32000R2451

Verordnung (EG) Nr. 2451/2000 der Kommission vom 7. November 2000 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

Amtsblatt Nr. L 282 vom 08/11/2000 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2451/2000 der Kommission

vom 7. November 2000

zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 43 und 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang V Abschnitt C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Grenze für die Erhöhung des Alkoholgehalts in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen um 1 % vol heraufgesetzt werden.

(2) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommision(3) sind diese Jahre mit ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Angabe der Weinbauzonen, der geographischen Gebiete und der betroffenen Sorten in Anhang XIV derselben Verordnung aufgeführt.

(3) Aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse im Jahre 2000 ermöglichen die in bestimmten Weinbaugebieten des Vereinigten Königreichs festgesetzten Grenzen für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts gemäß Anhang V Abschnitt E nicht die Herstellung von Weinen, die normalerweise auf dem Markt verlangt werden. Es ist daher vorzusehen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bis auf 4,5 % vol zulassen kann; das Jahr, für das diese Ausnahme gilt, und die diesbezüglichen Angaben sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 aufzuführen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird folgendermaßen ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.