32000R2559

Verordnung (EG) Nr. 2559/2000 des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2559/2000 des Rates

vom 16. November 2000

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wurde eine Warennomenklatur, (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt) eingeführt und die vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 97/359/EG vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie(2) hat der Rat das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) sowie die Mitteilung über seine Durchführung im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(3) Im Rahmen jenes Übereinkommens treffen die Teilnehmer zur Prüfung aller untereinander bestehenden Abweichungen bei der Einreihung von Waren der Informationstechnologie zusammen, angefangen bei den Waren der Anlage B seines Anhangs. Aus diesem Prüfungsprozess ergeben sich bestimmte Änderungen, die die Gemeinschaft an ihrem in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Zolltarif vorzunehmen hat. Wenn die Änderungen bereits von den Teilnehmern des Übereinkommens angenommen sind, müssen sie so rasch wie möglich umgesetzt werden -

HAT DIESE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird der KN-Code 8528 gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als TARIC-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Schwartzenberg

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 der Kommission (ABl. L 144 vom 17.6.2000, S. 6).

(2) ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.

ANHANG

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