32000R2348

Verordnung (EG) Nr. 2348/2000 der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/2000 S. 0035 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 2348/2000 der Kommission

vom 23. Oktober 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/2000(4), ist der Beihilfebetrag für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke festgesetzt worden. Aufgrund der Entwicklung der Lage bei der Versorgung mit Magermilch und Magermilchpulver ist der Beihilfebetrag zu senken.

(2) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf

a) 4,93 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

b) 4,35 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

c) 61,00 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

d) 53,80 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3.

(4) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 25.