32000R2909

Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission vom 29. Dezember 2000 über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0075 - 0081


Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission

vom 29. Dezember 2000

über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 65 bis 72,

gestützt auf die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 2000/716/EG(4), insbesondere auf Artikel 21,

nach Anhörung der Rechnungsführer des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie des Bürgerbeauftragten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Materieller Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle Rechnungsführungsvorgänge anwendbar, die zum Gemeinschaftsvermögen gehörige Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte betreffen.

(2) Teil des Gemeinschaftsvermögens und damit in der Vermögensübersicht auszuweisen sind alle Sachanlagen und immateriellen Anlagewerte im Sinne von Artikel 65 der Haushaltsordnung und Artikel 130 der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 die der dauerhaften Unterstützung der Gemeinschaftstätigkeiten dienen und in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

Artikel 2

Institutioneller Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnng müssen von den Rechnungsführern aller Gemeinschaftsorgane angewandt werden.

(2) Unter Gemeinschaftsorganen sind die in Artikel 12 der Haushaltsordung bezeichneten Gremien zu verstehen.

TITEL II

STRUKTUR DER VERMÖGENSÜBERSICHT

Artikel 3

Struktur der Vermögensübersicht

Die Anlagewerte im Sinne dieser Verordnung sind auf der Aktivseite der Vermögensübersicht unter der Rubrik "Anlagevermögen" wie folgt gegliedert ausgewiesen:

- immaterielle Anlagewerte,

- Sachanlagen:

- Grundstücke und Gebäude,

- technische Anlagen, Maschinen und Geräte,

- Mobiliar und Fuhrpark,

- DV-Material,

- Mietfinanzierungen und ähnliche Rechte,

- andere Sachanlagen,

- Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen auf immaterielle Anlagewerte.

TITEL III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE VERSCHIEDENEN POSTEN DER VERMÖGENSÜBERSICHT

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Mietfinanzierungen und ähnliche Rechte

(1) Bei der Klassifizierung der Vermögenswerte als Gegenstand von Mietverträgen, welche Teil der Anlagewerte im Sinne dieser Verordnung sind, wurde die Aufteilung der Risiken und Vorteile aus den Eigentumsrechten an einem Gegenstand zwischen Mieter und Vermieter zugrunde gelegt; maßgeblich ist dabei mehr die tatsächliche Transaktion als die Form des Vertrags als solche.

(2) Ein Mietvertrag wird der Kategorie Mietfinanzierungen und ähnliche Rechte im Sinne dieser Verordnung zugeordnet, wenn Risiken wie Vorteile im Zusammenhang mit dem Bestz des Vermögensgegenstandes weitestgehend auf den Mieter (Leasingnehmer) übertragen wurden.

(3) Die Risiken schließen eventuelle Verluste aufgrund einer unzulänglichen Nutzung der Kapazitäten oder eines veralteten Zustandes sowie Rentabilitätsschwankungen infolge konjunktureller Entwicklungen aus. Bei den Vorteilen handelt es sich um die erwarteten Betriebserträge während der wirtschaftlichen Lebensdauer des Vermögensgegenstandes sowie mögliche Gewinne aufgrund von Wertsteigerungen oder Veräußerungen von Restwerten.

(4) Vermögenswerte, die Gegenstand einer Mietfinanzierung sind, bei denen Risiken und Vorteile aus den Eigentumsrechten jedoch nicht auf den Mieter (Leasingnehmer) übergegangen sind, sowie für mehr als fünf Jahre vermietete Gegenstände müssen im Anhang zur Vermögensübersicht beim Kapitel "Verpflichtungen außerhalb der Bilanz" ausgewiesen werden.

Artikel 5

Zusatzgegenstände zu einem Hauptgegenstand

Gegenstände, die untrennbar bzw. auf Dauer mit einem anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand verbunden sind, steigern den Wert oder die Nutzungsdauer des Hauptsgegenstands, mit dem sie verbunden sind.

Artikel 6

Gegenstände als Bestandteile eines Ganzen

Die einzelnen Komponenten einer Ausrüstung oder technischen Anlage gelten als Gegenstände, die Bestandteile eines Ganzen sind, sofern sie nur zusammen funktionieren können. In diesem Fall werden sie als ein einziger Vermögensgegenstand betrachtet.

KAPITEL 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Grundstücke und Gebäude

(1) Beim Posten "Grundstücke und Gebäude" sind Immobilienrechte und andere vergleichbare Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Definition des Landes, in dem sie sich befinden, ausgewiesen.

Grundstücke sind:

- unerschlossene Grundstücke,

- erschlossene Grundstücke;

- bebaute Grundstücke.

(2) Gebäude sind:

- Gebäude im vollständigen Eigentum der Gemeinschaftsorgane,

- Gebäude in Miteigentum,

- unbewegliches Vermögen aufgrund des Verwendungszwecks im Sinn von Absatz 3.

(3) Als unbewegliches Vermögen aufgrund des Verwendungszwecks sind beweglich Gegenstände zu verstehen, die permanent und untrennbar mit einem unbewegliche Vermögenswert entsprechend der Definition in Absatz 2, erster und zweiter Unterpunkt, verbunden sind.

Artikel 8

Technische Anlagen, Maschinen und Geräte

Dieser Posten umfasst die verschiedenen Anlagen sowie sämtliche Gegenstände, Instrumente und Maschinen, die zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen, technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Unter dem Begriff "Geräte" sind Instrumente und Werkzeuge zu verstehen, die in Verbindung mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen einem spezifischen Verwendungszweck dienen.

Artikel 9

Mobiliar und Fuhrpark

Zum Mobiliar zählen bewegliche Gegenstände wie Tische, Stühle, Schränke und sonstige Büromöbel.

Der Fuhrpark umfasst Fahrzeuge jeglicher Art.

Artikel 10

Datenverarbeitungsmaterial

Unter Datenverarbeitungsmaterial sind spezifische Anlagen, Maschinen und Instrumente ("Hardware") zu verstehen, zu deren Benutzung bestimmte Datenverarbeitungsanwendungen ("Software") erforderlich sind und die der Verarbeitung von Informationsdaten dienen.

Artikel 11

Anlagen im Bau

Unter "Anlagen im Bau" sind Sachanlagen zu verstehen, die im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses noch nicht fertiggestellt sind. Der Status als "Anlagen im Bau" gilt als beendet, sobald die Anlage in Betrieb genommen wird.

Artikel 12

Immaterielle Anlagewerte

(1) "Immaterielle Anlagewerte" sind identifizierbare, nichtmonetäre Aktiva ohne physische Substanz.

Maßgeblich für eine Erfassung solcher Aktiva in der Vermögensübersicht ist, dass sie unter der Kontrolle des Gemeinschaftsorgans stehen und der Erwirtschaftung künftiger Erträge zum Vorteil der Europäischen Gemeinschaften dienen.

(2) DV-Software, die im Rahmen einer lokalen Lizenz oder eines Großlizenzvertrags erworben wurde, wird den "immateriellen Anlagewerten" zugeordnet.

Von den Dienststellen der Gemeinschaftsorgane entwickelte DV-Anwendungen hingegen zählen nicht zum immateriellen Anlagevermögen.

Artikel 13

Andere Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Unter "anderen Sachanlagen" sind Sachanlagen im Sinne der Artikel 7 bis 11 zu verstehen, die sich nicht den vorstehend aufgeführten Kategorien zuordnen lassen, wie beispielsweise abmontierbare Regale, Trennwände, Zwischenböden und -decken oder Verkabelungen. Zu den "anderen immateriellen Anlagewerten" zählen immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 12, die nicht in die vorgenannte Kategorie (DV-Software) fallen.

Artikel 14

Vorschüsse und Anzahlungen auf die Beschaffung von Anlagewerten

Solche "Vorschüsse" und "Anzahlungen" sind Beträge, die vor Beginn der Erfuellung von Aufträgen gezahlt wurden, sowie solche, die bei Nachweis einer teilweisen Erfuellung oder Teillieferung gezahlt wurden.

TITEL IV

BEWERTUNGSREGELN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Bewertung

(1) Die Gegenstände des Anlagevermögens sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten, mit Ausnahme der von den Europäischen Gemeinschaften selbst hergestellten Gegenstände, die unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen mit den Gestehungskosten zu bewerten sind.

(2) Von den Anschaffungskosten bzw. Gestehungskosten der Gegenstände des Anlagevermögens mit einer begrenzten Nutzungsdauer sind Wertberichtigungen in Abzug zu bringen, die dergestalt berechnet werden, dass eine systematische Abschreibung des Wertes dieser Gegenstände während ihrer Gesamtnutzungsdauer gewährleistet ist.

(3) Die Gegenstände des Anlagevermögens, ungeachtet ihrer begrenzten oder unbegrenzten Nutzungsdauer, sind Wertberichtigungen zu unterziehen, die eine Ausweisung mit dem bei Rechnungsabschluss festzustellenden Minderwert gestatten, wenn abzusehen ist, dass es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt.

Die niedrigere Bewertung darf nicht fortgeschrieben werden, wenn die Gründe für die ursprüngliche Wertberichtigung nicht mehr existieren.

(4) Die Gegenstände des Anlagevermögens müssen neu bewertet werden, wenn aufgrund eines unabhängigen Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, dass ihr tatsächlicher Wert den Buchwert übersteigt. Diese Bewertung muss von nachhaltiger Dauer sein.

Artikel 16

Buchwert

Der Buchwert eines Gegenstands des Anlagevermögens entspricht seinen Anschaffungs- oder Gestehungskosten zuzüglich vorgenommener Neubewertungen und abzüglich der Berichtigungen im Zuge der Abschreibungen sowie aufgrund einer festgestellten dauerhaften Wertminderung.

Artikel 17

Verwendung des Euro

(1) Der Wert der Gegenstände des Anlagevermögens ist in Euro ausgedrückt.

(2) Wird der Anschaffungspreis in einer anderen Währung als dem Euro entrichtet, so ist er in der Vermögensübersicht zu dem am Tage der Anschaffung geltenden Kurs in Euro umzurechnen.

(3) Als Datum der Anschaffung bzw. der Erfassung gilt der Zeitpunkt des Übergangs der Risken an diesem Gegenstand auf die Europäischen Gemeinschaften; normalerweise handelt es sich dabei um den Zeitpunkt der quittierten Lieferung des Gegenstandes und des Eingangs der Rechnung. Eventuelle Differenzen zwischen Rechnungsdatum, Lieferdatum und Datum des Eigentumsübergang werden im Zuge des Rechnungsabschlusses bereinigt.

Artikel 18

Anschaffungskosten - entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände

(1) Die Anschaffungskosten erhält man durch Hinzurechnung der Neben- und sonstigen Anschaffungskosten zum Anschaffungspreis.

(2) Die Nebenkosten umfassen die Kosten für die Beförderung des Gegenstandes zum Ort der Erstinstallation sowie die Kosten für Installation, Montage und Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Know-how, es sei denn, diese Kosten wurden als Pauschale getrennt in Rechnung gestellt. Zu den Nebenkosten zählen außerdem Aufwendungen für Gebäudeherrichtungsarbeiten, die eine Verlängerung der Lebensdauer und/oder eine Nutzungsverbesserung des betreffenden Vermögensgegenstandes bewirken.

(3) Die sonstigen Anschaffungskosten umfassen die Architektenhonorare für Bau und Herrichtung der Gebäude oder Gebäudeteile.

(4) Folgende Ausgaben werden bei der Berechnung des Anschaffungspreises ausgeklammert:

a) Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, die gemäß dem Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder vergleichbarer Vereinbarungen (Wiener Abkommen, Amtssitzabkommen, ...) von den innerstaatlichen Behörden zurückgefordert werden können;

b) Transportkosten nach erfolgter Beförderung zum Ort der Erstinstallation;

c) Wartungs- und Instandhaltungskosten, Erwerbsteuern, andere als Architektenhonorare, Provisionen, Notariatskosten, Gebühren für Garantien und Bürgschaften;

d) Zinsen auf Kredite zur Finanzierung des Vermögensgegenstandes.

Artikel 19

Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände

(1) Als Anschaffungswert eines unentgeltlich erworbenen Gegenstandes gilt sein Verkehrswert. Kunstwerke werden hingegen mit dem von der Versicherung oder einem Sachverständigen genannten Wert oder, in Ermangelung eines solchen, mit einem symbolischen Betrag ausgewiesen.

(2) Der Verkehrswert entspricht dem Preis, den ein eventueller Käufer für einen Gegenstand zu zahlen bereit ist; maßgeblich sind dabei Zustand und Lage des Gegenstandes sowie seine voraussichtliche weitere Nutzung.

(3) Lässt sich für einen Vermögensgegenstand kein Verkehrswert ermitteln, so ist der Inventarwert eines vergleichbaren Gegenstandes heranzuziehen.

Artikel 20

Gestehungskosten

(1) Von den Gemeinschaften hergestellte Gegenstände werden mit ihren Gestehungskosten bewertet.

(2) Die Gestehungskosten erhält man, indem den Anschaffungskosten der Grundstoffe und Betriebswerte die dem Gegenstand unmittelbar anzulastenden Kosten hinzurechnet.

(3) Ein angemessener Teil der Kosten, die nur indirekt dem Gegenstand anzulasten sind, wird, soweit diese Kosten die Herstellungsperiode betreffen, zu den Gestehungskosten hinzugerechnet.

KAPITEL 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Mietfinanzierungen (Leasing)

(1) Vermögenswerte, die Gegenstand einer Mietfinanzierung sind, werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Leasingvertrags mit dem niedrigeren der beiden nachstehenden Faktoren bewertet:

- Verkehrswert des Gegenstandes,

- aktualisierter Wert der Mindestzahlungsfälligkeiten.

(2) Bei den Mindestzahlungsfälligkeiten handelt es sich um den Gesamtbetrag der Zahlungen (insbesondere Mieten und gegebenenfalls Aufwendungen für die Ausübung der Kaufoption), die das Gemeinschaftsorgan während der Gesamtlaufzeit des Vertrags zu leisten hat, abzüglich Verwaltungskosten und Steuern.

(3) Als Zinssatz für die Berechnung des aktualisierten Wertes der in Absatz 2 genannten Zahlungen gilt jener, der im Vertrag vorgesehen ist. Mangels ausdrücklicher Erwähnung kommt der dem Vertrag zugrunde liegende Diskontsatz zur Anwendung.

Artikel 22

DV-Software

(1) Als Anschaffungspreis für im Rahmen einer Webseiten-Lizenz erworbene DV-Software, für die das Gemeinschaftsorgan ungeachtet der Benutzerzahl einen Pauschalbetrag zu entrichten hat, gilt die für den Erwerb der Lizenz gezahlte Gebühr.

(2) Als Anschaffungspreis für im Rahmen eines Großlizenzvertrags erworbene DV-Software, für die das Gemeinschaftsorgan je Benutzer eine Gebühr zu entrichten hat, gilt der Gesamtpreis für alle Einzelbenutzer.

(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 12 ist dem Kaufpreis zur Ermittlung des Anschaffungspreises Folgendes hinzuzurechnen:

a) die direkt oder indirekt mit der Anschaffung verbundenen Nebenkosten, insbesondere für die Vorbereitung der Software auf die Inbetriebnahme;

b) die Ausgaben für die Verbesserung existierender Software werden den Anlagen zugeordnet, wenn sich dadurch die Lebensdauer oder die Leistungsfähigkeit dieser Software erhöht.

(4) Bei der Berechnung des Anschaffungspreises werden ausgeklammert:

a) die Kosten für die Datenerfassung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;

b) die Wartungskosten.

Artikel 23

Vorschüsse und Abschlagszahlungen

Vorschüsse und Abschlagszahlungen werden mit ihrem Nominalwert ausgewiesen.

Artikel 24

Grundstücke und Gebäude

Grundstücke und Gebäude, die vom vorhergehenden Eigentümer nur auflösend bedingt überlassen wurden, werden nicht bewertet.

KAPITEL 3

ERSETZUNG EINES VERMÖGENSGEGENSTANDES DURCH EINEN ANDEREN SOWIE VERBESSERUNGEN

Artikel 25

Ersetzung

Wird ein neuer Gegenstand entweder im bloßen Austausch gegen einen bisherigen Gegenstand, oder teilweise im Austausch und teilweise gegen Zahlung eines Entgelts erworben, so ist der alte Gegenstand aus der Vermögensübersicht auszusondern und dafür der neue mit seinem nach Artikel 19 ermittelten Verkehrswert in die Vermögensübersicht aufzunehmen.

Artikel 26

Verbesserungen

Durch Verbesserungen der in der Vermögensübersicht erfassten Gegenstände erhöht sich deren Buchwert. Die Bewertung solcher Verbesserungen erfolgt nach den Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.

KAPITEL 4

ABSCHREIBUNGEN

Artikel 27

Definition

(1) Bei der Abschreibung handelt es sich um die buchmäßige Schätzung der dauerhaften und in der Regel unumkehrbaren Wertminderung von Gegenständen des Anlagevermögens, entweder aufgrund ihrer längerfristigen Nutzung oder infolge technischer Fortschritte. Sie besteht darin, nach einer vorgegebenen Planung den Wert des Vermögensgegenstandes auf seine voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer umzulegen.

(2) Abschreibungen werden beginnend mit dem ersten Jahr der Nutzung eines Gegenstandes und jeweils für ein volles Jahr vorgenommen, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung tatsächlich beginnt.

(3) Übersteigt die effektive Nutzungsdauer eines Gegenstandes seine angenommene Abschreibungsdauer, so verbleibt dieser Gegenstand bei Ablauf des Abschreibungszeitraums unter Abschreibung von 100 % seines Buchwerts in der Vermögensübersicht.

Artikel 28

Abschreibungsfähige Vermögensgegenstände

(1) Alle in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Gegenstände, mit Ausnahme von Grundstücken, Anlagen im Bau, Vorschüssen und Anzahlungen, die gemäß Artikel 14 dieser Verordnung gezahlt werden, sowie die in Artikel 19 ] bezeichneten Kunstwerke, unterliegen der Abschreibung. Diese ist auf den Gegenstand des Anlagevermögens, auf den sie sich bezieht, zugeschnitten.

(2) Gegenstände des Anlagevermögens mit gleichen technischen oder rechtlichen Eigenschaften können jedenfalls Gegenstand einer globalen Abschreibung sein.

Artikel 29

Abschreibungsregeln und -methoden

(1) Für die Festlegung der Abschreibungsregeln und -sätze sowie der sonstigen Kriterien und Modalitäten der Anwendung der Abschreibungsgrundsätze für Vermögensgegenstände der Gemeinschaftsorgane ist der Rechnungsführer der Kommission zuständig.

(2) Es wird generell nach der Methode der linearen Abschreibung vorgegangen, außer in vom Rechnungsführer der Kommission zu bestimmenden Ausnahmefällen.

Artikel 30

Abschreibungssätze

(1) Ungeachtet künftiger Anpassungen, die vom Rechnungsführer der Kommission unter Anpassung von Artikel 29 Absatz 1 festgesetzt werden, sind die geltenden Abschreibungssätze dem Anhang I zu entnehmen.

(2) Für einzelne Arten von Vermögensgegenständen der Delegationen in Drittländern (einschließlich Wohnungen) können spezielle Sätze angewandt werden, die vom Rechnungsführer der Kommission festgesetzt werden.

Artikel 31

Abschreibung von neubewerteten Gegenständen

Wurde ein Vermögensgegenstand entsprechend den Bestimmungen des Artikels 15 neubewertet, so erfolgt die weitere Abschreibung des neubewerteten Gegenstandes während der Restnutzungsdauer nach Maßgabe des neuen Wertes.

Artikel 32

Ersatzgegenstände und Verbesserurrgen

(1) Im Fall der Ersetzung eines Gegenstandes durch einen anderen wird bei der Berechnung der Abschreibung der gemäß Artikel 25 bestimmte Wert des neuen Gegenstandes sowie der Zeitpunkt des Beginns seiner Nutzung zugrunde gelegt.

(2) Wurden an einem Gegenstand des Anlagevermögens Verbesserungen vorgenommen, so erfolgt die weitere Abschreibung des verbesserten Gegenstandes während der Restnutzungsdauer nach Maßgabe seines neuen Wertes.

KAPITEL 5

AUSSONDERUNG AUS DEM VERMÖGEN

Artikel 33

Aussonderung aus dem Vermögen

Wird ein Gegenstand im Wege des Verkaufs, der entgeltlichen Übernahme durch einen Dritten, der Ausmusterung oder der kostenlosen Abtretung, aufgrund von Diebstahl, Verlust oder Zerstörung oder aus sonstigen Gründen aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgesondert, so werden sein Wert sowie die kumulierten Abschreibungen nicht mehr in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

TITEL V

VERBUCHUNG

Artikel 34

Eingang in die Vermögensbestände

(1) Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände werden mit dem den Anschaffungskosten entsprechenden Betrag auf der Aktivseite der Vermögensübersicht unter der Rubrik "Anlagevermögen" ausgewiesen. Als Gegenbuchung zu dieser Anschaffung erfolgt eine entsprechende Minderung der finanziellen Mittel.

(2) Unentgeltlich erworbene Gegenstände werden mit ihrem Verkehrswert der Position "Anlagevermögen" angelastet und der Position "Eigenkapital" gutgeschrieben.

(3) Vermögensgegenstände, die von den Gemeinschaften hergestellt werden, werden auf der Aktivseite der Vermögensübersicht unter der Position "Anlagevermögen" mit ihren Gestehungskosten ausgewiesen und der Position des Ergebniskontos "Ergebnis von Anpassungen - Herstellung von Anlagevermögen" angelastet.

Artikel 35

Mietfinanzierungen

Der Wert von Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Leasingfinanzierung sind und der nach den Regeln des Artikels 21 ermittelt wird, wird einerseits auf der Aktivseite unter der Rubrik "Anlagevermögen" und andererseits auf der Passivseite unter der Rubrik "Eigenkapital" für den bezahlten Teil und unter den Rubriken "kurzfristige Verbindlichkeiten" und "langfristige Verbindlichkeiten" für den noch nicht bezahlten Teil ausgewiesen.

Artikel 36

Wertberichtigungen

(1) Zum Zwecke der Ausweisung in der Vermögensübersicht werden Wertberichtigungen im Sinne von Artikel 15 infolge von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Neubewertungen unmittelbar den jeweiligen Aktivposten des Anlagevermögens zugeordnet.

(2) Im Buchungsplan sind spezielle Konten für die getrennte Erfassung der Abschreibungen, Abwertungen und Zuschreibungen vorgesehen.

(3) Der Betrag der Zuführung zu Abschreibungen und Wertberichtigungen wird dem Ergebniskonto "Ergebnis der Anpassungen - Abschreibungen/Wertminderungen" angelastet.

(4) Der Betrag, der den Zuschreibungen entspricht, wird auf der Passivseite in der Position "Reserve aus Zuschreibungen" ausgewiesen.

Artikel 37

Aussonderung aus dem Vermögen

Wird ein Gegenstand aus einem der in Artikel 33 genannten Gründe aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgesondert, so wird der (positive oder negative) Differenzbetrag zwischen dem Buchwert dieses Gegenstands und dem aufgrund seiner Aussonderung erhaltenen Betrag in der Ergebnisrechnung unter der Rubrik "Ergebnis der Anpassungen - Abgang von Anlagevermögen" ausgewiesen.

TITEL VI

VERWALTUNGSSYSTEME

Artikel 38

Verwaltungssysteme

Die Systeme für die Verwaltung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Gegenstände müssen alle Daten liefern, die für die Identifizierung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes erforderlich sind. Außerdem müssen die Systeme die regelmäßigen Bestandsaufnahmen zur Überprüfung der Buchungen, die Berechnung der Abschreibungen sowie die Ermittlung der Salden der Bilanzkonten ermöglichen.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

Artikel 39

Anpassung

Die Kommission kann alle Anpassungen dieser Verordnung vornehmen, die sich automatisch aus Änderungen der Haushaltsordnung oder der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 ergeben.

Artikel 40

Konformität

Der Rechnungsführer jedes Gemeinschaftsorgans sorgt dafür, dass alle internen Regelungen, die sich auf die Inventarverwaltung auswirken, mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 41

Aufhebung

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden älteren Rechtsvorschriften verlieren ihre Gültigkeit, insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 27, 28, 29, 55, 56 und 57 der Inventar- und Verwaltungsordnung für Vermögensgegenstände der Kommission, die am 22. Januar 1997 im Wege des schriftlichen Verfahrens erlassen worden ist.

Artikel 42

Ausnahmegenehmigung

Abweichend von Artikel 18 werden vor 1981 erworbene unbewegliche Vermögensgegenstände unter Heranziehung des Ecu-Umrechnungskurses vom Januar 1981 in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 2000

Für die Kommission

Michaele Schreyer

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(2) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1.

(3) ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1.

(4) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 52.

ANHANG

Tabelle der Abschreibungssätze

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