32000R2448

Verordnung (EG) Nr. 2448/2000 des Rates vom 7. November 2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 282 vom 08/11/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2448/2000 des Rates

vom 7. November 2000

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den geltenden Zollsatz für diese Waren im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe teilweise oder vollständig auszusetzen. Um einerseits die Entwicklungsaussichten der Fischerei für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, sind diese Zollkontingente zu unterschiedlichen Zollsätzen, je nach Empfindlichkeit der Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu eröffnen.

(2) Es ist vor allem sicherzustellen, dass alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, über die autonome Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muss, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muss.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), hat die Verwaltungsvorschriften für Zollkontingente, die in der chronologischen Reihenfolge verwaltet werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr täglich angenommen werden, festgelegt.

(5) Die Untersuchung der Situation bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit tropischen Garnelen mit Herkunft aus Süd- und Mittelamerika (Garnelen der Gattung Penaeus, ausgenommen die Arten Penaeus monodon und Penaeus japonicus) ergab, dass insbesondere wegen der Folgen der Weißfleckenkrankheit bei dieser Gattung der Bedarf der Abnehmerindustrien zeitweilig nicht mehr hinreichend gedeckt ist. Daher empfiehlt es sich, ein autonomes Zollkontingent für einen begrenzten Zeitraum und eine begrenzte Menge zu eröffnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Einfuhrzoll auf die im Anhang aufgeführte Ware wird für den dort angegebenen Zeitraum in Höhe der angegebenen Menge und des angegebenen Zollsatzes ausgesetzt.

(2) Für die Einfuhren der betreffenden Ware gilt das Kontingent nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, dass der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2) festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Waren bzw. Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

Artikel 2

Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

(2) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

ANHANG

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