32000R2804

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000 des Rates vom 18. Dezember 2000 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2000

Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000 des Rates

vom 18. Dezember 2000

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2000 anzugleichen.

(2) Die jährliche Angleichung für das Haushaltsjahr 2001 kann zu einer Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten vor dem 31. Dezember 2001 und rückwirkend zum 1. Juli 2001 führen.

(3) Diese neuen Berichtigungskoeffizienten könnten dazu führen, dass Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 2001, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepasst werden müssen.

(4) Es sollte vorgesehen werden, dass für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2001 die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen oder die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

(5) Es sollte eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zu viel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Ausgleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2001 vorgesehen werden.

(6) Griechenland wird den Euro ab 1. Januar 2001 zum Wechselkurs von 1 EUR = 340,750 Drachmen einführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000:

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 170,35 EUR durch den Betrag von 173,93 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 219,38 EUR durch den Betrag von 223,99 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 391,91 EUR durch den Betrag von 400,14 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 196,05 EUR durch den Betrag von 200,17 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage:

a) 104,39 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

b) 160,04 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

Artikel 4

Die zum 1. Juli 2000 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird das in Artikel 63 Unterabsatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 1999" durch das Datum "1. Juli 2000" ersetzt.

Ab 1. Januar 2001 werden die Dienstbezüge in Griechenland in Euro ausgezahlt.

Artikel 6

(1) Mit Wirkung vom 16. Mai 2000 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- Irland 118,9.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Ab 1. Januar 2001 gilt für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten in Griechenland der Berichtigungskoeffizient 83,6.

(4) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten in Drittländern(3) finden weiterhin Anwendung.

(5) Diese Berichtigungskoeffizienten könnten vor dem 31. Dezember 2001 durch eine Verordnung über die Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung ab 1. Juli 2001 geändert werden. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2001 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2001.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(4) vorgesehen sind, auf 302,56, 456,67, 499,33 und 680,74 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,367713 angewandt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1.

(4) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5.).

(5) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2459/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 3)