ. 2. Einfuhren mit Ursprung in der VR China 2.1. Menge der betroffenen Einfuhren (68) Trotz der Tatsache, daß der Gemeinschaftsverbrauch konstant blieb, stiegen die Einfuhren von chinesischem Koks 80+ in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich, und zwar um 63 %, wie ein Vergleich zwischen 1995 und dem UZ zeigte. Die Einfuhren von chinesischem Koks 80+ betrugen 235000 Tonnen im Jahr 1995 und 233000 Tonnen im Jahr 1996 und stiegen dann auf 270000 Tonnen im Jahr 1997, 362386 Tonnen im Jahr 1998 und 383150 Tonnen im UZ. 2.2. Marktanteil und Anteil der betroffenen Einfuhren an der Produktion (69) Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg kontinuierlich von 17,3 % im Jahr 1995 auf 27,9 % im UZ, was einem Gesamtanstieg von 10,6 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Er betrug 17,3 % im Jahr 1995, 18,1 % im Jahr 1996, 20,1 % im Jahr 1997, 26,0 % im Jahr 1998 und 27,9 % im UZ. Der Anteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China an den gesamten Koks-80+-Einfuhren in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum betrug rund 95 %. (70) Außerdem stieg der Anteil der chinesischen Einfuhren im Vergleich zur gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs, der Gemeinschaft im Bezugszeitraum kontinuierlich an, und zwar von 26,6 % im Jahr 1995 auf 47,0 % im UZ und damit insgesamt um 77 %. Der höchste Anteil wurde im UZ erreicht. 2.3. Preise der betroffenen Einfuhren a) Entwicklung der Preise der betroffenen Einfuhren (71) Die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten des aus der VR China eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Koks 80+ wurden anhand der Angaben der kooperierenden Einführer ermittelt. Ausgedrückt in ECU/EUR pro Tonne, stiegen sie im Bezugszeitraum um 12 % mit einem Höhepunkt im Jahr 1997. Die Preise stiegen von bei 71,1 ECU pro Tonne im Jahr 1995 auf 77,9 ECU pro Tonne im Jahr 1996 und weiter auf 90,1 ECU pro Tonne im Jahr 1997, fielen dann auf 82,6 ECU pro Tonne im Jahr 1998 und weiter auf 79,7 ECU/Euro pro Tonne im UZ. (72) Den Angaben einiger interessierter Parteien zufolge war der Preisanstieg von 1995 bis 1997 (27 %) auf eine gleichbleibendere Qualität des chinesischen Koks 80+ und infolgedessen höhere Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen. Von 1997 bis zum UZ sanken die Preise deutlich, und zwar um 11 %. Dieser Preisrückgang fiel zeitlich mit einem Marktanteilgewinn infolge der niedrigen Preise zusammen. b) Preisunterbietung (73) Es wurde geprüft, ob die Hersteller/Ausführer der VR China im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten. Zu diesem Zweck wurden die gewogenen durchschnittlichen Preise des chinesischen Koks 80+ mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt auf derselben Handelsstufe verglichen. (74) Zur Ermittlung der Preise des chinesischen Koks 80+ zog die Kommission die Angaben der kooperierenden chinesischen Hersteller/Ausführer über die Ausfuhrgeschäfte heran. Bei der Ermittlung der Preise auf der Stufe fob chinesische Grenze wurden die Preise auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze zugrunde gelegt zuzüglich der von den kooperierenden Einführern angegebenen Fracht- und Versicherungskosten. Anschließend wurden für die auf diese Weise ermittelten chinesischen Preise Berichtigungen für Unterschiede beim Gehalt an gebundenem Kohlenstoff vorgenommen. Danach wurden die Preise auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze weiter berichtigt um eine Spanne, die die den Einführern in der Gemeinschaft nach der Einfuhr entstehenden Verkaufs- und Finanzierungskosten auf der Stufe ab Lager des Einführers widerspiegelt. Diese Berichtigung erfolgte auf der Grundlage einer mit Beweisen belegten Behauptung eines Einführers, auf den im UZ rund 26 % der Gesamteinfuhren mit Ursprung in China entfielen. (75) Bei der Ermittlung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft legte die Kommission die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an den ersten unabhängigen Abnehmer unabhängig davon, ob die Verkäufe direkt (ab Werk) oder über die geschäftlich mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaften (ab geschäftlich verbundener Vertriebsgesellschaft) erfolgten, zugrunde. (76) Da die Einführer den chinesischen Koks 80+ den Feststellungen zufolge ausschließlich an Verwender verkauften, wurden die chinesischen Preise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Verkäufe auf derselben Handelsstufe, d. h. an Verwender, verglichen. Diese Verkäufe machten rund 67 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ aus. Daher wurden die von den Gemeinschaftsherstellern unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreise ab Werk mit den gewogenen durchschnittlichen Nettopreisen des chinesischen Koks 80+ auf der Stufe ab Lager des Einführers verglichen. (77) Dieser Vergleich ergab, daß chinesischer Koks 80+ im UZ zu Preisen in die Gemeinschaft verkauft wurde, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um 29,5 %. 3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 3.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (78) Angesichts des besonderen Herstellungsverfahrens. und der mit der Koks-80+-Herstellung verbundenen hohen Fixkosten ist es wichtig, die Produktionskapazität so weit wie möglich auszulasten und die Produktion auf einem relativ konstanten Niveau zu halten, selbst wenn beim Verkauf dieser Ware Verluste gemacht werden. So müssen die Produktionsanlagen zur Herstellung von Koks 80+ das ganze Jahr über 24 Stunden täglich laufen. Koksofenbatterien sind ferner aufgrund der gemeinschaftlichen Umweltschutznormen mit speziellen Maschinen und Ausrüstungen zur Reinigung der bei der Verkokung entstehenden Gase und Abwässer und zur Begrenzung der Luftverschmutzung verbunden. So kann die vorhandene Produktionskapazität praktisch nicht an die tatsächlichen Verkaufsmengen angepaßt oder auf die Herstellung anderer Erzeugnisse umgestellt werden. (79) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 884809 Tonnen im Jahr 1995 auf 816026 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang von insgesamt 8 % entspricht. Sie blieb von 1995 bis 1997 konstant und entwickelte sich dann von 1997 bis zum UZ kontinuierlich nach unten. Im selben Zeitraum blieb der Gemeinschaftsverbrauch hingegen relativ konstant. (80) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag von 1995 bis zum UZ konstant bei rund 1,130 Mio. Tonnen. (81) Die Auslastung der Produktionskapazität ging parallel zur Produktion zurück und fiel um 6 Prozentpunkte von 78 % im Jahr 1995 auf 72 % im UZ. Angesichts der Tatsache, daß die Koksherstellung kapitalintensiv ist, wirkte sich die rückläufige Kapazitätsauslastung erheblich auf die Stückkosten aus. 3.2. Bestände (82) Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wuchsen von 1995 bis zum UZ um 22 % mit Spitzenwerten im Jahr 1997. Im Verhältnis zu der Gesamtverkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 42 %; die Bestände machten 1995 6,2 % und im UZ 8,8 % der Gesamtverkaufsmenge aus. 3.3. Verkaufsmenge und Marktanteil (83) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück, der Rückgang von 1995 bis zum UZ entsprach insgesamt 14 %. Die Verkäufe fielen von 880666 Tonnen im Jahr 1995 auf 813789 Tonnen im Jahr 1996 und weiter auf 818061 Tonnen im Jahr 1997 bzw. 788176 Tonnen im Jahr 1998 und 753866 Tonnen im UZ. (84) Der entsprechende Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging ebenfalls kontinuierlich zurück, und zwar von 64,8 % im Jahr 1995 auf 54,9 % im UZ, so daß die Marktanteilverluste insgesamt 9,9 Prozentpunkte betrugen. 3.4. Verkaufspreise (85) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt direkt oder über geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaften verkauften Koks 80+ gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 1 % zurück. Nachdem die Preise von 1995 bis 1997 um 6 % gestiegen waren, fielen sie von 1997 bis zum UZ um 7 %. Die Preise stiegen von bei 146,5 ECU pro Tonne im Jahr 1995 auf 154,1 ECU pro Tonne im Jahr 1996 und weiter auf 154,9 ECU pro Tonne im Jahr 1997, fielen dann auf 149,0 ECU pro Tonne im Jahr 1998 und weiter auf 144,5 ECU/Euro pro Tonne im UZ. (86) Von 1995 bis 1996 stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft parallel zu dem Anstieg der Rohstoffkosten. Von 1996 bis 1997 blieben die Preise unverändert, während die Rohstoffpreise stiegen, was zeitlich mit einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf das Niveau von 1995 zusammenfiel. Von 1997 bis zum UZ sanken die Rohstoffpreise, was sich in den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlug. In diesem Zeitraum stiegen die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch infolge eines Rückgangs der Kapazitätsauslastungsrate. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 1997 bis zum UZ seine Preise nicht erhöhen, um der Entwicklung der Produktionskosten Rechnung zu tragen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich vielmehr zu einer Senkung seiner Preise gezwungen, um seinen Marktanteil zu halten. Dieser Sachverhalt kann daher als Preisdruck angesehen werden. 3.5. Produktionskosten (87) Den Feststellungen zufolge stiegen die durchschnittlichen Produktionsgesamtstückkosten von 1995 bis zum UZ um 11 %. Die Verkaufs- und Finanzierungsstückkosten gingen zwar zurück, aber die Fertigungsstückkosten stiegen in diesem Zeitraum (14 %). Von den Fertigungskosten veränderten sich die Einkaufspreise des wichtigsten Rohstoffes (Kokskohle) in dem Zeitraum nicht, während die Fertigungslohnstückkosten und andere Fertigungsgemeinkosten, auf die rund 40 % der Fertigungskosten entfallen, vor allem von 1997 bis zum UZ erheblich anstiegen. (88) Der Anstieg der Fertigungsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere ab 1997 fiel zeitlich mit dem Rückgang der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, was zu einem Anstieg der Fixkosten je produzierte Einheit führte. 3.6. Rentabilität (89) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen an der Nettoumsatzrendite auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne außerordentliche Gewinne, stieg von 4,8 % im Jahr 1995 auf 9,6 % im Jahr 1996, fiel dann auf 5,9 % im Jahr 1997 und weiter auf 0,9 % im Jahr 1998 und - 3,9 % im UZ. (90) Die Erhöhung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995 bis 1996 fiel zeitlich mit einem Anstieg der Verkaufspreise und relativ konstanten Rohstoffkosten zusammen. Der Rückgang der Rentabilität von 1996 bis 1997 fiel mit relativ konstanten Verkaufspreisen, aber einem mäßigen Anstieg der Rohstoffkosten und einem Anstieg der Stückkosten infolge einer rückläufigen Produktion und Kapazitätsauslastung zusammen. Von 1997 bis zum UZ verringerte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontinuierlich, was mit einem anhaltenden Rückgang der Verkaufspreise und einem Anstieg der Stückkosten infolge einer rückläufigen Produktion und Kapazitätsauslastung zusammenfiel. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß von 1997 bis zum UZ die Rohstoffkosten sanken. Ferner erlitten alle Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, im UZ Verluste oder Gewinneinbußen. 3.7. Investitionen und Beschäftigung (91) Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen von 7,787 Mio. ECU im Jahr 1995 auf 6,777 Mio. ECU im UZ zurück. Investiert wurde in der Regel in neue Maschinen und Ausrüstungen zur Reinigung der bei der Verkokung entstehenden Gase und Abwässer. Von 1995 bis 1997 reichte die Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, um die notwendigen jährlichen Investitionen zu tätigen. Der Umfang der Investitionen von 1998 bis zum UZ zeigt jedoch, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionsrate selbst dann aufrechterhalten mußte, als seine Rentabilität zur Deckung der Kosten dieser Investitionen nicht ausreichte. (92) Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Koks-80+- Produktion ging um 10 % von 750 Beschäftigen im Jahr 1995 auf 673 Beschäftigte im UZ zurück. Im UZ beschäftigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1461 Mitarbeiter. Die relativ geringe Beschäftigtenzahl ist auf die Tatsache zurückzuführen, daß die Koksherstellung in den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Koksofenbatterien sehr viel mehr kapital- als beschäftigungsintensiv ist. 3.8. Produktivität (93) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg, gemessen am Output pro Beschäftigten im Bezugszeitraum um 3 %. Nachdem sie von 1995 bis 1998 gestiegen war, fiel sie von 1998 bis zum UZ um 3 %, was zeitlich mit einem Rückgang der Beschäftigung um 1 % und einem Rückgang der Produktion um 4 % zusammenfiel. 4. Schlußfolgerung zur Schädigung (94) Bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde die Tatsache berücksichtigt, daß zur Deckung der Fixkosten dieses Wirtschaftszweigs eine hohe Kapazitätsauslastung notwendig ist. Außerdem müssen kontinuierlich Investitionen getätigt werden, um den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Umweltschutz nachzukommen. Daher muß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unbedingt ein angemessenes Produktions-, Verkaufs- und Preisniveau erreichen, das ausreichende Gewinne ermöglicht, um die erforderliche Kapazitätsauslastung und den erforderlichen Investitionsfluß aufrechtzuerhalten. (95) In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betreffenden Wirtschaftsfaktoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung und die sich daraus ergebenden Produktionsstückkosten, Bestände, Verkaufsmengen, Stückpreise und Marktanteile sowie die Rentabilität sich von 1995 bis zum UZ negativ entwickelten. (96) Auf einem praktisch stabilen Markt mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ernste Marktanteilverluste hinnehmen. Seit 1997 bemühte er sich, dieser Entwicklung zu begegnen, indem er seine Verkaufspreise auf ein Niveau senkte, das zumindest zur Deckung seiner Betriebskosten ausreichte, um seinen Marktanteil zu halten. So mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 1997 bis zum UZ einen Rückgang seiner Verkaufspreise um 7 % hinnehmen. (97) Zudem wirkte sich der Rückgang der Verkaufsmenge nachteilig auf die Kapazitätsauslastung aus und führte zu höheren Produktionsstückkosten. Der Anstieg der Produktionsstückkosten fiel in eine Zeit, als die Fixkosten auf eine anhaltend zurückgehende Produktionsmenge (von 1995 bis zum UZ Rückgang um 8 %) aufgeteilt werden mußten. Die sinkenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei gleichzeitig steigenden Stückkosten infolge der abnehmenden Kapazitätsauslastung führten dazu, daß die Rentabilität insbesondere ab 1997 zurückging und im UZ schließlich Verluste zu verzeichnen waren (Rentabilität - 3,9 %). Die in dieser Art von Wirtschaftszweig erforderlichen Investitionen mußten unverändert aufrechterhalten werden, und das selbst, als die Einkünfte zu deren Finanzierung nicht ausreichten. Insbesondere von 1998 bis zum UZ reichte die Absatzrendite nicht aus, um die Kosten der erforderlichen jährlichen Investitionen zu decken. Wie bereits dargelegt, kann die einmal vorhandene Produktionskapazität praktisch nicht an die tatsächlichen Verkaufsmengen angepaßt oder auf andere Erzeugnisse umgestellt werden. So wurde die durch die Verluste bei Verkaufsmenge und Marktanteil verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des spezifischen Charakters der Produktionskapazität noch verschärft. (98) Angesichts dieser Feststellungen wurde der vorläufige Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundentscheidung verursacht wurde. F. SCHADENSURSACHE 1. Vorbemerkungen (99) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundentscheidung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Menge und das Preisniveau der gedumpten chinesischen Einfuhren verursacht wurde und ob deren Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichten, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundentscheidung wurden ebenfalls andere Faktoren geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den betreffenden gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. 2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (100) Dazu wurde festgestellt, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China gemessen an der Menge und am Marktanteil, im Bezugszeitraum erheblich zunahmen. Diese Zunahme war von 1997 bis zum UZ besonders ausgeprägt (41 % bei der Einfuhrmenge und 7,8 Prozentpunkte beim Marktanteil). Diese Entwicklung fiel zeitlich zusammen mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. mit seinen Marktanteilverlusten, dem Preisrückgang und dem Rückgang der Rentabilität. (101) Menge und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China erhöhten sich im Bezugszeitraum um 63 %. Insgesamt stieg ihr Marktanteil um 10,6 Prozentpunkte, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteilverluste von - 9,9 Prozentpunkten hinnehmen mußte. Daher wird der Schluß gezogen, daß die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschließlich den Marktanteilgewinnen der VR China zuzurechnen sind. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf die Feststellung, daß die anderen Gemeinschaftshersteller ebenfalls Marktanteilverluste erlitten (1,2 Prozentpunkte) und die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum konstant blieben. (102) Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich von 1995 bis 1997. Dies war auf das höhere Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie auf das relativ konstante Produktionsniveau und die bessere Produktivität zurückzuführen. Die steigenden Preise gingen jedoch zu Lasten des Marktanteils, der im selben Zeitraum um 3,9 Prozentpunkte zurückging. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Entwicklung zeitlich mit einem Anstieg der chinesischen Ausfuhrpreise (27 %) zusammenfiel. Ab 1997 fielen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (- 11 %), und die Einfuhrmenge (+ 42 %) sowie der entsprechende Marktanteil (+ 7,8 Prozentpunkte) stiegen entsprechend dem rückläufigen Trend beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich an, der weiter an Marktanteil verlor (- 5,9 Prozentpunkte) und sinkende Verkaufspreise hinnehmen mußte (- 8 %). (103) Die sinkende Verkaufsmenge wirkte sich nachteilig auf das Produktionsniveau und damit auch auf die Kapazitätsauslastung, die Produktionsstückkosten und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Entwicklung der Einfuhren von chinesischem Koks 80+ wird durch das Verhältnis zwischen dem Anteil dieser Einfuhren und der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft veranschaulicht, der von 26,6 % im Jahr 1995 auf 47,0 % im UZ stieg, was rund 20 Prozentpunkten entspricht. (104) Außerdem wurde der chinesische Koks 80+ im UZ zu einem Preis verkauft, der erheblich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Folglich waren im UZ bedeutende Verluste zu verzeichnen, als die Einfuhren, gemessen an der Menge und dem Marktanteil, ihren Hoechststand erreichten. (105) Daher wurde der vorläufige Schluß gezogen, daß der Preisdruck und die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich des Marktanteils und der finanziellen Verluste, eindeutig den zunehmenden chinesischen Koks-80+-Einfuhren zu anhaltend niedrigen Preisen, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erhebliches Niveau erreichten, angelastet werden können. 3. Auswirkungen anderer Faktoren 3.1. Vorbemerkungen (106) Die Kommission untersuchte außerdem die folgenden anderen Faktoren: Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, Leistung der anderen Gemeinschaftshersteller, Entwicklung der Produktionskapazität und der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, neue Umweltvorschriften, Entwicklung der Rohstoffpreise, Entwicklung und Auswirkungen der Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern und Weiterverkauf von chinesischem Koks 80+ durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. 3.2. Entwicklung des Verbrauchs (107) Der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zurück, und er machte zwischen 1997 und dem UZ, als der Gemeinschaftsmarkt um 2 % expandierte, Verluste. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher nicht auf einen Nachfragerückgang in der Gemeinschaft zurückzuführen. 3.3. Leistung der anderen Gemeinschaftshersteller (108) Im Zuge der Untersuchung wurde auch geprüft, ob sich die Lage der anderen Gemeinschaftshersteller, auf die im UZ 26,9 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen, von der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterschied. Dabei wurden die Informationen in dem Antrag sowie die Angaben der anderen Gemeinschaftshersteller über ihre Gesamtproduktion, ihr Verkaufsvolumen und ihre Preise zugrunde gelegt. (109) Die Untersuchung ergab, daß auch der Marktanteil der anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 1995 und dem UZ zurückging, und zwar von 16,9 % auf 15,7 %. Außerdem verringerte sich im Bezugszeitraum ihr Verkaufsvolumen (- 6 %), und ihre durchschnittlichen Verkaufspreise sanken um 11 %. Einer der anderen Gemeinschaftshersteller schloß übrigens nach dem UZ seine beiden Kokswerke in Deutschland. (110) Aus diesen Gründen wird der Schluß gezogen, daß auch die anderen Gemeinschaftshersteller mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Folglich können die anderen Gemeinschaftshersteller nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. 3.4. Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Ausfuhrleistung (111) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Überkapazitäten in der Gemeinschaft im Bereich der Koks-80+-Produktion infolge sinkender Nachfrage und auf eine Verschlechterung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen sei. (112) Die Untersuchung zeigte jedoch, daß sich der Gemeinschaftsverbrauch und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem UZ so gut wie nicht veränderten. Außerdem entsprach die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ in etwa der von 1996, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angemessene Gewinne erzielte. (113) Was die Ausfuhrleistung angeht, so hatten die Ausfuhrverkäufe nur einen geringen Anteil (rund 5 %) an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Obwohl das Volumen der Ausfuhrverkäufe zwischen 1995 und dem UZ im Vergleich zu den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt um insgesamt 8 % zurückging, war zwischen 1995 und dem UZ ein Ausfuhranstieg von 5,2 % auf 5,6 % zu beobachten. (114) Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läßt sich folglich nicht auf eine Kapazitätsausweitung zurückführen. Auch die rückläufige Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann angesichts des relativ geringen Anteils der Ausfuhrverkäufe an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Koks-80+-Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufheben. 3.5. Änderung der umweltrechtlichen Vorschriften (115) Außerdem wurde untersucht, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch außerordentliche Investitionen verursacht wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchführen mußte, um neue umweltrechtliche Vorschriften zu erfuellen. (116) Die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum das branchenübliche Investitionsniveau beibehielt. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dienten nicht dem Ausbau seiner Produktionskapazität, sondern dem Ersatz von Maschinen und Ausrüstungen zur Reinigung der Verkokungsgase und der Abwässer entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die neuen umweltrechtlichen Bestimmungen veranlaßten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft also nicht zu außerordentlichen Investitionen. (117) Aus diesen Gründen wird der Schluß gezogen, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch übermäßige Investitionen zur Anpassung an neue umweltrechtliche Vorschriften verursacht wurde. 3.6. Rohstoffpreise (118) Anschließend wurde geprüft, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise die Folge eines Anstiegs der Rohstoffpreise war, da behauptet wurde, daß dieser Anstieg die Schädigung zumindest mitverursachte. (119) Die Untersuchung ergab, daß auf den Hauptrohstoff für die Herstellung von Koks 80+, die Kokskohle, rund 60 % der Herstellkosten entfallen. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendete Kokskohle wird aus den USA eingeführt. Die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Kokskohle blieben im Bezugszeitraum konstant. Nach einem Anstieg um 7 % zwischen 1995 und 1997 sanken die Rohstoffpreise zwischen 1997 und dem UZ um 8 %. Obwohl der Dollar vor allem im UZ gegenüber dem ECU/EUR an Wert gewann, wurde diese Verteuerung der Kokskohle durch einen starken Rückgang der Preise für die Seefracht kompensiert. (120) Der Anstieg der Rohstoffpreise zwischen 1995 und 1997 konnte über die Verkaufspreise weitergegeben werden, die in dem gleichen Zeitraum anstiegen. In dieser Zeit erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höhere Gewinnspannen. Zwischen 1997 und dem UZ dagegen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz eines Rückgangs der Rohstoffpreise um 8 %, da seine Verkaufspreise noch stärker sanken als die Rohstoffpreise und seine Produktionskosten infolge einer rückläufigen Kapazitätsauslastung stiegen. (121) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Rohstoffpreise nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. 3.7. Einfuhren aus anderen Drittländern (122) Wie in der Untersuchung festgestellt wurde, lag der Anteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern am Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum bei 1,5 %. Nichts deutet darauf hin, daß die Einfuhren aus den anderen Drittländern zu Billigpreisen erfolgten. (123) Selbst wenn die Einfuhren aus anderen Drittländern zu Billigpreisen verkauft worden wären, hätten sie angesichts ihres geringen Marktanteils nicht wesentlich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. 3.8. Weiterverkauf von chinesischem Koks 80+ durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (124) Geprüft wurde ferner, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Schädigung durch den Weiterverkauf von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China selbst verursachte. (125) Wie bereits erwähnt, machten diese Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ je Hersteller nicht mehr als 8,5 % der gesamten Produktionsmenge aus. Diese Einfuhren entsprachen im UZ nur 7,6 % der Gesamteinfuhren mit Ursprung in der VR China und 3,8 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieses Geschäftsverhalten ist eindeutig als normale Selbstschutzreaktion zur Abwehr des Anstiegs der Einfuhren mit Ursprung in der VR China anzusehen. Angesichts des geringen Umfangs der weiterverkauften Mengen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich dadurch nicht vor den Auswirkungen des Dumpings schützen und aus diesen Einfuhren auch keinen besonderen Vorteil ziehen. 4. Schlußfolgerung zur Schadensursache (126) Die Kommission stellte fest, daß viele Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sprechen. Diese Schlußfolgerung stützt sich im einzelnen darauf, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteileinbußen erlitt und daß sich seine Rentabilität verschlechterte. Dies fiel zeitlich zusammen mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China zu Preisen, die kontinuierlich deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Etwaige andere Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, insbesondere die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Anstieg der Rohstoffpreise und der Weiterverkauf von chinesischem Koks 80+ durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnten den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dumping und der festgestellten bedeutenden Schädigung nicht aufheben. (127) Daher wird vorläufig der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundentscheidung verursacht haben. G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Vorbemerkungen (128) Das Ziel von Antidumpingmaßnahmen besteht darin, unfaire Handelspraktiken, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, zu beseitigen und auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen. Abgesehen von dem Dumping und der dadurch verursachten Schädigung wurde auch untersucht, ob zwingende Gründe dafür sprechen, daß die Einführung von Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundentscheidung die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle an diesem Verfahren beteiligten Parteien untersucht und die Folgen der Einführung von Maßnahmen bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen geprüft. 2. Einholung von Angaben zum Gemeinschaftsinteresse (129) Um die Auswirkung etwaiger Maßnahmen zu bewerten, wurden an alle interessierten Parteien einschließlich der der Kommission bei Einleitung der Verfahrens bekannten Einführer/Händler und industriellen Verwender Fragebogen verschickt. Andere interessierte Parteien die sich später meldeten wurden aufgefordert, Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen zu übermitteln. Die Kommission forderte auch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Übermittlung von Angaben zum Gemeinschaftsinteresse auf. (130) Der Fragebogen wurde von sechs Einführern/Händlern, auf die zusammengenommen fast alle Koks-80+-Einfuhren mit Ursprung in der VR China entfallen, fristgerecht beantwortet: - Adriacoke SpA, Ravenna, Italien; - Eurocoke Due Srl, Mailand, Italien; - Krupp Energiehandel GmbH, Essen, Deutschland; - Mongecoke SpA, Mailand, Italien; - RAG Trading GmbH, Essen, Deutschland und - SSM Coal BV, Rotterdam, Niederlande. (131) Während der Untersuchung stellte sich heraus, daß Eurocoke Due Srl die Einfuhr von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China Anfang 1999 eingestellt hatte. (132) Außerdem gingen Antworten von zwei Unternehmen ein, die Koks 80+ zur Herstellung von Gußeisen bzw. Steinwolle verwenden: - Buderus Guß GmbH, Wetzlar, Deutschland und - Rockwool International A/S, Kopenhagen, Dänemark, im Namen der folgenden Tochterunternehmen: - Rockwool A/S, Hedehusene, Dänemark; - Deutsche Rockwool Mineralwoll, GmbH, Gladbeck, Deutschland; - Rockwool Lapinus, BV, Roermond, Niederlande; - Rockwool Isolation SA, Paris, Frankreich. (133) Mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelten außerdem drei Hersteller von Gußerzeugnissen: - Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co KG, Stadtallendorf, Deutschland; - Georg Fischer GmbH & Co KG, Mettmann, Deutschland; - Pont-à-Mousson, SA, Nancy, Frankreich. (134) Ferner äußerten sich das Committee of Associations of European Foundries und sechs nationale Gießereivereinigungen zu den möglichen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Gießereien in der Gemeinschaft. 3. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 3.1. Art und Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (135) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus Unternehmen mittlerer Größe in Frankreich, Spanien, Belgien, dem Vereinigten Königreich und Italien, die ausschließlich Koks herstellen. Er beschäftigt 1461 Personen, von denen im UZ 673 direkt in der Herstellung der betroffenen Ware tätig waren. Bei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um eine ausgereifte Industrie, und die zuverlässige Belieferung ist für die Verwenderindustrien von strategischer Bedeutung. (136) Die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig ist. Dies zeigen die Gewinnspannen zwischen 1995 und 1997 (zwischen 4,8 % und 9,6 %) und das Investitionsniveau im Bezugszeitraum. Ab 1997 verschlechterte sich jedoch die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erheblich, so daß er im UZ Verluste von bis zu - 3.9 % erlitt. (137) Wie unter Erwägungsgrund 78 erwähnt, wird die betroffene Ware in Koksofenbatterien hergestellt, die allein der Herstellung von Koks 80+ dienen, so daß in der Praxis die vorhandene Kapazität weder dem tatsächlichen Verkaufsvolumen angepaßt noch für die Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden kann. Außerdem ist die Koksherstellung in Koksofenbatterien kapitalintensiv und hochautomatisiert, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft muß kontinuierlich investieren, um die Umweltbestimmungen der Gemeinschaft zu erfuellen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ersatzinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen, die den Umweltschutzvorschriften entsprechen, im Bezugszeitraum aufrechterhielt. 3.2. Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen (138) Im Falle eines schadensverursachenden Dumpings durch gedumpte Billigeinfuhren ist insbesondere darauf zu achten, daß die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt werden und der faire Wettbewerb wiederhergestellt wird. (139) Bei der Bewertung der Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging die Kommission von einer stabilen Nachfrage aus. Dies ist angesichts der Stabilität der Produktion von Gußeisen, Steinwolle und Zinkblei in der Gemeinschaft gerechtfertigt. (140) Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürften das Verkaufsvolumen und in einem gewissen Maße auch die Preise der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder ansteigen. Durch den Anstieg der Verkaufsmengen könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder an Marktanteil gewinnen. Eine höhere Kapazitätsauslastung würde außerdem zu einem Rückgang der Produktionsstückkosten führen und die Produktivität erhöhen. Obwohl es durchaus zu einem Rückgang der Einfuhrmengen aus der VR China kommen könnte, dürfte dieser Rückgang nicht besonders stark ausfallen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über ausreichende Kapazität verfügt, um den gesamten Gemeinschaftsmarkt zu beliefern. (141) Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würden wahrscheinlich ansteigen, wenn auch nicht um den gesamten Zollbetrag, da der Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil in einer Erhöhung seiner Verkaufsmengen besteht, was er erreichen kann, wenn seine Ware wieder etwas günstiger ist als der eingeführte chinesische Koks 80+. (142) Jeder Anstieg der Verkaufsmenge und der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde aller Wahrscheinlichkeit nach seine finanzielle Lage verbessern, so daß die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeit fortsetzen und weiter die notwendigen Investitionen vornehmen könnten. 3.3. Auswirkungen eines Maßnahmenverzichts auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (143) Ohne Maßnahmen dürfte sich der negative Trend für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fortsetzen und mittel- bis langfristig zu Unternehmensschließungen führen. Kennzeichnend für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind in erster Linie die Marktanteileinbußen und die finanziellen Verluste. Tatsächlich ist es angesichts der rückläufigen Rentabilität, insbesondere seit 1997, und der bedeutenden Schädigung im UZ offensichtlich, daß sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren weiter verschlechtern wird. Dies kann letztlich zu einem Produktionsrückgang oder zu Betriebsschließungen führen. Dadurch würden Arbeitsplätze und umfangreiche Investitionen in der Gemeinschaft gefährdet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß einer der anderen Gemeinschaftshersteller bereits zwei Produktionsstätten schloß. (144) Daher würde der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um eine ausreichende Gewinnspanne zunichte machen, was zu weiteren Einschnitten bei der Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft führen könnte. Dadurch würde die Zahl der Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter zurückgehen und letztlich der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt. 3.4. Schlußfolgerung (145) Da die Untersuchung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte, daß dieser strukturell lebensfähig ist, ist davon auszugehen, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der Einführung von Maßnahmen von der Schädigung erholen würde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte wahrscheinlich sein Verkaufsvolumen steigern und verlorene Marktanteile zurückgewinnen, was eine Senkung der Stückkosten und eine höhere Rentabilität zur Folge hätte. Außerdem ist mit einem gewissen, allerdings nicht dem gesamten Zollbetrag entsprechenden Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu rechnen. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, daß die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt. Ohne Maßnahmen besteht die Gefahr, daß einige Gemeinschaftshersteller ihre Anlagen schließen. 4. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer/Händler 4.1. Struktur der Einfuhr- und Vertriebskanäle (146) Der Vertrieb von Koks 80+ läuft in der Gemeinschaft über einige Einführer/Händler mit großen Lagerbeständen der betroffenen Ware. Im wesentlichen fungieren diese Unternehmen als Intermediäre zwischen den chinesischen Ausführern und den Endverwendern in der Gemeinschaft. Sie importieren, prüfen und lagern die betroffene Ware. Die Untersuchung ergab, daß die Endverwender die betroffene Ware nicht direkt aus der VR China einführen, sondern sie von den Einführern aus deren Lagerbeständen kaufen. 4.2. Wirtschaftliche Lage der Einführer (147) Auf die oben aufgeführten kooperierenden Einführer entfielen im UZ mengenmäßig rund 96 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Diese Einführer sprachen sich alle gegen Antidumpingmaßnahmen aus. Ihrer Auffassung nach würden die Maßnahmen für sie Geschäftsausfälle und Einnahmeverluste bedeuten und sich negativ auf die Verwender auswirken, da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreiche, um den Bedarf zu decken. (148) Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Einführer, obwohl sie über umfangreiche Lagerbestände bei der betroffenen Ware verfügen, auch mit einer Vielzahl anderer Kohleerzeugnisse handeln., die nicht von diesem Verfahren betroffen sind. Der Gesamtumsatz der kooperierenden Einführer belief sich im UZ auf 1627 Mio. ECU/EUR. Auf die betroffene Ware entfielen hiervon 40 Mio. ECU, also weniger als 2,5 % des Gesamtumsatzes. Nach den verfügbaren Informationen beschäftigten diese Unternehmen insgesamt rund 500 Personen, davon 12 (auf Umsatzbasis) in der Herstellung der betroffenen Ware. Zu den Geschäftsergebnissen ist festzustellen, daß der gewogene durchschnittliche Gewinn dieser Einführer im UZ bei 7,2 % lag. 4.3. Auswirkung der Einführung von Maßnahmen bzw. eines Maßnahmenverzichts (149) Wie bereits erwähnt, wird davon ausgegangen, daß die Koks-80+-Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Falle der Einführung von Maßnahmen steigen werden und daß die betroffene Ware angesichts der Höhe und der Art der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der verfügbaren Produktionskapazität in der Gemeinschaft weiter eingeführt wird, allerdings zu nicht schädigenden Preisen. Dieser Preisanstieg dürfte sich negativ auf die Einführer auswirken, da sich dadurch ihre Spannen verringern könnten. (150) Eine etwaige Verringerung der Spannen der Einführer ist jedoch im Zusammenhang mit ihrer Rentabilität im UZ zu sehen. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die Einführer weitgehend auch als Händler tätig sind und auf eine andere Bezugsquelle, z. B. das in der Gemeinschaft hergestellte Koks 80+, zurückgreifen können. Tatsächlich wurde festgestellt, daß einige Händler, die Koks 80+ aus der VR China einführten, diese Ware auch beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kauften. Außerdem dürften die negativen Folgen des Preisanstiegs dadurch begrenzt werden, daß die geschrumpften Spannen mit einer gewissen Erhöhung der Preise für die Verwenderindustrien gekoppelt werden. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den gesamten Gemeinschaftsverbrauch zu decken, ist damit zu rechnen, daß weiterhin bedeutende Mengen eingeführt werden. (151) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß sich die Lage der Einführer ohne Maßnahmen weiterhin günstig entwickeln dürfte. Aber auch mit der Einführung von Maßnahmen dürfte die Wirtschaftstätigkeit der Einführer kaum ernsthaft gefährdet werden, obgleich sich ihre Lage verschlechtern könnte. 5. Verwender 5.1. Betroffene Wirtschaftsbeteiligte (152) Die Verwenderindustrien in der Gemeinschaft lassen sich in drei Gruppen einteilen: - Hersteller von Gußerzeugnissen, - Hersteller von Steinwolle und - Hersteller von Zinkblei. 5.2. Hersteller von Steinwolle a) Art und Struktur (153) Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen, daß fast die gesamte Steinwollproduktion in der Gemeinschaft von einem Verwender, und zwar Rockwool, stammt. Dieses Unternehmen beantwortete den Fragebogen, der ihm während der Untersuchung zugesandt wurde. Die Kommissionsdienststellen führten in dem Unternehmen einen Kontrollbesuch durch. Auf dieses Unternehmen entfielen 1998 rund 10 % des gesamten Koks-80+-Verbrauchs in der Gemeinschaft und rund 28 % aller Koks-80+-Einfuhren aus der VR China. (154) Koks 80+ wird als Brennstoff zum Schmelzen von Steinen verwendet der geschmolzene Stein wird dann in feine Fasern gesponnen, die anschließend mit Bindemittel und Ölen imprägniert werden, so daß Steinwolle entsteht. Nach dem Härtungs- und Formungsprozeß wird die Steinwolle als Isoliermaterial verwendet. Rockwool ist der führende Gemeinschaftshersteller von Steinwolle und hat einen Anteil von rund einem Drittel am gesamten Gemeinschaftsmarkt für Isoliermaterial einschließlich Steinwolle, Glaswolle und Schaumkunststoffe. (155) Die Untersuchung ergab, daß im Jahre 1998 auf Koks 80+ zwischen 2 % und 5 %(4) der Gesamtproduktionskosten von Rockwool entfielen. (156) Das Unternehm hat in der Gemeinschaft elf Produktionsbetriebe, in denen insgesamt rund 7000 Personen beschäftigt sind. Nach Angaben des Unternehmens verwenden nur vier Produktionsbetriebe chinesischen Koks 80+. In diesen Betrieben arbeiteten 1998 rund 3490 Personen. b) Auswirkung der Einführung von Maßnahmen (157) Rockwool zeigte sich über die Einführung von Maßnahmen im Zuge dieses Verfahrens besorgt. Die Einführung von Maßnahmen werde den Einkauf verteuern und so die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen und seine Fertigung in der Gemeinschaft gefährden. Außerdem werde der durch die Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostenanstieg die Rentabilität verringern, da diese Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden könnten. (158) Zu den Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf Rockwool ist zunächst zu sagen, daß die Verwender den Koks 80+ nicht direkt aus der VR China einführen, sondern von Einführern in der Gemeinschaft beziehen. Folglich ist nicht auszuschließen, daß die Einführer einen Teil der aus der Einführung der Antidumpingmaßnahmen resultierenden Preiserhöhung selbst tragen. Inwieweit dies der Fall ist, hängt sowohl vom Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch von der Preispolitik der Einführer ab. (159) Zweitens ergab die Untersuchung, daß auf Koks 80+ zwischen 2 % und 5 %(5) der Gesamtkosten der Steinwollproduktion entfallen. Ein Antidumpingzoll in der vorgeschlagenen Höhe dürfte folglich die Produktionskosten von Rockwool höchstens um 1 % erhöhen. Bei dieser Berechnung wurde davon ausgegangen, daß die Einführer den Zoll in voller Höhe an die Verwender weitergeben und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise um durchschnittlich 5,6 % auf das Niveau von 1996 erhöht. Ein solcher Kostenanstieg ist jedoch unwahrscheinlich, da nicht auszuschließen ist, daß die Einführer einen Teil des Anstiegs der Preise von Koks 80+ selbst tragen. Wie bereits erwähnt, lag die durchschnittliche Rentabilität der kooperierenden Einführer im UZ bei 7,2 %. Außerdem dürften die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um weniger als die erwähnten 5,6 % steigen, da der Vorteil der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil darin besteht, daß er die Produktion und seine Verkäufe in der Gemeinschaft erhöht und so seine Stückkosten senkt. (160) Außerdem hat sich die Rentabilität von Rockwool zwischen 1995 und 1998 fast verdoppelt. 1998 lag sie zwischen 7 % und 9 %(6). (161) Die Behauptung, ein Kostenanstieg könne unmöglich an die Steinwollverwender weitergegeben werden, wurde im Falle eines Rockwool-Tochterunternehmens überprüft, für das Angaben über die Kosten und die Steinwollpreise vorlagen und auf das 1998 rund 40 % der Gesamteinfuhren von Rockwool aus der VR China entfielen. Gegen diese Behauptung spricht auch die starke Position von Rockwool auf dem Steinwollmarkt der Gemeinschaft, auf dem das Unternehmen nach eigenen Angaben führend ist, sowie die Tatsache, daß Steinwolle rund ein Drittel des Gemeinschaftsmarkts für Isoliermaterialien ausmacht. Trotz eines Anstiegs der Produktionsgesamtstückkosten dieses Tochterunternehmens zwischen 1995 und 1998 (zwischen 4 % und 7 %)(7), erhöhte sich dessen Rentabilität in dem gleichen Zeitraum um 20 %. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Steinwollpreise in diesem Zeitraum ebenfalls stiegen (um 7 %). Ein solcher Kostenanstieg kann also durchaus über den Preis an die Endabnehmer weitergegeben werden. (162) Rockwool behauptete, daß die Koks-80+-Einfuhren mit Ursprung in der VR China nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen zurückgehen würden. Dies werde den Verwendern von Koks 80+ Schwierigkeiten verursachen, denn sie müßten unter erheblichen Kosten ihre Kupolöfen von dem chinesischen Koks 80+ auf die Gemeinschaftsware umstellen. (163) Hierzu ergab die Untersuchung, daß diese Öfen generell im Falle eines Wechsels des verwendeten Koks 80+ angepaßt werden müssen, unabhängig davon, ob der Koks aus der VR China kommt oder von anderen Gemeinschaftsherstellern. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte hier keine größeren Auswirkungen haben als ein gewöhnlicher Wechsel der Bezugsquellen. Jedenfalls waren diese Kosten, wenn sie denn bedeutend sein sollten, kein unüberwindliches Hindernis, als das Unternehmen zwischen 1995 und dem UZ beschloß, die Bezugsquellen zu wechseln. c) Auswirkungen eines Verzichts auf Maßnahmen (164) Im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen könnte Rockwool auch künftig von den derzeitigen niedrigen Preisen von Koks 80+ in der Gemeinschaft profitieren. Auch wenn es zutrifft, daß jede Kostensenkung wichtig ist, ist doch nicht zu vergessen, daß die günstigeren Preise der chinesischen Hersteller die Folge unfairer Handelspraktiken sind, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen und benachteiligen. (165) Außerdem gäbe es im Falle einer Verkleinerung oder gar eines Verschwindens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weniger Bezugsquellen, was für Rockwool negative Folgen hätte. Dann könnte die Gemeinschaft völlig von der chinesischen Koks-80+-Produktion abhängig werden, und die Chinesen hätten auf dem Gemeinschaftsmarkt eine marktbeherrschende Stellung. Hierzu wird die Auffassung vertreten, daß die Existenz verschiedener Bezugsquellen von größter Bedeutung ist, um einen angemessenen Rohstoffzugang sicherzustellen. Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen, daß zur Zeit aus Gründen, die nichts mit diesem Antidumpingverfahren zu tun haben, eine gewisse Verknappung des zur Ausfuhr bestimmten chinesischem Koks 80+ zu beobachten ist. Die Verkleinerung oder gar das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte solche Probleme noch verschärfen und zu Engpässen in der Verwenderindustrie führen. d) Schlußfolgerung (166) Die Angaben von Rockwool liefern keine Bestätigung für die Behauptungen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die Steinwollhersteller. Erstens wären die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe auf die Produktionskosten vermutlich begrenzt, und zweitens würde ein etwaiger Kostenanstieg wohl an die Abnehmer weitergegeben. Unter diesen Umständen wurde deshalb der Schluß gezogen, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischem Koks 80+ wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Steinwollhersteller hätte. 5.3. Gießereien a) Art und Struktur (167) Auf die Gießereien entfielen 1998 rund 85 % des gesamten Koks-80+-Verbrauchs in der Gemeinschaft und rund 63 % aller Koks-80+-Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft. Vier Gießereien, auf die 10 % des Gesamtverbrauchs und 13 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfielen, übermittelten Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf die Gießereien. Darüber hinaus übermittelten mehrere nationale Gießereivereinigungen und das Committee of Associations of European Foundries verschiedene Anträge. Diese wurden anhand der begründeten Angaben der genannten vier Gießereien geprüft. (168) Koks 80+ dient als Brennstoff zum Schmelzen von Schrott in der Herstellung von eisenhaltigen Gußerzeugnissen. Diese Gußerzeugnisse werden dann weiter bearbeitet und zur Herstellung von Teilen für Automobilindustrie, Hoch- und Tiefbau, Maschinenbau und öffentliche Versorgungseinrichtungen verwendet. (169) Die Untersuchung ergab, daß auf Koks 80+ 1998 zwischen 2,3 % und 5 % der Gesamtproduktionskosten der Gießereien entfielen. (170) Nach den Angaben des Committee of Associations of European Foundries waren in dieser Verwenderindustrie 1998 rund 194000 Personen in diesem Bereich beschäftigt. Die entsprechenden Angaben der vier kooperierenden Gießereien, auf die 1998 10 % des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware entfielen, zeigen, daß diese vier Unternehmen 1998 in dem fraglichen Bereich rund 6000 Personen beschäftigten. Demnach würde die Gesamtbeschäftigung in den Gießereien in dem Koks 80+ verwendenden Bereich eher bei rund 50000 liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Zahl der Gesamtbeschäftigung in diesem Sektor entspricht und nicht der Zahl der Beschäftigten in dem unmittelbar die betroffene Ware verwendenden Bereich. b) Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen (171) Die nationalen Gießereivereinigungen behaupteten, daß sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Koks 80+ aus der VR China äußerst negativ auf die Gießereien auswirken würde, bei denen es sich in der Regel um kleine und mittlere Unternehmen handelt, und vermutlich zu Betriebsschließungen führen würde. Außerdem würden etwaige Antidumpingmaßnahmen die derzeit sehr geringe Rentabilität der Gießereien (zwischen 1 % und 3 %) deutlich verschlechtern, da auf Koks 80+ ein großer Teil der Gesamtkosten der Gießereien entfalle. (172) Wie bereits unter Erwägungsgrund 146 ausgeführt, wird Koks 80+ nicht direkt von den Verwendern aus der VR China eingeführt, sondern über Einführer in der Gemeinschaft. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die Einführer einen Teil der durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen verursachten Preiserhöhung übernehmen. (173) Was den Anteil von Koks 80+ an den Gesamtkosten der Gießereien angeht, so liegt dieser nach Aussagen der nationalen Gießereivereinigungen zwischen 2,6 % und 6 %. Nach den Angaben der vier Gießereien entfallen auf den Koks 80+ 2,3 % ihrer Gesamtkosten. Ein Antidumpingzoll in der vorgeschlagenen Höhe dürfte daher die Produktionskosten der Gießereien um weniger als 0,5 % steigern. Bei dieser Berechnung wurde davon ausgegangen, daß die Einführer den Zoll vollständig an die Verwender weitergeben und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise um durchschnittlich 5,6 % auf das Niveau von 1996 erhöht. Ob es tatsächlich zu diesem Kostenanstieg kommt, hängt zunächst vom Verhalten der Einführer ab, die einen Teil der Preiserhöhung übernehmen könnten, und dann auch vom Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der seine Preise um weniger als die berechneten 5,6 % heraufsetzen könnte, da der Vorteil der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil darin besteht, daß er seine Produktion und seine Verkäufe in der Gemeinschaft ausbaut und so seine Stückkosten senkt. (174) Außerdem sind die Kosten der Gießereien im allgemeinen auch von der Entwicklung anderer wichtiger Kostenfaktoren abhängig. So schwankten z. B. die Kosten für Schrott, auf den 50 % der Gesamtproduktionskosten der Gießereien entfallen, im Laufe der Zeit erheblich. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen fluktuierten die Schrottpreise zwischen 1995 und 1998 um 24 %. Angesichts der begrenzten Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten der Gießereien ist es unwahrscheinlich, daß es wegen dieser Maßnahmen zu Schließungen kommt. (175) Außerdem behaupteten die nationalen Gießereivereinigungen, daß die Rentabilität der Gießereien 1998 zwischen 1,5 % und 3 % lag. Die durchschnittliche Rentabilität derjenigen Gießereien in der Gemeinschaft, die hierzu Angaben übermittelten und auf die 13 % aller Koks-80+-Einfuhren aus der VR China entfielen, lag jedoch zwischen 5,1 % und 22,1 % und betrug 1998 im Durchschnitt 18 %. Die Gewinne anderer großer Gießereien (auf die ihren eigenen Aussagen zufolge weitere 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen), die sich selbst meldeten und deren Rentabilitätszahlen (Umsatzrendite) veröffentlicht sind, betrugen 1998 zwischen 10 % und 13 %. Diese Gießereien liefern Gußerzeugnisse für die Automobilindustrie und den Maschinenbau. Daher konnte das Argument der geringen Gewinnspannen der Gießereien in der Gemeinschaft auf der Grundlage der verfügbaren Beweise nicht als stichhaltig angesehen werden. Die Kommission wird diesen Sachverhalt anhand zusätzlicher Informationen, die die interessierten Parteien nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermitteln, eingehender untersuchen. c) Schlußfolgerung (176) Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Beweisen haben sich die Behauptungen der nationalen Gießereivereinigungen zu den Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Gießereien in der Gemeinschaft nicht bestätigt. Vielmehr zeigen diese Beweise, daß Koks einen sehr geringen Anteil an den Gesamtkosten der Gießereien hat und daß die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten der Gießereien daher unbedeutend sein dürften. Diese Schlußfolgerung stützt sich insbesondere auf die Tatsache, daß die Rohstoffkosten in der Vergangenheit erheblich schwankten und diese Schwankungen keineswegs die negativen Auswirkungen hatten, die die nationalen Gießereivereinigungen im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen erwarten. Auch die Behauptungen im Zusammenhang mit der Rentabilität der Gießereien in der Gemeinschaft wurden nicht bestätigt. Daher wird der Schluß gezogen, daß die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe die wirtschaftliche Lage der Gießereien nicht nennenswert beeinträchtigen würde. 6. Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt (177) Was den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt angeht, so sind zwei Aspekte zu betonen: Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen soll zwar erreicht werden, daß die Preise der Ausfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft steigen, aber die Maßnahmen sind nicht dazu geeignet, den Gemeinschaftsmarkt gegen die chinesischen Ausführer abzuschotten, so daß die chinesischen Waren weiterhin auf dem Markt präsent sein werden. (178) Die Beseitigung der unfairen Vorteile durch die Dumpingpraktiken soll vielmehr eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindern und dazu beitragen, daß weiterhin zwischen einer Vielzahl von Anbietern gewählt werden kann und der Wettbewerb zwischen den vorhandenen Herstellern sogar noch gestärkt wird. Tatsächlich spricht einiges dafür, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen weiter verschlechtern würde und daß sich der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt letztlich vielleicht auf Koks 80+ mit Ursprung in der VR China beschränkt. Dies wäre eindeutig nicht im Interesse der Gemeinschaft, zumal der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen wirksameren Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstellen würde, da somit auf diesem strategisch wichtigen Markt mehr Anbieter präsent wären. Damit könnten auch die industriellen Verwender der betroffenen Ware von einem wettbewerbsintensiveren Markt profitieren. (179) Zum anderen spricht nichts dafür, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft, die im Bezugszeitraum relativ konstant blieben, ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verstärken könnten, wenn erst einmal der faire Wettbewerb wiederhergestellt ist. (180) Damit könnten auch die Endverbraucher der betroffenen Ware von einem wettbewerbsintensiven Markt profitieren. 7. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse (181) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wird den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich in die Lage versetzen, verlorene Marktanteile zurückzuerobern und seine Rentabilität wieder zu erhöhen. Dies wird letztlich dem Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zugute kommen. Angesichts der schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen die Gefahr, daß bestimmte Gemeinschaftshersteller ihre Betriebe schließen. In diesem Fall wird der Gemeinschaftsmarkt stärker von Einfuhren abhängig. (182) Zwar sind negative Auswirkungen auf die Einführer in Form von Preissteigerungen nicht auszuschließen. Diese sind aber durch eine Reduzierung der Spannen oder die Weitergabe der Erhöhung an die Verwenderindustrien in Grenzen zu halten. (183) Die Steinwollhersteller dürften durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert beeinträchtigt werden, da ein etwaiger Anstieg der Kosten, der wahrscheinlich minimal sein wird, an den Endabnehmer weitergegeben werden könnte. Hinsichtlich der Gießereien sprechen die der Kommission bisher vorliegenden Informationen dafür, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre wirtschaftliche Situation angesichts des geringen Anteils von Koks 80+ an den Gesamtkosten der Gießereien nur unbedeutend beeinträchtigt. Außerdem dürfte es den Verwendern letztlich zugute kommen, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt eine alternative Bezugsquelle für Koks 80+ existiert. (184) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. H. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (185) Nachdem festgestellt wurde, daß die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben und daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen, hält die Kommission die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für erforderlich. (186) Die Höhe der Antidumpingmaßnahmen sollte ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen, und die festgestellten Dumpingspannen nicht übersteigen. (187) Die Schadensbeseitigung setzt voraus, daß eine Situation geschaffen wird, in der die Preise der Einfuhren aus der VR China auf ein nichtschädigendes Niveau angehoben werden. Zur Ermittlung der notwendigen Preiserhöhung, d. h. der Schadensspanne, werden die Preise der gedumpten Einfuhren mit den nich schädigenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Der nichtschädigende Preis wurde berechnet durch Addition der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ, des Gewinnausfalls und einer angemessenen Gewinnspanne. (188) Zur Ermittlung der Gewinnspanne prüfte die Kommission, mit welchem Gewinn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Dumping vernünftigerweise rechnen könnte. Die Untersuchung ergab vorläufig eine angemessene Gewinnspanne in Höhe von 9,6 %. Diese Gewinnspanne erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahre 1996, als das Volumen der Koks-80+-Einfuhren aus der VR China am niedrigsten war und auf dem Gemeinschaftsmarkt keine anderen Einfuhren in nennenswerten Mengen präsent waren. (189) Auf dieser Grundlage wurden die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise im UZ nach gebührender Berichtigung für Qualitätsunterschiede und Unterschiede bei den Kosten nach der Einfuhr (vgl. Erwägungsgründe 73 bis 77) mit den gewogenen durchschnittlichen nichts schädigenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Die Differenz betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, 45,1 %, d. h. weniger als die Dumpingspanne. 2. Vorläufige Antidumpingmaßnahmen (190) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundentscheidung sollte der vorläufige Antidumpingzoll die Dumpingspanne nicht übersteigen, sondern niedriger festgesetzt werden, wenn dieser geringere Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Der vorläufige Antidumpingzoll sollte daher 45,1 % betragen. (191) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und eine Übernahme des Antidumpingzolls durch eine Senkung der Ausfuhrpreise zu verhindern, sollte der Zoll in Form eines festen Betrags pro Tonne festgesetzt werden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Schadensspanne auf die Ausfuhrpreise, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle im UZ verwendet wurden. Der Zoll beträgt demnach 33,7 EUR/Tonne. I. SCHLUSSBESTIMMUNG (192) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Entscheidung vorläufig sind und für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung überprüft werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken von mehr als 80 mm maximalen Durchmessers des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704 00 19 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll entspricht dem festen Betrag von 33,7 EUR pro Tonne Nettotrockengewicht. (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. (5) In den Fällen, wo die in Absatz 1 genannten Waren zusammen mit Koks geringeren Durchmessers eingeführt werden, wird die Menge der Waren, auf die der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll anwendbar ist, gemäß den Artikeln 68 und 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegt. (6) In den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden und daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission zur Bestimmung des Zollwerts aufgeteilt wird, wird der auf der Grundlage des vorstehenden festen Betrags ermittelte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Artikel 2 Unbeschadet des Artikels 20 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Entscheidung beantragen, daß sie über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet werden, auf deren Grundlage diese Entscheidung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission eine Anhörung beantragen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Entscheidung eine Anhörung zu der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission beantragen und zur Anwendung dieser Entscheidung Stellung nehmen. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 dieser Entscheidung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. (2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35. (3) ABl. C 262 vom 16.9.1999, S. 10. (4) Die Zahlen wurden aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert. (5) Die Zahlen wurden aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert. (6) Siehe Fußnote 4. (7) Siehe Fußnote 4.