32000R2263

Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren schwarzer Farbbildner mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 259 vom 13/10/2000 S. 0001 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 des Rates

vom 9. Oktober 2000

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren schwarzer Farbbildner mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Einleitung

(1) Am 24. Juli 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) zwei Bekanntmachungen über die Einleitung von Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von One Dye Black 1 (nachstehend "ODB-1" genannt) und One Dye Black 2 (nachstehend "ODB-2" genannt) mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft (nachstehend "Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung" genannt).

(2) Die Verfahren wurden aufgrund zweier Anträge eingeleitet, die der CEFIC (European Chemical Industry Council) im Juni 1999 im Namen des Unternehmens Ciba Specialty Chemicals PLC gestellt hatte, auf das die gesamte Gemeinschaftsproduktion der zwei schwarzen Farbbildner ODB-1 und ODB-2 entfällt. Die Anträge enthielten Beweise dafür, dass die vorgenannten Waren gedumpt wurden und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der Verfahren zu rechtfertigen.

2. Untersuchung

(3) Die Kommission unterrichtete den Gemeinschaftshersteller, in dessen Namen der Antrag gestellt worden war, dessen repräsentativen Verband in der Gemeinschaft, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offziell von der Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Ein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land und der Gemeinschaftshersteller nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(5) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von dem einzigen Gemeinschaftshersteller, von sechs Verwendern von ODB-1 und/oder ODB-2, einer Gruppe von Einführern, die mit einem japanischen Ausführer geschäftlich verbunden sind, und zwei Unternehmen mit Sitz in Japan.

(6) Keiner der ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Daher wurden die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Da keine ordnungsgemäßen Antworten eingingen, wurden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung keine Kontrollbesuche in den Betrieben der ausführenden Hersteller und der geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführer durchgeführt.

(7) Die Kommission holte alle für die Ermittlung der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller:

- Ciba Specialty Chemicals Plc, Macclesfield (Vereinigtes Königreich);

b) Verwender in der Gemeinschaft

- Jugo Thermal Ltd, Eura (Finnland),

- Torraspapel SA, Barcelona (Spanien),

- Zanders Feinpapiere AG, Bergisch Gladbach (Deutschland).

(8) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung der für die Feststellung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden "Bezugszeitraum" genannt).

3. Präzisierung/Erweiterung der Warendefinition

(9) Die Ergebnisse der Voruntersuchungen deuteten darauf hin, dass andere schwarze Farbbildner als ODB-1 und ODB-2 die gleichen grundlegenden chemischen/materiellen Eigenschaften haben und sich in ihrer Verwendung (Beschichtung von selbstdurchschreibendem Papier (nachstehend "Selbstdurchschreibepapier" genannt) oder von Papier für Wärmebildanwendungen (nachstehend "Thermopapier" genannt)) überschneiden.

(10) Nach Konsultation des Antidumpingausschusses hielt es die Kommission daher für erforderlich, am 1. April 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Warendefinition bei den Antidumpingverfahren zu veröffentlichen, um im Interesse einer eingehenderen Untersuchung des Sachverhalts alle zur Papierbeschichtung verwendeten schwarzen Farbbildner (nachstehend "schwarze Farbbildner" genannt) einzubeziehen.

(11) Die Kommission unterrichtete den Gemeinschaftshersteller, in dessen Namen der Antrag gestellt worden war, dessen repräsentativen Verband, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer und Verwendet wie auch die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Präzisierung/Erweiterung der für die Verfahren maßgeblichen Warendefinition. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der vorgenannten Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist meldeten, weitere Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von dem einzigen Gemeinschaftshersteller, einem mit einem Ausführer geschäftlich verbundenen Einführer, drei japanischen Unternehmen und sechs Verwendern von schwarzen Farbbildnern.

(13) Auch in diesem Stadium arbeitete keiner der japanischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Daher wurden die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung für Japan insgesamt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen und gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung keine Kontrollbesuche in den Betrieben der ausführenden Hersteller oder der geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführer durchgeführt.

(14) Die Kommission holte alle weiteren für die Ermittlung der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für erforderlich erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden Verwenders in der Gemeinschaft durch:

- Papierfabrik August Koehler AG, Oberkirch (Deutschland).

(15) Eine betroffene Partei wandte ein, die Verfahren könnten nicht auf alle schwarzen Farbbildner mit Ursprung in Japan ausgeweitet werden, da sich die Antidumpinganträge ausschließlich auf ODB-1 und ODB-2 erstreckten und andere Farbbildner darin nicht erwähnt würden, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht übersehen konnte, dass solche anderen Farbbildner existieren.

(16) Die Festlegung der für ein Antidumpingverfahren maßgeblichen Warendefinition obliegt nicht dem Antragsteller. Die Ware muss vielmehr im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, wie sie sich in der Praxis der Kommission und des Rates niederschlagen und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung bestätigt wurden, definiert werden. Im vorliegenden Fall bezogen sich die Anträge auf ODB-1 und ODB-2 mit Ursprung in Japan und enthielten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Den Informationen, die im Verlaufe der auf der Grundlage dieser Anträge eingeleiteten Untersuchungen eingeholt wurden, war jedoch zu entnehmen, dass beide Verfahren zu einem Verfahren zusammengefasst werden sollten, das sich unter Erweiterung der Warendefinition auf alle zur Papierbeschichtung verwendeten schwarzen Farbbildner beziehen sollte. Denn alle diese schwarzen Farbbildner hatten offensichtlich die gleichen grundlegenden chemischen/materiellen Eigenschaften und überschnitten sich in ihrer Verwendung. Im Übrigen wurden die in den beiden Anträgen enthaltenen Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung, die sich lediglich auf zwei Typen schwarzer Farbbildner bezogen, aufgrund deren beträchtlichen Marktanteils in der Gemeinschaft als ausreichend repräsentativ für alle schwarzen Farbbildner angesehen. Den Verfahrensrechten der betroffenen Parteien wurde Rechnung getragen, da sie alle durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung unterrichtet wurden und Gelegenheit hatten, sich zu melden, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B. WARE

1. Allgemeines

(17) Bei schwarzen Farbbildnern handelt es sich um eine spezifische Gruppe von Fluoran-Farbbildnern, die, wenn sie zur Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier oder Thermopapier verwendet werden, von sich aus, ohne dass andere Farbbildner hinzugefügt werden müssen, ein schwarzes Bild auf dem Papier erzeugen.

(18) Gemäß den von sämtlichen Parteien übermittelten Informationen gibt es unterschiedliche Typen von schwarzen Farbbildnern wie Black 15, Black 100, Black 303, Black 305, Black 500, CF 51, ETAC, Fuji Black, ODB-1, ODB-2, ODB-7, PSD 150, PSD 184, PSD 300A, S-205 und TH 107. Diese Liste ist nicht erschöpfend, da regelmäßig neue Typen auf den Markt gebracht werden. Im UZ entfielen jedoch mehr als 90 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs auf ODB-1, ODB-2, Black 15 und S-205.

(19) Die Untersuchung ergab, dass alle schwarzen Farbbildner die gleichen grundlegenden chemischen Eigenschaften, d. h. das gleiche Grundmolekül (C26H16N2O3), aufweisen. Das Grundmolekül entsteht durch Kondensation eines sauren Benzophenons in Schwefelsäure mit einem substituiertem Diphenylamin. Das dabei entstehende Phtalid wird gewaschen, abgetrennt und gereinigt. Nahe beim Grundmolekül gehen mehrere Substituenten in das Ringsystem ein (R1-R5). Die Farbreaktion auf dem Papier wird durch einen Vorgang ausgelöst, bei dem der Ring des Grundmoleküls unter Anwendung von Wärme oder Druck gespalten wird. Dabei bleibt eine positive Restladung zurück, die sich auf das Ringsystem verteilt. Die für diese Delokalisierung erforderliche Energie wird aus der einfallenden sichtbaren Strahlung absorbiert, wodurch die Verbindung ihre schwarze Färbung erhält. Die Natur der Farbreaktion wird nicht von den Substituenten auf dem Ringsystem beeinflusst. Diese Substituenten sind nur für mehrere geringfügige Unterschiede und spezifische Eigenschaften des fertigen Papiers maßgeblich (weißer Hintergrund, Temperaturbeständigkeit und Bildstabilität).

(20) Darüber hinaus haben alle schwarzen Farbbildner insofern die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften, als es sich jeweils um ein weißes oder schwach gefärbtes freifließendes Pulver handelt.

(21) Schließlich haben alle schwarzen Farbbildner den gleichen grundlegenden Verwendungszweck. Sie werden zur Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier und/oder Thermopapier verwendet. Zur Beschichtung von Papier werden die schwarzen Farbbildner nach herstellerspezifischen "Rezepturen", die je nach verwendetem Farbbildner unterschiedlich sind, mit anderen chemischen Erzeugnissen gemischt. Gemäß den Angaben der kooperierenden Verwender sind die verschiedenen Typen schwarzer Farbbildner, die zur Herstellung von Selbstdurchschreibepapier und/oder Thermopapier verwendet werden, weitgehend austauschbar. Zudem haben die Verwender zur Herstellung ein und desselben fertigen Papiererzeugnisses kurzfristig die schwarzen Farbbildner gewechselt.

2. Ware

(22) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um schwarze Farbbildner mit Ursprung in Japan. Wie vorstehend dargelegt, haben alle Typen der betroffenen Ware die gleichen grundlegenden chemischen/materiellen Eigenschaften und überschneiden sich in ihrer Verwendung (Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier und/oder Thermopapier). Daher sind sie für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware, d. h. die betroffene Ware, anzusehen.

(23) Eine betroffene Partei wandte ein, ODB-1/ODB-2 und S-205 würden nicht dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften aufweisen. Sie machte geltend, bei ODB-1/ODB-2 einerseits und S-205 andererseits seien die Substituenten R1 und R2 unterschiedlich, wodurch sich S-205 in seinen Eigenschaften deutlich von ODB-1/OBB-2 unterscheiden würde. Hier ist darauf hinzuweisen, dass diese Partei die betreffenden Eigenschaften nicht näher benannte.

(24) Die Untersuchung ergab, dass S-205 und ODB-1/ODB-2 die gleichen grundlegenden chemischen Eigenschaften, d. h. das gleiche Grundmolekül, aufweisen (siehe Erwägungsgrund 19) und auf dem beschichteten Papier ein schwarzes Bild erzeugen, ohne dass andere Farbbildner hinzugefügt werden müssen. Zu den spezifischen Eigenschaften, die angeblich durch die unterschiedlichen Substituenten R1 und R2 verliehen werden, ist darauf hinzuweisen, dass Verwender gemäß den Untersuchungsergebnissen unterschiedslos ODB-1/ODB-2 und S-205 zur Herstellung ein und desselben Papiererzeugnisses verwenden, was darauf hindeutet, dass sich durch die Verwendung unterschiedlicher schwarzer Farbbildner im Allgemeinen, wenn überhaupt, nur geringfügige Unterschiede bei den Eigenschaften des Papiers ergeben. Eine andere betroffene Partei machte zwar geltend, dass die einzelnen Typen von schwarzen Farbbildnern unterschiedliche zusätzliche Merkmale besäßen, bestritt jedoch nicht, dass sie alle die gleichen grundlegenden chemischen Eigenschaften aufweisen.

(25) Zur Austauschbarkeit wandte die gleiche Partei ein, ODB-1 werde im Allgemeinen nicht zur Herstellung von Thermopapier verwendet.

(26) Die Untersuchung ergab jedoch, dass mindestens zwei Verwender in der Gemeinschaft ODB-1 zur Herstellung von Thermopapier einsetzen. Derselbe Verwender führte zudem aus, dass ODB-1, ODB-2 und S-205 bei der Herstellung von Selbstdurchschreibepapier austauschbar seien. Im Übrigen ging ein Verwender bei der Herstellung von Selbstdurchschreibepapier im Jahr 1998 von ODB-1 zu ODB-2 und im UZ dann zu Black 15 über.

(27) Dieselbe betroffene Partei wandte darüber hinaus ein, für die Herstellung von Thermopapier könne entweder ODB-2 oder S-205 verwendet werden. Die Eigenschaften und die Qualität des Enderzeugnisses seien jedoch unterschiedlich. Des Weiteren wurde angeführt, Papier, das unter Verwendung von S-205 hergestellt worden sei, sei auf der Ebene der Endverbraucher nicht mit Papier austauschbar, das aus anderen schwarzen Farbbildner hergestellt worden sei, die von minderer Qualität und weniger alterungsbeständig seien und nur eine geringere Druckstabilität ermöglichten.

(28) Da mindestens sechs Verwender Thermopapier aus anderen schwarzen Farbbildnern als S-205 herstellen und zu Thermopapier auch Standardprodukte wie Faxpapier gehören, kann dieses Argument nicht akzeptiert werden. Ferner machte ein ausführender Hersteller und der geschäftlich mit ihm verbundene Einführer geltend, dass im Fall einer Preiserhöhung bei ODB-2 anstelle dieses Farbbildners S-205 verwendet würde, das mit ODB-2 austauschbar sei.

(29) Zwei betroffene Parteien wandten ein, dass die Verwender im Fall eines Wechsels der schwarzen Farbbildner ihre Technologie und insbesondere ihre "Rezeptur" ändern müssten. Die sofortige Verwendung anderer schwarzer Farbbildner sei daher in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht mit hohen Kosten verbunden. Daher würden die einzelnen Typen von schwarzen Farbbildnern jeweils eine eigene Ware darstellen.

(30) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gleiche oder ähnliche Verwendung der vom Verfahren betroffenen Ware nicht zwangsläufig bedeutet, dass jeder Verwender in der Lage sein muss, ohne bestimmte Anpassungen die Typen der betroffenen Ware zu wechseln. Im vorliegenden Fall bedingt die Verwendung eines anderen schwarzen Farbbildners eindeutig die Änderung der Rezeptur. Die Tatsache, dass die Verwender in der Vergangenheit die Typen wechselten, beweist jedoch, dass die erforderliche Änderung der Rezeptur kein wirtschaftliches oder technisches Hindernis für einen solchen Wechsel des Farbbildners ist. Im Übrigen wiesen die Verwender selbst darauf hin, dass der Wechsel der eingesetzten schwarzen Farbbildner keine wesentlichen Änderungen bei der Fertigungslinie, dem Fertigungsverfahren und dem Know-how erfordert.

(31) Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Typen von schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan als eine Ware, d. h. die betroffene Ware, angesehen werden sollten.

3. Gleichartige Ware

(32) Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (im Sinne des Erwägungsgrunds 61) in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften schwarzen Farbbildner die gleichen grundlegenden chemischen/materiellen Eigenschaften und die gleiche Verwendung hatten wie die betroffene Ware. Auch die in Japan hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften schwarzen Farbbildner waren der betroffenen Ware gleichartig.

(33) Es wurde eingewandt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stelle nur zwei Typen von schwarzen Farbbildnern, nämlich ODB-1 und ODB-2 her, sodass die Definition der betroffenen Ware auf diese beiden Typen beschränkt werden solle.

(34) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Ware und die gleichartige Ware in Antidumpingverfahren anhand ihrer grundlegenden physikalischen, chemischen und/oder technischen Eigenschaften und ihrer grundlegenden Verwendung definiert werden. Nachdem die betroffene Ware definiert wurde (in diesem Fall die aus Japan ausgeführte Ware), ist zu prüfen, ob die im Inland hergestellte und verkaufte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware der betroffenen Ware gleichartig sind. Dabei ist irrelevant, dass ein bestimmter Warentyp in der Gemeinschaft nicht hergestellt wird.

(35) Im Fall einer Beschränkung der Warendefinition und etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Typen würde in diesem Verfahren die Tatsache ignoriert, dass das Verhalten der Ausführer von Warentypen, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst, da es sich jeweils um gleichartige Waren handelt. Denn eine solche Beschränkung könnte die Verwender letztlich dazu veranlassen, ersatzweise auf die nicht von der Untersuchung betroffenen Farbbildner zurückzugreifen, sodass etwaige Antidumpingmaßnahmen ihre Wirkung verlieren würden. Die Verwender gaben an, dass Preisunterschiede zwischen 5 % und 15 % ein ausreichender Grund für einen Typenwechsel seien.

(36) Daher wird der Schluss gezogen, dass die schwarzen Farbbildner, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft werden bzw. die in Japan auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung gleichartig sind.

(37) Aufgrund der Schlussfolgerung, dass es sich bei allen schwarzen Farbbildnern um eine einzige Ware handelt, werden die ursprünglich separaten Verfahren gegenüber ODB-1 und ODB-2 zu einem Verfahren zusammengefasst, das sich, wie hiermit bestätigt wird, auf alle schwarzen Farbbildner erstreckt. Das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie das Interesse der Gemeinschaft werden daher im Rahmen einer einzigen Analyse geprüft.

C. DUMPING

1. Zusammenarbeit

(38) In den Antidumpinganträgen wurden drei japanische Hersteller von ODB-1 und ODB-2 angegeben. Die Voruntersuchungen ergaben, dass ein viertes Unternehmen S-205 ausführte. Keines der vier Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit.

(39) Das Unternehmen Nippon Soda Co. Ltd gab bei der Verfahrenseinleitung und nach der Erweiterung/Präzisierung der Warendefinition an, dass es die Fragebogen nicht beantworten werde.

(40) Hodogaya Chemical Co. Ltd (nachstehend "Hodogaya" genannt) beantwortete sowohl die Fragebogen für Hersteller/Ausführer von ODB-1 und ODB-2 als auch den Fragebogen für Hersteller/Ausführer von schwarzen Farbbildnern. Anhand der übermittelten Antworten konnten jedoch keine unternehmensspezifischen Feststellungen getroffen werden. Hodogaya wurde darüber unterrichtet, nahm aber nicht Stellung.

(41) Yamamoto Chemicals Inc. (nachstehend "Yamamoto" genannt) ließ den Großteil der Fragebogen für Hersteller/Ausführer von ODB-1 und ODB-2 unbeantwortet. Lediglich die Fragebogen mit der Überschrift "Fragebogen für geschäftlich verbundene Unternehmen, die am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind" wurde von einer Gruppe von Vertriebsgesellschaften (nachstehend "Mitsui-Gruppe" genannt) beantwortet(4). Yamamoto gab an, dass alle seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt von der Mitsui-Gruppe abgewickelt wurden, und beantragte lediglich eine unternehmensspezifische Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Schadensspanne. Bei der Beantwortung des Fragebogens betreffend schwarze Farbbildner machte Yamamoto jedoch nur zusätzliche Angaben zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft. Daher konnte keine unternehmensspezifische Dumpingspanne für Yamamoto ermittelt werden.

(42) Yamada Chemical Co. Ltd (nachstehend "Yamada" genannt) und das geschäftlich mit Yamada verbundene Unternehmen Fukui Yamada Chemical Co. Ltd (nachstehend "Fukui Yamada" genannt) übermittelten sehr unvollständige Antworten auf den Fragebogen für Hersteller/Ausführer von schwarzen Farbbildnern. Die Unternehmen wurden gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung gebührend darüber unterrichtet und erhielten die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass ohne eine zufriedenstellende Antwort der Schluss gezogen werden müsse, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichend waren, um unternehmensspezifische Feststellungen zu treffen. Insbesondere konnte die Unternehmensstruktur nicht ermittelt werden, da die Unternehmen nur die Identität eines ihrer Anteilseigner bekannt gaben; über das Fertigungsverfahren und die Produktionskosten wurden keinerlei Informationen vorgelegt; zudem wurde der Kommission die Einsichtnahme in die testierten Jahresabschlüsse und andere Abschlüsse aus Gründen der Vertraulichkeit verweigert. Am 13. und 17. Juli 2000, d. h. mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des Fragebogens, machten Yamada/Fukui Yamada Angaben über die Produktionskosten von S-205 und übersandten ihre Abschlüsse für drei Geschäftsjahre. Diese Informationen, die weit nach Ablauf der gesetzten Fristen übermittelt wurden, konnten nichts an der Feststellung ändern, dass diese Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Die übermittelten Informationen konnten auch nicht als verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung herangezogen werden, da sie in einem fortgeschrittenem Stadium der Untersuchung vorgelegt wurden und nicht angemessen ausgewertet werden konnten.

(43) Kein anderer Hersteller, der die betreffende Ware in die Gemeinschaft ausführte, meldete sich innerhalb der maßgeblichen Fristen.

(44) Am 17. und 18. Juli 2000 übermittelte der japanische Ausführer Nagase & Co. Ltd erstmalig zwei Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen, die weit nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen gemacht wurden, konnten jedoch die Tatsache nicht aufwiegen, dass das Unternehmen ursprünglich nicht mitgearbeitet hatte. Dies galt auch für die Mitarbeit des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens in der Gemeinschaft, das sich meldete und an der Untersuchung als unabhängiger Einführer mitarbeitete. Die Stellungnahmen von Nagase & Co. Ltd konnten auch nicht als verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung herangezogen werden, da sie in einem fortgeschrittenem Stadium der Untersuchung übermittelt wurden und nicht angemessen ausgewertet werden konnten.

(45) Da es den ausführenden Herstellern an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelte, wurden die Dumpingfeststellungen für Japan insgesamt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Gemäß den verfügbaren Informationen handelt es sich bei dem weitaus größten Teil der Einfuhren von schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan um Einfuhren von ODB-1, ODB-2 und S-205. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Dumpingfeststellungen für diese drei Warentypen für die Einfuhren der betroffenen Ware hinreichend repräsentativ wären.

2. Normalwert

(46) In Ermangelung jeglicher Mitarbeit waren die Antidumpinganträge die einzigen verfügbaren Informationsquellen für ODB-1 und ODB-2. In den Anträgen waren die Normalwerte anhand der Inlandspreise geschätzt worden. Die unvollständigen Antworten auf die Fragebogen enthielten keinerlei Informationen über die Inlandsverkäufe bzw. die Produktionskosten.

(47) Die einzigen verfügbaren Informationen über S-205 waren die Antworten von Yamada/Fukui Yamada auf den Fragebogen. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, da sie mehr als 5 % der in die Gemeinschaft verkauften Mengen entsprachen. Da keine Informationen über die Produktionskosten von S-205 vorlagen, wurden diese Kosten anhand der Angaben geschätzt, die in den Anträgen für ODB-1 und ODB-2 gemacht worden waren. Auf dieser Grundlage erwiesen sich die von Yamada angegebenen Transaktionen als gewinnbringend. Daher wurde der Normalwert für S-205 anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe an unabhängige Kunden ermittelt, die Yamada für den UZ angegeben hatte.

3. Ausfuhrpreis

(48) Die Ausfuhrpreise für die drei Warentypen wurden wie folgt ermittelt:

3.1. ODB-1

(49) Der Ausfuhrpreis wurde anhand der Angaben der Mitsui-Gruppe und der Eurostat-Daten ermittelt.

(50) In Bezug auf die Angaben der Mitsui-Gruppe ist darauf hinzuweisen, dass alle Unternehmen der Gruppe gemäß den Untersuchungsergebnissen geschäftlich verbunden waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden die Preise, die bei den gruppeninternen Verkäufen in Rechnung gestellt wurden, als unzuverlässig angesehen und folglich nicht berücksichtigt, sodass die Preise herangezogen wurden, zu denen ODB-1 erstmals an einen unabhängigen Kunden weiterverkauft wurde. Diese Preise wurden berichtigt, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Abgaben und Zölle, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten der beteiligten geschäftlich verbundenen Unternehmen und einer Umsatzrentabilität von 5 % Rechnung zu tragen. Nachdem keiner der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft zur Mitarbeit bereit gewesen war, wurde diese Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt, weil eine Gewinnspanne in dieser Höhe in einem vorausgegangenen Verfahren gegenüber einem chemischen Erzeugnis(5) als angemessen angesehen worden war.

(51) Da ODB-1 im UZ einem spezifischen TARIC-Code zugewiesen worden war, wurden der Wert und die Menge der verbleibenden Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt, indem die von Mitsui & Co. Ltd (Japan) für den UZ angegebenen Mengen und cif-Werte der Ausfuhren von den entsprechenden in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Gesamtbeträgen abgezogen wurden.

3.2. ODB-2

(52) Der Ausfuhrpreis wurde anhand der Angaben der Mitsui-Gruppe und der im Antrag enthaltenen Informationen ermittelt.

(53) Die Preise der von der Mitsui-Gruppe angegebenen ODB-2-Ausfuhren wurden nach der unter Erwägungsgrund 50 beschriebenen Methode ermittelt.

(54) Für die verbleibenden Verkäufe waren die Eurostat-Statistiken keine zuverlässige Informationsquelle, da sich der TARIC-Code, unter dem die Einfuhren von ODB-2 angemeldet werden, auch auf andere chemische Erzeugnisse erstreckt und auf ODB-2 mengenmäßig nur ein Bruchteil der unter dieser Position angemeldeten Einfuhren entfällt. Dies schlug sich auch in der Tatsache nieder, dass der durchschnittliche cif-Stückwert deutlich niedriger war als der im Antrag veranschlagte durchschnittliche cif-Ausfuhrpreis und die von den Unternehmen der Mitsui-Gruppe angegebenen Preise. Daher wurden die Menge und der Wert der verbleibenden Einfuhren von ODB-2 ermittelt, indem die von Mitsui & Co. Ltd (Japan) für den UZ angegebenen Mengen und cif-Werte der Ausfuhren von den entsprechenden im Antrag veranschlagten Gesamtbeträgen abgezogen wurden, denn es standen keine anderen Informationen zur Verfügung.

3.3. S-205

(55) Fukui Yamada gab an, alle Waren an Yamada zu liefern, das seinerseits S-205 über einen unabhängigen japanischen Händler in die Gemeinschaft ausführte. Die angegebenen Ausfuhrpreise entsprachen den cif-Preisen, die dieser Händler einem geschäftlich verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung stellte. Diese Preise wurden daher als nicht zuverlässig angesehen und folglich nicht berücksichtigt; stattdessen wurden die Einkaufspreise zugrunde gelegt, die die ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft angaben. Diese Preise wurden berichtigt, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstanden Kosten und eine Umsatzrentabilität von 5 % zu berücksichtigen.

4. Vergleich

(56) Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen auf der Stufe ab Werk wurden gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten anhand der Informationen in den Antidumpinganträgen (für ODB-1 und ODB-2) und der Angaben von Yamada (für S-205) vorgenommen.

5. Dumpingspanne

(57) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte für die drei Warentypen mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen verglichen.

(58) Gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung wurde aus den typenspezifischen Dumpingspannen ein gewogener Durchschnitt gebildet, der als repräsentativ fir die Höhe des Dumpings bei allen schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan angesehen wurde.

(59) Die so ermittelte Dumpingspanne beläuft sich auf 49,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts der Einfuhren, Grenze der Gemeinschaft.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(60) Ciba Specialty Chemicals Plc war im UZ der einzige Hersteller von schwarzen Farbbildnern in der Gemeinschaft.

(61) Dieses Unternehmen bildet daher den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(62) Wie bereits dargelegt, betraf die Untersuchung der für die Feststellung der Schädigung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(63) Eine betroffene Partei behauptete, dass der gewählte Zeitraum nicht repräsentativ und unangemessen sei und dass die Trends ab 1992 untersucht werden müssten, da der Antragsteller in diesem Jahr mit der Herstellung schwarzer Farbbildner in der Gemeinschaft begann.

(64) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass in Antidumpingverfahren normalerweise ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren untersucht wird, um festzustellen, wie sich die Lage des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft entwickelt hat.

(65) Außerdem sind Schädigung und Dumping für den UZ nachzuweisen. Die Zeit vor dem UZ ist lediglich insofern relevant, als sie Aufschluss über die Entwicklung der Lage des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft gibt, sodass festgestellt werden kann, ob im UZ von einer Schädigung gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht wäre unabhängig vom gewählten Ausgangszeitpunkt auf jeden Fall festgestellt worden, dass eine Schädigung des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft vorlag.

(66) Aus diesen Gründen erschien es nicht gerechtfertigt, die Entwicklung der Schadensindikatoren über einen längeren Zeitraum zu untersuchen.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(67) Da die ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrdaten ungenau waren, wurde der Gemeinschaftsverbrauch ermittelt anhand der Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über seine Verkaufsmengen in der Gemeinschaft, der Angaben der kooperierenden Verwender über die Einfuhren mit Ursprung in Japan und den USA und der Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Antidumpinganträgen.

(68) Zwischen 1996 und 1998 nahm der Verbrauch infolge des Anstiegs der Produktion von Thermopapier um 18 % zu. Zwischen 1998 und dem UZ verringerte sich der Verbrauch leicht um 1 %. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass zwei Verwender in der Gemeinschaft die Papierproduktion einstellten.

3. Einfuhren mit Ursprung in Japan

3.1. Volumen und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

(69) Wegen der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller und der Ungenauigkeit der Eurostat-Einfuhrstatistiken wurden das Volumen und die Marktanteile der betroffenen Einfuhren anhand der verfügbaren Informationen, d. h. der Angaben der kooperierenden Verwender und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Antidumpinganträgen, ermittelt.

(70) Auf dieser Grundlage erhöhte sich das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware kontinuierlich, und zwar von einem Index 100 im Jahr 1996 auf 123 im Jahr 1997, 131 im Jahr 1998 und 141 im UZ, d. h. um mehr als 40 %. Dieser Anstieg spiegelt sich auch im Marktanteil der betroffenen Ware wider, der sich wie folgt entwickelte: 36,0 % im Jahr 1996, 41,7 % im Jahr 1997, 40,0 % im Jahr 1998 und 43,4 % im UZ.

3.2. Preise der betroffenen Einfuhren

a) Entwicklung der Preise der betroffenen Einfuhren

(71) Die durchschnittlichen Stückpreise (in ECU/kg bzw. EUR/kg) aller aus Japan eingeführten schwarzen Farbbildner gingen nach den Angaben der kooperierenden Verwender und eines Einführers im Bezugszeitraum um 19 % zurück. Sie sanken von 24,9 ECU/kg im Jahr 1996 auf 22,1 ECU/kg im Jahr 1997, 21,6 ECU/kg im Jahr 1998 und 20,2 EUR/kg (bzw. ECU/kg) im UZ(6). Die Preise der verschiedenen Typen von schwarzen Farbbildnern gingen im Bezugszeitraum durchweg zurück, wenn auch in unterschiedlichem Maße: So sanken die Durchschnittspreise im Falle von ODB-1 im Bezugszeitraum um 13 %, von ODB-2 um 19 % und von S-205 um 15 %(7).

b) Preisunterbietung

(72) Charakteristisch für den Gemeinschaftsmarkt für schwarze Farbbildner ist die geringe Zahl der Anbieter und Verwender. Die Preise auf diesem Markt werden im Rahmen eines Systems bestimmt, bei dem die Verwender von sämtlichen Anbietern Preisangebote einholen, auf deren Grundlage anschließend die weiteren Verhandlungen geführt werden.

(73) Zur Ermittlung der Preisunterbietungspannen wurden daher die Preisverhandlungen zwischen den Anbietern und den Verwendern in der Gemeinschaft analysiert. Da die japanischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden für diese Analyse die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über Preisverhandlungen herangezogen, die rund 50 % der Gesamtverkäufe dieses Wirtschaftszweigs betrafen. Im Rahmen des Möglichen wurden die Angaben durch einen Vergleich mit den Angaben der kooperierenden Verwender überprüft.

(74) Im Falle von ODB-1 betrafen die untersuchten Preisverhandlungen rund 45 % der Gemeinschaftsverkäufe von ODB-1 im UZ. Auf dieser Grundlage ergab ein Vergleich des ursprünglich angebotenen Preises mit dem schließlich vereinbarten Preis, dass das ursprüngliche Preisangebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die japanischen Angebote um 5 % bis 8 % unterboten wurde.

(75) Im Fall von ODB-2 betrafen die untersuchten Preisverhandlungen rund 70 % der Gemeinschaftsverkäufe von ODB-2 im UZ. Für diesen Warentyp ergab sich das gleiche Muster mit Preisunterbietungsspannen zwischen 1 % und 5 %.

(76) Dies zeigt nicht nur deutlich, in welchem Umfang die Verkaufspreise des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während der Preisverhandlungen durch die Preise der betroffenen Ware unterboten wurden, sondern auch, welchen Druck die gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt ausübten, denn es wurde festgestellt, dass niedrige Preisangebote sich zwangsläufig auf alle Preise auswirken, die für spät Geschäfte mit dem betreffenden Kunden ausgehandelt werden.

(77) Wegen des Preisdrucks durch die japanischen Angebote und Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit dazu gezwungen, seine Preise diesem Niveau anzupassen. So kam es zwischen 1998 und dem UZ zu einem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 3 %.

(78) Eine betroffene Partei wandte ein, die zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen verwendete Methode sei falsch. Das Eingangsangebot bei Geschäftsverhandlungen entspreche nämlich nur in den seltensten Fällen dem Marktniveau. Es sei oft zu hoch angesetzt, da der Bieter wisse, dass er im Laufe der Verhandlungen noch Zugeständnisse machen müsse.

(79) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufolge entsprachen die von ihm unterbreiteten Eingangsangebote dem Niveau, das mit dem jeweiligen Kunden in den früheren Preisverhandlungen vereinbart worden war. Außerdem waren diese Preise bereits so niedrig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur unzureichende Gewinne erzielte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass es nicht falsch war, zur Bestimmung der Preisunterbietungsspannen die Eingangsangebote heranzuziehen.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Allgemeine Bemerkungen

(80) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich des Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Kapitalrendite und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der Auswirkungen auf Cash-Flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffung oder Investitionsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind.

4.2. Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände

(81) Die Produktion stieg zwischen 1996 und 1997 gleichzeitig mit dem Verbrauch um 19 %. Zwischen 1997 und 1998 ging sie um 2 % und zwischen 1998 und dem UZ um weitere 18 % zurück. Dieser Rückgang fiel zeitlich mit einer leichten Verringerung des Verbrauchs und einem starken Einbruch der Verkäufe zusammen.

(82) Im Zusammenhang mit der Produktionskapazität ist zu berücksichtigen, dass für die Herstellung schwarzer und farbiger Farbbildner dieselben Produktionsanlagen benutzt werden. Zur Schätzung der Produktionskapazität für schwarze Farbbildner wurde deshalb von der ausgewiesenen Kapazität für diesen Produktionszweig die Menge der produzierten farbigen Farbbildner abgezogen.

(83) Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die Kapazitätsauslastung nach 72 % im Jahre 1996 zunächst 1997 einen Hoechststand von 79 % erreichte, dann aber 1998 auf 69 % sank und im UZ auf diesem Niveau blieb.

(84) Bei der Analyse der Lagerbestände ist zu berücksichtigen, dass schwarze Farbbildner auf Bestellung produziert werden und die Lagerbestände folglich Waren betreffen, die an die Kunden auszuliefern sind. Die Analyse der Lagerbestände erscheint deshalb irrelevant für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dennoch wurde die Entwicklung der Lagerbestände der Vollständigkeit halber untersucht.

(85) Der Endbestand des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1996 und dem UZ um 58 %. 1997 war er am höchsten, erreichte 1998 aber bereits wieder das Niveau von 1996. Gemessen an der Gesamtproduktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich der Endbestand im Bezugszeitraum ebenfalls um 58 %, denn 1996 entsprachen die Lagerbestände 20,7 % der Gesamtproduktion und im UZ nur 8,7 %.

(86) Der Rückgang der Lagerbestände im UZ war die Folge einer gezielten Maßnahme zur Reduzierung der Lagerbestände. Drei weitere Faktoren trugen zur Verringerung des Bestands an Fertigwaren bei: Die Aufträge und die Verkaufsprognosen stimmten besser überein; beim Mahlen der Waren entstand 1999 ein Engpass, sodass sich der Bestand an Halbwaren (unverpackte schwarze Farbbildner) erhöhte und weniger Fertigwaren gelagert wurden; im Juni 1999 legte die Vertriebsgesellschaft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den USA dort eigene Lager an, sodass die Lieferungen in die USA eine Verringerung der Lagerbestände in der Gemeinschaft zur Folge hatten.

4.3. Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(87) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verringerten sich im Bezugszeitraum insgesamt um 5 %. Zwischen 1996 und 1997 sanken sie um 2 %, zwischen 1997 und 1998 stiegen sie parallel zur Entwicklung des Verbrauchs um 15 %, und zwischen 1998 und dem UZ sanken sie stark, obwohl der Verbrauch nur um 1 % zurückging.

(88) Dadurch verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 45,0 % im Jahr 1996 zunächst auf 41,6 % im Jahr 1997, stieg dann 1998 wieder leicht auf 43,1 % an und sank im UZ wieder auf 36,5 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sich also den starken Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs von schwarzen Farbbildnern nicht zu Nutze machen. Diesem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt stand ein vergleichbarer Anstieg des Marktanteils der betroffenen Ware gegenüber. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen nicht steigern konnte, obwohl der Gesamtverbrauch von schwarzen Farbbildnern im Bezugszeitraum um 17 % stieg. Vielmehr musste er in diesem Zeitraum Verkaufseinbußen (von 5 %) und einen Rückgang seines Marktanteils hinnehmen.

4.4. Verkaufspreise und Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(89) Die Stückpreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Verkauf der betreffenden Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, sanken im Bezugszeitraum insgesamt um 16 %. Nach einem Rückgang um 6 % zwischen 1996 und 1997 sanken die Preise zwischen 1997 und 1998 um weitere 7 % und zwischen 1998 und dem UZ nochmals um 3 %.

(90) Die Produktionskosten wurden als einer der Faktoren untersucht, die die Verkaufspreise beeinflussen. Die Herstellkosten verringerten sich zwischen 1996 und dem UZ um 8 %, und zwar in erster Linie wegen des Rückgangs der Preise der Ausgangsstoffe, auf die zwischen 60 % und 75 %(8) der gesamten Produktionskosten entfallen. Die Produktionskosten insgesamt sanken um 7 %.

(91) Bei genauerer Betrachtung der Löhne ergibt sich nach den Zahlen für Ciba Specialty Chemicals Plc, dass die Löhne im Bezugszeitraum um 26 % stiegen. Bei einem 15 %igen Anstieg der geschätzten Zahl der Beschäftigten im Bereich der schwarzen Farbbildner bedeutet dies, dass sich die Löhne im Bezugszeitraum um 10 % erhöhten, was einem jährlichen Anstieg der Löhne und Gehälter um durchschnittlich 2,8 % entspricht. Allerdings haben die Arbeitskosten nur einen geringen Anteil an den Produktionskosten insgesamt. Der bescheidene Anstieg der Löhne fiel jedoch zeitlich mit einer Steigerung der Effizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, die sich in der Verkürzung des Produktionszyklus ("batch-time") und einer Steigerung des Ausstoßes pro Produktionszyklus niederschlug.

(92) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eindeutig stärker fielen als die Kosten (- 7 %). Der Preiseinbruch (- 16 %) führte, wie weiter unten dargelegt, zu hohen Verlusten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

4.5. Rentabilität, Cash-Flow und Kapitalrendite

(93) Die Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vor außerordentlichen Aufwendungen und vor Steuern) war auf dem Gemeinschaftsmarkt rückläufig: Während 1996 die Kosten noch ungefähr gedeckt wurden, lag die Rentabilität 1997 nur noch [zwischen - 5 % und - 7 %], 1998 [zwischen - 7 % und - 9 %] und im UZ bei [zwischen - 8 % und - 10 %](9).

(94) Zwischen 1996 und 1997 verschlechterte sich somit die Rentabilität, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der zunächst seine Kosten hatte decken können, machte Verluste. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit einem Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (- 2 %) und einem starken Rückgang der Verkaufspreise (- 7 %) bei gleich bleibenden Kosten zusammen. Zwischen 1997 und 1998 versuchte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil durch eine Preissenkung (- 7 %) wieder zu steigern. Da jedoch seine Kosten nur um 6 % zurückgingen, führte diese Preissenkung zu noch höheren Verlusten. Zwischen 1998 und dem UZ nahmen die Verluste weiter zu, denn die Verkaufspreise sanken um 3 %, die Kosten jedoch nur um 1 %.

(95) Eine betroffene Partei behauptete, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei keine bedeutende Schädigung verursacht worden, weil im Bereich der Farbbildner insgesamt während des gesamten Bezugszeitraums und sogar noch nach dem UZ Gewinne erzielt worden seien.

(96) Darauf ist zu entgegnen, dass dieses Verfahren ausschließlich schwarze Farbbildner betrifft und nicht Farbbildner im Allgemeinen. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ bei den Verkäufen schwarzer Farbbildner in der Gemeinschaft hohe Verluste verzeichnete. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit anderen Waren, z. B. farbigen Farbbildnern, Gewinne erzielte, schließt also eine Schädigung im Bereich der von diesem Verfahren betroffenen Ware nicht aus.

(97) Der Cash-Flow konnte nur für Ciba Specialty Chemicals Inc., die schweizerische Muttergesellschaft von Ciba Specialty Chemicals Plc, ermittelt werden, und auch das nur für die Zeit ab 1997, dem Jahr der Gründung der Muttergesellschaft. Auf die schwarzen Farbbildner entfallen jedoch nur rund 0,4 % des Gesamtumsatzes der Muttergesellschaft. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Faktor keine Rückschlüsse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bereich der schwarzen Farbbildner zulässt.

(98) Die Kapitalrendite konnte nur auf der Ebene von Ciba Specialty Chemicals Plc ermittelt werden. Auf die schwarzen Farbbildner entfallen aber nur rund 3,5 % des Gesamtumsatzes von Ciba Specialty Chemicals Plc. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Faktor keine Rückschlüsse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bereich der schwarzen Farbbildner zulässt.

4.6. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(99) Die Investitionen verringerten sich im Bezugszeitraum von einem Index 100 im Jahr 1996 auf 71 im UZ. Im Bezugszeitraum entsprachen sie rund 9 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(100) Die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung konnten nur auf der Ebene von Ciba Specialty Chemicals Plc ermittelt werden. Da aber, wie bereits dargelegt, auf die schwarzen Farbbildner nur rund 3,5 % des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens entfielen, wird die Auffassung vertreten, dass dieser Faktor keine Rückschlüsse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bereich der schwarzen Farbbildner zulässt.

4.7. Beschäftigung und Produktivität

(101) Die Anzahl der in der Herstellung schwarzer Farbbildner beschäftigten Personen stieg im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1996 und dem UZ um 15 % von 48 auf 55. Da die Beschäftigten sowohl in der Herstellung schwarzer als auch in der Herstellung farbiger Farbbildner arbeiten, wurde die Beschäftigung auf der Grundlage des Anteils der schwarzen Farbbildner an der Gesamtproduktion (aller Farbbildner) ermittelt.

(102) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen als Produktion pro Beschäftigtem, ging im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Die Produktivitätszahlen tragen weitgehend den Zurechnungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beschäftigung Rechnung.

5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(103) Zwischen 1996 und dem UZ stiegen die Einfuhren von schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan mengenmäßig erheblich (41 %). Die Preise dieser Einfuhren sanken im gleichen Zeitraum stetig (- 19 %), was einen deutlichen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge hatte, da die Preise, die dieser Wirtschaftszweig bei den Preisverhandlungen vorschlug, durch die Einfuhrpreise unterboten wurden.

(104) Im gleichen Zeitraum verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen an Produktion (- 1 %), Verkaufsmenge (- 5 %) und Marktanteil (- 8,5 Prozentpunkte). Obwohl die Gesamtkosten des Wirtschaftszweigs deutlich zurückgingen (- 7 %), hatte der starke Preisrückgang (- 16 %) hohe Verluste zur Folge. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum trotz eines Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 17 % stark zurück, und zwar von 45,0 % auf 36,5 %.

(105) Allein zwischen 1996 und 1997 musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Rückgang des Marktanteils von 45,0 % auf 41,6 % hinnehmen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, senkte er 1998 seine Verkaufspreise um 6 % und konnte so seinen Marktanteil wieder steigern (von 41,6 % im Jahr 1997 auf 43,1 % im Jahr 1998), allerdings zu Lasten der Rentabilität, die von [zwischen - 5 % und - 7 %] auf [zwischen - 7 % und - 9 %](10) zurückging. Zwischen 1998 und dem UZ konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise nur um 3 % senken, sodass er Verkaufseinbußen (- 18 %) und einen erneuten Rückgang seines Marktanteils auf 36,5 % hinnehmen musste. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker sanken als seine Kosten, verzeichnete er zunehmend Verluste.

(106) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde, die sich in einem Rückgang der Produktion, in Verkaufs- und Marktanteileinbußen sowie in sinkenden Preisen, die hohe Verluste zur Folge hatten, niederschlug.

F. SCHADENSURSACHE

1. Vorbemerkungen

(107) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde untersucht, ob das Volumen und/oder das Preisniveau der betroffenen gedumpten Einfuhren für die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich waren und ob diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichten, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. Geprüft wurde außerdem, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(108) Das Volumen und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware nahmen in Bezugszeitraum erheblich zu. Gleichzeitig verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verkaufs- und Marktanteileinbußen erlitt. Die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kamen im Wesentlichen den Einfuhren der betroffenen Ware zugute.

(109) Für den Wettbewerb auf dem Markt für schwarze Farbbildner sind die Preise bestimmend. Dies ist auf die geringe Zahl der Marktbeteiligten und die weitgehende Austauschbarkeit der einzelnen Warentypen zurückzuführen.

(110) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen war, seine Verkaufspreise zu senken, um seinen Marktanteil zu verteidigen. Dies wird durch die Feststellungen bestätigt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diejenigen der betroffenen Ware unterboten wurden. Zwischen 1996 und 1997 sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 %, diejenigen der betroffenen Ware jedoch um 10 %. Gleichzeitig verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, während derjenige der betroffenen Ware um 5,7 Prozentpunkte stieg. Um seinen Marktanteil wieder auszubauen, senkte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise zwischen 1997 und 1998 um weitere 6 % und gewann wieder an Marktanteil, während der Marktanteil der betroffenen Ware leicht zurückging. Angesichts der verzeichneten Verluste senkte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise aber zwischen 1998 und dem UZ nur um weitere 3 %, die japanischen Ausführer die ihren dagegen um 5 %. Daraufhin erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder Marktanteileinbußen, während der Marktanteil der betroffenen Ware deutlich zunahm. Der Preisrückgang in Verbindung mit der Verringerung der Verkaufsmengen und damit der Produktion wirkten sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

3.1. Andere Einfuhren

(111) Die Einfuhren aus anderen Drittländern entsprachen im UZ etwas mehr als 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(112) Abgesehen von Japan führen vor allem die USA schwarze Farbbildner in die Gemeinschaft aus. Dort gibt es einen heimischen Hersteller von schwarzen Farbbildnern und zwei andere Hersteller, die mit japanischen ausführenden Herstellern geschäftlich verbunden sind.

(113) Die Einfuhren schwarzer Farbbildner mit Ursprung in den USA gingen nach den Angaben der kooperierenden Verwender und nach Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von einem Index 100 im Jahr 1996 auf 93 im Jahr 1997 zurück. 1998 stiegen die aus den USA eingeführten Mengen auf 105 und im UZ auf 124. Der Marktanteil dieser Einfuhren entwickelte sich wie folgt: 19,0 % im Jahr 1996, 16,7 % im Jahre 1997, 16,9 % im Jahr 1998 und 20,1 % im UZ.

(114) Für 1996 waren keine Angaben über die Preise verfügbar. Danach fiel das Preisniveau jedoch stark, und zwar von einem Index 100 im Jahr 1997 auf 82 im Jahr 1998 und 76 im UZ.

(115) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Preise der schwarzen Farbbildner mit Ursprung in den USA mit Ausnahme von 1997 niedriger waren als die Preise der Einfuhren aus Japan.

(116) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren schwarzer Farbbildner mit Ursprung in den USA angesichts ihres niedrigen Preisniveaus möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beitrugen. Allerdings blieb der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in den USA trotz ihres niedrigen Preisniveaus konstant, sodass diese Einfuhren nicht die Ursache für die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein können.

3.2. Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(117) Untersucht wurde ferner, ob möglicherweise ein Anstieg der Produktionskosten wesentlich zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die Rentabilität beigetragen hat.

(118) Wie bereits dargelegt, verringerten sich die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 7 %, was in erster Linie auf den Rückgang der Rohstoffkosten zurückzuführen war.

(119) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht auf einen etwaigen Anstieg der Produktionskosten zurückgeführt werden kann.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(120) Die vorstehenden Feststellungen machen deutlich, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies zeigt sich vor allem in den Marktanteilverlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die fast vollständig den Einfuhren aus Japan zugute kamen, und in dem Rückgang der Preise und der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs - einer Entwicklung, die zeitlich mit dem Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Japan zu Preisen zusammenfiel, durch die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten wurden und daraufhin beträchtlich gesenkt werden mussten.

(121) Andere Faktoren, vor allem die Einfuhren mit Ursprung in den USA, haben möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen, ändern jedoch vor allem angesichts der Marktanteilgewinne der Billigeinfuhren aus Japan nichts an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen gedumpten Einfuhren aus Japan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(122) Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkungen

(123) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde anhand aller übermittelten Informationen geprüft, ob in diesem Verfahren trotz der schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zwingende Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprachen. Dazu wurden alle Interessen insgesamt bewertet.

(124) Um zu ermitteln, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde oder nicht, wurden von allen betroffenen Parteien einschließlich des inländischen Wirtschaftszweigs, der Einführer/Händler und der Verwender Informationen angefordert.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2.1. Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(125) Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei allen Farbbildnern, die in den gleichen Betrieben hergestellt werden wie schwarze Farbbildner, im Bezugszeitraum positiv war. Die Verluste, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Geschäft mit schwarzen Farbbildnern verzeichnete, sind daher auf die unlauteren Handelspraktiken der japanischen ausführenden Hersteller zurückzuführen, die schädliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten.

(126) Der Gemeinschaftsmarkt für schwarze Farbbildner dürfte in den nächsten Jahren im Einklang mit der Entwicklung im Bezugszeitraum weiter wachsen. Zwar wird die Produktion von Selbstdurchschreibepapier wahrscheinlich zurückgehen, doch dürfte dieser Rückgang durch den Anstieg der Produktion von Thermopapier mehr als ausgeglichen werden. In dieser Hinsicht zeugen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und dessen kontinuierliche FuE-Maßnahmen (Anstieg um 44 % im Bezugszeitraum) davon, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von diesem Markt nicht zurückziehen will und nach Wiederherstellung lauterer Marktbedingungen von der erwarteten Marktexpansion profitieren könnte.

(127) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Effizienz deutlich steigerte. Er erzielte beachtliche Fortschritte in Form einer Verkürzung des Produktionszyklus und einer Steigerung des Ausstoßes pro Produktionszyklus, die zu einer Senkung der Kosten beitrugen.

2.2. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen

(128) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen kann den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Allgemeinen in die Lage versetzen, seine Verkaufsmengen in der Gemeinschaft zu steigern und/oder höhere Preise zu erzielen.

(129) Zur Frage des Preisanstiegs auf dem Gemeinschaftsmarkt ist festzustellen, dass die Einfühung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware effektiv zu einer Erhöhung der Preise dieser Einfuhren und damit des Preisniveaus in der Gemeinschaft führen dürfte.

(130) Da die Schädigung am stärksten in dem Preisrückgang zum Ausdruck kam, der finanzielle Verluste zur Folge hatte, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch eine Anhebung einer Preise von den Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(131) Die Einführung der Maßnahmen dürfte auch eine leichte Steigerung der Verkaufsmengen ermöglichen. Diese Entwicklung und der damit verbundene Produktionsanstieg dürften den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Stückkosten zu senken und damit seine Rentabilität zu verbessern.

(132) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen wird, sowohl seine Preise anzuheben als auch seine Verkaufsmengen zu steigern und damit seine finanzielle Lage zu verbessern.

2.3. Wahrscheinliche Auswirkungen des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(133) Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, dürfte die negative Entwicklung bei den Preisen, der Rentabilität und dem Marktanteil anhalten und sich möglicherweise sogar verstärken.

(134) Angesichts der bereits erzielten Effizienzsteigerungen ist nicht davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne eine Anhebung des Preisniveaus in der Gemeinschaft seine Rentabilität durch Rationalisierungsmaßnahmen wieder verbessern könnte. Dieser Wirtschaftszweig kann seine Produktion im Übrigen bei Verlusten in der derzeitigen Höhe nicht aufrechterhalten. Sollte das Preisniveau in der Gemeinschaft konstant bleiben oder weiter sinken, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft letztlich gezwungen sein, sich von diesem Markt zurückzuziehen, wodurch Investitionen, Know-how und Arbeitsplätze verloren gingen und sich die Anzahl der Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Nachteil des Wettbewerbs in der Gemeinschaft deutlich verringern würde. Es ist unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach einem Rückzug später wieder auf dem Markt Fuß fassen könnte. Erstens hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Glaubwürdigkeit gegenüber seinen Kunden verloren, mit denen er bei FuE eng zusammenarbeitet,, Zweitens sind zwei bis drei Jahre notwendig, bevor eine Fertigungsstätte in Betrieb genommen werden kann, und ein weiteres Jahr vergeht, bevor die erforderliche Stabilität pro Produktionszyklus erreicht ist. Schließlich würden die Fachkräfte und die FuE-Kenntnisse, die über die Jahre erworben wurden, verloren gehen.

2.4. Schlussfolgerung

(135) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insofern zugute kommen würde, als er seine Preise anheben, sein Verkaufs- und Produktionsvolumen in gewissem Umfang steigern und da seine finanzielle Lage verbessern könnte. Dagegen könnte der Verzicht auf Maßnahmen mittelfristig den Rückzug des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von diesem Markt zur Folge haben.

3. Interesse der Einführer/Händler

(136) Drei der vier betroffenen Einführer/Händler, auf die mengenmäßig rund 60 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware entfallen, beantworteten nicht den Fragebogen der Kommission, sondern übermittelten lediglich Angaben allgemeiner Art.

(137) Einer von ihnen wandte ein, die Einführung eines Antidumpingzolls könnte dazu führen, dass die betroffene Ware nicht mehr auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten würde; allerdings legte er weder Beweise für diese Behauptung noch für die Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit vor.

(138) Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar über umfangreiche freie Produktionskapazitäten verfügt, aber nicht in der Lage ist, den gesamten Bedarf auf dem Gemeinschaftsmarkt zu decken. Zur Deckung der Nachfrage sind daher Einfuhren erforderlich. Daher dürfte die Einführung der Maßnahmen nicht zur Folge haben, dass die betroffene Ware vollständig vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt wird, sondern vielmehr bewirken, dass die betroffenen Einfuhren zu lauteren Preisen erfolgen.

(139) Den Angaben des einzigen kooperierenden Einführers/Händlers war zu entnehmen, dass die Einführer/Händler auch mit anderen Waren als schwarzen Farbbildnern handeln, auf die [zwischen 8 und 12 %](11) des Gesamtgeschäfts entfallen. Da die Antidumpingmaßnahmen im Wesentlichen zu einer Erhöhung der Preise und nur zu einem begrenzten Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen dürften, sind nachteilige Auswirkungen auf die Einführer/Händler in Form eines beträchtlichen Rückgangs der Verkaufsmengen unwahrscheinlich.

(140) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan dürfte somit die wirtschaftliche Lage der Einführer/Händler nicht nennenswert berühren.

4. Interesse der Verwender

4.1. Vorbemerkungen zur Struktur der Verwenderindustrie

(141) Schwarze Farbbildner werden zur Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier und Thermopapier verwendet. Sie werden mit anderen chemischen Erzeugnissen nach einer bestimmten "Rezeptur" gemischt; diese Mischung wird sodann auf das Basispapier aufgebracht.

(142) Gemäß den vorliegenden Informationen gibt es in der Gemeinschaft 15 Verwender, die Selbstdurchschreibepapier und/oder Thermopapier herstellen und von denen acht an dem Verfahren mitarbeiteten. Zwei dieser kooperierenden Verwender stellen beide Arten von Papier her, und jeweils drei beschränken sich auf die Produktion von Selbstdurchschreibepapier bzw. Thermopapier. Die Unternehmen der Papierbeschichtungsindustrie sind unterschiedlich groß; es handelt sich um große und mittlere Betriebe. Einige dieser Unternehmen produzieren lediglich beschichtetes Papier, andere dagegen stellen unbeschichtetes Papier her. Schließlich ist anzumerken, dass die meisten Unternehmen das Basispapier selbst herstellen; allerdings gab es einen kooperierenden Verwender, der das Basispapier kauft und dann beschichtet.

(143) Rund 40 % aller in der Gemeinschaft verkauften schwarzen Farbbildner werden zur Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier verwendet. In der Gemeinschaft wurden 1998 rund 1000000 Tonnen Selbstdurchschreibepapier hergestellt.

(144) Fünf kooperierende Verwender sind in diesem Sektor tätig. Auf den größten Hersteller entfallen über 30 % der Gemeinschaftsproduktion. Auf das zweit- und das drittgrößte Unternehmen entfallen zusammen rund 25 % der Gemeinschaftsproduktion; zwei weitere Unternehmen tragen jeweils rund 10 % zur Gemeinschaftsproduktion bei.

(145) Die Einfuhren von Selbstdurchschreibepapier haben nur einen geringfügigen Marktanteil (zwischen 1 und 2 %). Das Geschäft mit Selbstdurchschreibepapier ist gemäß den übermittelten Angaben rückläufig, da der Verbrauch von Mehrfachformularen, für die Selbstdurchschreibepapier hauptsächlich verwendet wird, aufgrund der Einführung neuer Instrumente wie E-Mail, Tintenstrahl- und Laserdrucker sinkt.

(146) Rund 60 % aller in der Gemeinschaft verkauften schwarzen Farbbildner werden zur Beschichtung von Thermopapier verwendet. In der Gemeinschaft wurden im UZ rund 200000 Tonnen Thermopapier hergestellt.

(147) Fünf kooperierende Verwender sind in diesem Sektor tätig. Der größte von ihnen hat einen Marktanteil [zwischen 35 und 45 %](12). Der Marktanteil des zweit- und des drittgrößten Unternehmens entspricht rund einem Drittel des Anteils des größten Unternehmens, und den Rest des Marktes teilen sich rund fünf Unternehmen.

(148) Die Einfuhren haben mit weniger als 7 % nur einen geringfügigen Marktanteil. Dieser Sektor wächst gemäß den übermittelten Angaben jährlich um 4 bis 5 %, was auf die Verwendung von Thermopapier für Tickets und Etiketten zurückzuführen ist.

4.2. Angaben der kooperierenden Parteien

(149) Die kooperierenden Unternehmen haben einen Umsatz von rund 2 Mrd. EUR; davon entfällt rund die Hälfte auf beschichtetes Papier. Sie beschäftigten im UZ rund 10000 Arbeitnehmer.

(150) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität lag bei den Herstellern von Thermopapier im UZ [zwischen 5 % und 7 %](13), bei den Herstellern von Selbstdurchschreibepapier dagegen [zwischen 0,5 % und 2 %J.

(151) Auf die Mengen, die die kooperierenden Verwender von den Einführern/Händlern kauften, entfielen nach deren Angaben im UZ 77 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware. Zudem kauften diese Verwender rund 72 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten schwarzen Farbbildner.

(152) Die Untersuchung ergab, dass auf schwarze Farbbildner durchschnittlich 1,1 % der gesamten Produktionskosten der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier entfallen. Bei den Herstellern von Thermopapier liegt dieser Anteil bei durchschnittlich 7,9 %. Bei den Verwendern insgesamt beläuft sich der gewogene Durchschnitt auf 4,2 %.

4.3. Auswirkung der Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten

(153) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen könnte ein Antidumpingzoll in der beabsichtigten Höhe im Fall der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier maximal zu einem Anstieg der Produktionskosten um 0,21 % und im Fall der Hersteller von Thermopapier um 1,49 % führen.

(154) Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn der Antidumpingzoll in vollem Umfang auf die Verwender abgewälzt würde. Bei dieser Hypothese wird nicht berücksichtigt, dass die Verwender über eine starke Marktposition verfügen, dass es alternative Bezugsquellen gibt (USA), für die keine Maßnahmen gelten, und dass es zwar zu einem gewissen Anstieg der Preise kommen dürfte, aber nicht in Höhe des gesamten vorgeschlagenen Zolls, da dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch ein leichter Anstieg seiner Verkaufsmengen zugute kommen dürfte.

4.4. Argumente der Verwender zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen

a) Untragbarkeit von Preissteigerungen bei schwarzen Farbbildnern

(155) Einige Verwender wandten ein, aufgrund des harten Wettbewerbs zwischen den Papierherstellern und der derzeitigen niedrigen Preise ihres Fertigerzeugnisses sei eine Erhöhung der Preise für schwarze Farbbildner untragbar.

(156) Die Untersuchung ergab, dass auf schwarze Farbbildner nur ein geringer Teil der gesamten Produktionskosten der Papierhersteller entfällt; die Kosten der Papierhersteller werden am stärksten von den - erheblich schwankenden - Preisen von Papierhalbstoff beeinflusst, auf den 50 % oder mehr der Produktionskosten von beschichtetem Papier entfallen. Zwischen 1996 und dem Ende des UZ schwankten die Preise von Papierhalbstoff monatlich um bis zu 28 %.

(157) Da auf Papierhalbstoff 50 % oder mehr der Produktionskosten von beschichtetem Papier entfallen können, wirken sich Preisschwankungen bei Papierhalbstoff sehr stark auf die gesamten Produktionskosten sowohl von Selbstdurchschreibepapier als auch von Thermopapier aus.

(158) Diesbezüglich war den Angaben der kooperierenden Verwender zu entnehmen, dass sich die Fluktuationen der Preise des wichtigsten Rohstoffs in den Preisen von beschichtetem Papier niederschlagen. Gemäß den vorliegenden Informationen können selbst Preiserhöhungen um 12 % weitgehend an die Verbraucher weitergegeben werden.

(159) Daher wird der Schluss gezogen, dass die moderaten Preiserhöhungen, die sich infolge der Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen ergeben könnten, die Geschäfte der betroffenen Verbraucher nicht gefährden dürften.

b) Beschränkung der Zahl der Bezugsquellen

(160) Ein Verwender wandte ein, die Einführung von Antidumpingzöllen würde in der Gemeinschaft zu einer Verringerung der Zahl der Bezugsquellen für die Verwender führen, sodass in der Gemeinschaft, wenn überhaupt, nur noch in beschränktem Maß Wettbewerb herr würde.

(161) Die Untersuchung ergab, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die gesamte Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem moderaten Preisanstieg bei schwarzen Farbbildnern in der Gemeinschaft führen wird, nicht aber zu einer vollständigen Verdrängung der Einfuhren aus Japan vom Gemeinschaftsmarkt. Zudem stehen neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Japan auch die USA als Bezugsquelle zur Verfügung.

(162) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Bezugsquellen für die Verwender in der Gemeinschaft führen dürfte. Dagegen könnte der Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen insbesondere angesichts der hohen Verluste infolge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware den einzigen Gemeinschaftshersteller von schwarzen Farbbildnern mittelfristig zur Einstellung seiner Produktion zwingen, wodurch sich die Anzahl der Anbieter in der Gemeinschaft verringern würde.

c) Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren aus der Gemeinschaft

(163) Ein Verwender wandte ein, die Einführung von Antidumpingzöllen würde seine Ausfuhr aus der Gemeinschaft gefährden, da er anders als seine Konkurrenten außerhalb der Gemeinschaft mit einer Kostensteigerung konfrontiert wäre.

(164) Erstens wurde festgestellt, dass schwarze Farbbildner in der Gemeinschaft aufgrund des harten Wettbewerbs deutlich billiger sind als in den anderen wichtigen Papier herstellenden Länder, d. h. in den USA und in Japan. Daher beziehen die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier und Thermopapier außerhalb der Gemeinschaft schwarze Farbbildner zu Preisen, die bis zu 20 % höher sein können als die von den Verwendern in der Gemeinschaft gezahlten Preise. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung entweder nicht zu entrichten sind oder erstattet werden, wenn die betroffene Ware in unveränderter Form oder in Form von Veredelungserzeugnissen wiederausgeführt wird.

(165) Daher dürften die in der Gemeinschaft ansässigen Verwender im Fall der Einführung eines Antidumpingzolls ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Exportmärkten nicht einbüßen.

5. Folgen für den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt

(166) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen.

(167) Die Analyse des Weltmarkts für schwarze Farbbildner ergab, dass es weltweit drei große "Herstellerländer" gibt: die Europäische Gemeinschaft mit Ciba als dem einzigen Hersteller, Japan mit vier bekannten Herstellern und die USA mit drei bekannten Herstellern, von denen zwei Tochtergesellschaften der beiden größten japanischen ausführenden Hersteller sind und einer unabhängig ist.

(168) Ciba stellt in der Gemeinschaft sowohl schwarze als auch farbige Farbbildner her. Sein Marktanteil belief sich im UZ auf 36,5 %, während die Einfuhren der betroffenen Ware und die Einfuhren mit Ursprung in den USA einen Marktanteil von 43,4 % bzw. 20,1 % besaßen. Schätzungsweise 15 % der aus den USA eingeführten Farbbildner werden von den beiden US-amerikanischen Tochtergesellschaften der beiden größten japanischen ausführenden Hersteller produziert. Die Gemeinschaft ist weltweit der größte Markt für schwarze Farbbildner (auf sie entfallen 38 % des geschätzten Gesamtverbrauchs von schwarzen Farbbildnern in der Welt) und weist einen hohen Importanteil auf (rund 64 % des Gesamtverbrauchs).

(169) In Japan entfallen auf zwei Hersteller, die die wichtigsten Ausführer in die Gemeinschaft sind, über 70 % der Produktionskapazität. Der japanische Markt für schwarze Farbbildner ist gegenüber den Ausfuhren aus der Gemeinschaft weitgehend abgeschottet, da für die Herstellung von Selbstdurchschreibepapier nicht schwarze, sondern farbige Farbbildner verwendet werden und ODB-2 aus patentrechtlichen Gründen nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeführt werden kann. Daher werden schwarze Farbbildner nicht nach Japan eingeführt.

(170) In den USA entfällt auf die Tochtergesellschaften der beiden größten japanischen Hersteller mit über 50 % der größte Anteil an der Produktionskapazität. In den USA unterliegen die Einfuhren von schwarzen Farbbildnern hohen Zöllen (11,6 %). Aufgrund des Aufkaufs eines US-amerikanischen Produzenten ist zudem in den USA das Tochterunternehmen eines japanischen Ausführers durch einen langfristigen Liefervertrag mit dem größten US-Verwenderunternehmen gebunden; dieses Unternehmen hat einen Anteil von 40 % bis 50 % am US-amerikanischen Markt für schwarze Farbbildner. Daher haben die Einfuhren nur einen Anteil von 17 % in den USA.

(171) Die Gemeinschaft ist somit weltweit der Markt mit dem höchsten Importanteil und den niedrigsten Preisen. Gemäß den Angaben bestimmter betroffener Parteien waren die Preise in den USA und in Japan im UZ über 20 % höher als in der Gemeinschaft.

(172) Im Hinblick auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum aufgrund der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware beträchtliche Marktanteileinbußen und immer höhere finanzielle Verluste hinnehmen musste. Diese Marktanteileinbußen kamen aufgrund unlauterer Handelspraktiken im Wesentlichen den Einfuhren der betroffenen Ware zugute. Dies ist umso bedenklicher, als die japanischen ausführenden Hersteller entweder durch ihre eigenen Ausfuhren mit Ursprung in Japan oder durch diejenigen mit Ursprung in den USA bereits einen hohen Marktanteil in der Gemeinschaft erobern konnten.

(173) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte sicherstellen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von diesem Markt verdrängt wird, und damit zur Stärkung des Wettbewerbs beitragen. Dagegen ist angesichts der begrenzten Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Marktposition der Verwender nicht davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware durch die Antidumpingmaßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden.

(174) Zugleich ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Fall des Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen von diesem Markt zurückziehen wird, was eine Schmälerung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft zur Folge hätte. Wie unter Erwägungsgrund 134 dargelegt, wäre es in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wieder auf diesem Markt Fuß fassen könnte, da dies mit hohen Kosten verbunden wäre.

(175) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Schaffung gleicher Bedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zur Wiederherstellung lauteren Wettbewerbs beitragen wird.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(176) Die Untersuchung ergab, dass sich die Einführung eines Antidumpingzolls vorteilhaft auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würde, da dieser in der Lage sein dürfte, seine Preise anzuheben und wieder rentabel zu arbeiten. Der Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dagegen aufgrund seiner finanziellen Verluste mittelfristig zur Einstellung seiner Produktion zwingen.

(177) Auf die Einführer/Händler dürfte die Einführung von Zöllen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben, da schwarze Farbbildner nur eine untergeordnete Rolle bei deren Geschäften insgesamt spielen.

(178) Die Einführung eines Antidumpingzolls auf die betroffene Ware würde sich nur in unerheblichem Maß auf die Lage der Verwender auswirken, da auf schwarze Farbbildner nur ein geringer Teil ihrer Gesamtkosten entfällt, Schwankungen der Rohstoffpreise in den Papierpreisen wiedergegeben werden können und eine alternative Bezugsquelle (USA) zur Verfügung steht. Außerdem dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Wiederherstellung lauterer Handelsbedingungen den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für schwarze Farbbildner stärken.

(179) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Fall im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(180) Bei der Festsetzung des endgültigen Zolls wurden sowohl die festgestellten Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(181) Der zur Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings erforderliche Zollbetrag sollte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Produktionskosten zu decken und eine angemessene Umsatzrentabilität zu erzielen. In dieser Hinsicht wurde unter Berücksichtigung der Rentabilität, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädliche Dumping normalerweise erwarten könnte, eine Umsatzrentabilität von 7 % als angemessen angesehen. Dieser Prozentsatz wurde anhand der Gewinnspanne ermittelt, die in einem öffentlich zugänglichen Bericht einer unabhängigen Partei für mehrere europäische Unternehmen im Spezialchemie-Sektor angegeben worden war.

(182) Yamamoto wandte ein, die Angaben der Mitsui-Gruppe wären ausreichend, um eine unternehmensspezifische Schadensspanne zu ermitteln. Die Angaben der Mitsui-Gruppe umfassten allgemeine Informationen über ihre Unternehmen, ihre Einkaufspreise und ihre Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt. Diese Angaben waren nach Auffassung von Yamamoto ausreichend, um einen unternehmensspezifischen Ausfuhrpreis und eine unternehmensspezifische Schadensspanne zu ermitteln, da es alle seine Exportverkäufe in die Gemeinschaft über die Mitsui-Gruppe abwickelte. Yamamoto und die übrigen vorgenannten Unternehmen waren gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung ordnungsgemäß davon unterrichtet worden, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichend waren, und hatten die Möglichkeit erhalten, weitere Erläuterungen zu geben. Yamamoto und die Mitsui-Gruppe übermittelten ergänzende Informationen zu den Antworten der Mitsui-Gruppe und erläuterten die Beziehung zwischen Yamamoto und Mitsui & Co. Ltd (nachstehend "Mitsui (Japan)" genannt) wie auch die Rolle von Mitsui (Japan) als einzigem Ausführer der von Yamamoto hergestellten Waren. Yamamoto verweigerte jedoch die Beantwortung des Hauptteils der Fragebogen, in dem das Unternehmen Angaben über die Unternehmensstruktur des ausführenden Herstellers, seine Produktion, seine Exportverkäufe in die Gemeinschaft, seine Inlandsverkäufe und seine Produktionskosten machen sollte.

(183) Vor diesem Hintergrund wurde die Auffassung vertreten, dass aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Herstellers zur Mitarbeit keine unternehmensspezifischen Berechnungen vorgenommen werden konnten. Zwar konnte überprüft werden, dass die Unternehmen der Mitsui-Gruppe alle ihre Verkäufe von schwarzen Farbbildnern auf dem Gemeinschaftsmarkt korrekt angegeben hatten, doch war es aufgrund der fehlenden Angaben über die Produktion, die Unternehmensstruktur und die Verkäufe unmöglich festzustellen, ob die von der Mitsui-Gruppe angegebenen Verkäufe sämtliche Verkäufe von Yamamoto in die Gemeinschaft ausmachten. Es konnte in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass Yamamoto die von ihm hergestellten schwarzen Farbbildner auch direkt über andere Kanäle bzw. über andere geschäftlich mit ihm verbundene Parteien in die Gemeinschaft ausführte. Genauso wenig war auszuschließen, dass andere Hersteller und/oder Händler mit Yamamoto geschäftlich verbunden waren und schwarze Farbbildner aus Japan in die Gemeinschaft ausführten, sodass es erforderlich gewesen wäre, einen einzigen Ausfuhrpreis und eine einzige Schadensspanne für die Unternehmensgruppe insgesamt zu ermitteln. Die fehlenden, für unternehmensspezifische Feststellungen erforderlichen Angaben wirken sich somit nicht nur auf die Berechnung der Dumpingspanne, sondern auch auf die Schadensspanne aus.

(184) Daher wird Yamamoto im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens als nichtkooperierender ausführender Hersteller angesehen, sodass für ihn keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden kann.

(185) Die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwellen erfolgte daher durch einen Vergleich der Produktionskosten (zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne) des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten ODB-1 bzw. ODB-2 mit den Preisen, die den Verwendern für die gleichen Typen der betroffenen Ware in Rechnung gestellt wurden. Die Schadensspanne, d. h. die sich bei diesem Vergleich ergebende Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der betroffenen Einfuhren, belief sich im Schnitt auf 18,9 %.

2. Form und Höhe des endgültigen Antidumpingzolls

(186) Da die Schadensspanne niedriger war als die Dumpingspanne, sollte der endgültige Zoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt werden.

(187) Aufgrund der Feststellungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung sollte auf die Einfuhren von schwarzen Farbbildnern mit Ursprung in Japan ein endgültiger Wertzoll von 18,9 % eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von schwarzen Farbbildnern des KN-Codes ex29322980 (TARIC-code siehe Anhang) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Schwarze Farbbildner im Sinne dieser Verordnung sind chemische Farbbildner, die, wenn sie zur Beschichtung von Selbstdurchschreibepapier oder Thermopapier verwendet werden, von sich aus, ohne dass andere Farbbildner hinzugefügt werden müssen, ein schwarzes Bild auf dem Papier erzeugen und folgende Fluoran-Struktur haben:

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Bei R1 und R2, die identisch oder unterschiedlich sein können, muss es sich um substituierte oder nicht substituierte Alkyl- oder Aryl-Gruppen handeln. Sie können auch zu einem Ringsystem gehören. Bei R3 muss es sich um Wasserstoff, substituierte oder nicht substituierte Alkyl-, Ary- oder Alkoxy-Gruppen oder Halogene handeln. Bei R3 handelt es sich typischerweise um eine Methyl- oder Chloro-Gruppe. Bei R4 muss es sich um substituierte oder nicht substituierte Monoarylamino-Gruppen handeln. Sofern es sich bei R3 um Wasserstoff handelt, muss R4 eine substituierte Monoarylamino-Gruppe sein. Bei R1, R2 und R4 darf es sich nicht um Wasserstoff handeln. R5 ist typischerweise Wasserstoff, es kann sich aber auch um ein Halogen handeln. Der Anhang enthält eine Liste der bekannten schwarzen Farbbildner.

(3) Für die in Absatz 1 genannte Ware gilt ein Antidumpingzollsatz von 18,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. C 213 vom 24.7.1999, S. 2 und S. 3.

(3) ABl. C 94 vom 1.4.2000, S. 5.

(4) Übermittelt wurden diese Antworten von Mitsui & Co. Ltd in Japan und den geschäftlich mit diesem Unternehmen verbundenen Einführern (Mitsui & Co. Deutschland GmbH, Mitsui & Co. UK Plc, Mitsui & Co. España SA, Mitsui & Co. Scandinavia AB (Schweden) und Mitsui & Co. France SA, ("Mitsui-Gruppe")). Es wurde angegeben, dass Mitsui & Co. Ltd seine Waren von Yamamoto bezog.

(5) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2172/93 der Kommission vom 30. Juli 1993 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 5) und Verordnung (EG) Nr. 229/94 des Rates (ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 40).

(6) Siehe Preise für 1996 bis 1998 verstehen sich ohne Black-15, da kein Verwender Einfuhren dieses Typs auswies. Der Durchschnittspreis im UZ läge jedoch auch ohne die Preise für Black-15 bei 20,28 EUR/kg.

(7) Die Verwender wiesen nur für den UZ Einfuhren von Black-15 mit Ursprung in Japan aus, aber nicht für die Jahre 1996 bis 1998. Für diesen Typ konnte folglich die Preisentwicklung nicht ermittelt werden.

(8) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Indexe angegeben.

(9) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

(10) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

(11) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

(12) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

(13) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>