32000R2550

Verordnung (EG) Nr. 2550/2000 des Rates vom 17. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer

Amtsblatt Nr. L 292 vom 21/11/2000 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2550/2000 des Rates

vom 17. November 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sind technische Erhaltungsmaßnahmen festgelegt, wobei für bestimmte Fangarten und bestimmte traditionelle Fischereitätigkeiten Ausnahmeregelungen bis zum 31. Mai 2000 gelten.

(2) Die Fischereitätigkeiten, für die diese Ausnahmeregelungen zur Zeit gelten, tragen wesentlich zur Gesamtleistung zahlreicher fischereibezogener Wirtschaftszweige bei.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94(2), unterbreitet die Kommission dem Rat auf der Grundlage aller einschlägigen wissenschaftlichen Informationen einen Vorschlag, in dem festgelegt ist, ob und unter welchen technischen Bedingungen die Fischereitätigkeiten fortgesetzt werden können, die unter den für sie geltenden Ausnahmebedingungen ausgeübt werden.

(4) Der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) hat auf seiner Vollsitzung vom 3.-7. April 2000 eine Stellungnahme zu den biologischen Auswirkungen der genannten Fischereitätigkeiten abgegeben. Aus den Angaben des STECF lässt sich folgern, dass die nachteiligen Auswirkungen einiger Fischereitätigkeiten auf die Bestände unter bestimmten technischen Bedingungen reduziert werden können.

(5) Die Debatte über die Gemeinsame Fischereipolitik, die 2002 im Anschluss an den gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) vorzulegenden Bericht der Kommission stattfinden wird, wird die Grundlagen für eine langfristige Lösung dieses und anderer Probleme in der Mittelmeerfischerei liefern.

(6) Es ist daher angezeigt, die bestehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2002 beizubehalten und technische Maßnahmen zur Reduzierung der nachteiligen Auswirkungen der Fischerei auf die Bestände einzuführen.

(7) Es empfiehlt sich, dass die Mitgliedstaaten die genannten technischen Maßnahmen im Rahmen von nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den Leitlinien erlassen, die auf der Grundlage der Stellungnahme des STECF aufgestellt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Fanggeräte, die in geringerer Entfernung von der Küste als in Unterabsatz 1 festgelegt und in Übereinstimmung mit den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin zulässig, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, dass die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt."

2. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Mit Ausnahme der 'gangui'-Fischerei ist der Einsatz von Fanggeräten nach den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 verboten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Maßnahmen erlassen, die für diese Fischereitätigkeiten sicherstellen, dass

- das Verbot gemäß Absatz 3 nicht unterlaufen wird;

- die Fischerei nicht die Tätigkeiten von Schiffen stört, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Waden- oder ähnliche Netze verwenden;

- die Fischerei auf Zielarten beschränkt ist, für die keine Mindestanlandegröße gemäß Artikel 8 gilt;

- die Fischerei in der Weise beschränkt ist, dass der Fang der im Anhang IV genannten Arten minimal ist;

- die Schiffe im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(4) erteilt werden.

Diese Maßnahmen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2000 mitgeteilt."

3. In Artikel 6 Absatz 1 wird das Datum "31. Mai 2000" ersetzt durch "31. Dezember 2002".

4. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Der Einsatz von Fanggeräten nach den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 ist verboten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Maßnahmen erlassen, die für diese Fischereitätigkeiten sicherstellen, dass

- die Fischerei auf Zielarten beschränkt ist, für die keine Mindestanlandegröße gemäß Artikel 8 gilt;

- die Fischerei in der Weise beschränkt ist, dass der Fang der im Anhang IV genannten Arten minimal ist;

- die Schiffe im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt werden.

Diese Maßnahmen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2000 mitgeteilt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 3).

(2) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 7.

(3) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.