32000R2805

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 des Rates vom 18. Dezember 2000 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezüge und die befristete Abgabe

Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 des Rates

vom 18. Dezember 2000

zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Modalitäten für die Angleichung der Dienstbezüge und die befristete Abgabe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 1,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, die mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) festgelegt wurden, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000(2),

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß seinen Beschlüssen vom 20. März 1972, vom 26. Juni 1976 und vom 31. Dezember 1981 hat der Rat mit den Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91(6) und Nr. 3831/91(7) dem Statut den Anhang XI angefügt, der die Methode zur Angleichung der Dienstbezüge bestätigt und genauer festlegt, und Artikel 66a in das Statut eingefügt, mit dem eine befristete Abgabe eingeführt wird, die auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden ist.

(2) Die Beziehungen zwischen den Organen und dem Personal der Europäischen Gemeinschaften waren im Bereich der Angleichung der Dienstbezüge bisher von Sozialpartnerschaft geprägt, wodurch Konflikte weitgehend vermieden werden konnten.

(3) Die derzeit geltende Methode und die befristete Abgabe laufen am 30. Juni 2001 aus; der im Rahmen der Reform vorzulegende Vorschlag der Kommission an den Rat für die Änderung des Statuts ist für Dezember 2001 vorgesehen.

(4) Durch die Verlängerung des Kompromisses über die Methode um zwei Jahre würde vermieden, dass über die Reform und über die Dienstbezüge und Ruhegehälter zwei Verhandlungen zwischen dem Personal und den Organen geführt werden müssen.

(5) Daher sollten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dahingehend geändert werden, dass die Methode für die Angleichung der Dienstbezüge und die befristete Abgabe um zwei Jahre verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 66a Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird das Datum "1. Juli 2001" durch das Datum "1. Juli 2003" ersetzt.

In Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird das Datum "30. Juni 2001" durch das Datum "30. Juni 2003" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3) Stellungnahme vom 30. November 2000.

(4) Stellungnahme vom 18. Oktober 2000.

(5) Stellungnahme vom 26. Oktober 2000.

(6) ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 1.

(7) ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7.