32000R2311

Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 der Kommission vom 18. Oktober 2000 mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet, und zur Aufhebung der Entscheidung 96/284/EG

Amtsblatt Nr. L 265 vom 19/10/2000 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 der Kommission

vom 18. Oktober 2000

mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet, und zur Aufhebung der Entscheidung 96/284/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission eine Liste der Maßnahmen erstellt, auf die die Verordnung keine Anwendung findet. Es ist angezeigt, in diese Liste die Maßnahmen aufzunehmen, die sich ihrer Art nach nicht für eine nachträgliche Kontrolle in Form der Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen.

(2) Es sollten die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(3) berücksichtigt werden.

(3) Die Entscheidung 96/284/EG der Kommission vom 12. April 1996 mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet(4), sollte aufgehoben werden, um bestimmten Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften Rechnung zu tragen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 eingeführte Prüfsystem findet auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen keine Anwendung.

Artikel 2

Die Entscheidung 96/284/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. November 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(2) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 17.

ANHANG

MASSNAHMEN, AUF WELCHE DAS IN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 4045/89 VORGESEHENE PRÜFSYSTEM KEINE ANWENDUNG FINDET

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1):

die in Artikel 2 genannten Maßnahmen, insoweit die Beihilfe an die Erzeuger gezahlt wird.

Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1998/99 (ABl. L 132 vom 28.5.1988, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) in Bezug auf folgende Beihilfen:

- Titel II Kapitel II - Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus,

- Titel II Kapitel III - Umstrukturierung und Umstellung.

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).

Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91).

Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96).

Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80):

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