Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal sowie der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
Amtsblatt Nr. L 256 vom 10/10/2000 S. 0013 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal sowie der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1963/95(4), sind die genauen Bestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhren festgelegt. (2) Der Einfuhrzeitraum im Rahmen des Kontingents für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien erstreckt sich auf das Wirtschaftsjahr, doch ist den gesammelten Erfahrungen zufolge ein Zeitraum, der sich auf das Kalenderjahr gründet, für die Berücksichtigung der Einfuhren von Substitutionserzeugnissen nach Spanien besser geeignet. Bei den Maiseinfuhren nach Portugal sind die Einfuhren von Substitutionserzeugnissen nicht von Interesse für die Verwaltung des Kontingents. Daher muss der für diese Einfuhren in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannte Zeitraum nicht geändert werden. (3) Da die Mais- und Sorghummengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden können, um die Mengen bestimmter im selben Jahr nach Spanien eingeführter Substitutionserzeugnisse von Getreide verringert werden, ist es unmöglich zum Ende eines jeden Jahres die Restmengen an Mais und Sorghum zu bestimmen, die für das betreffende Jahr noch eingeführt werden dürfen. Infolgedessen sollte der Zeitraum, in dem die Mais- und Sorghumeinfuhren nach Spanien für jedes Jahr verbucht werden können, ausgedehnt werden. (4) Bei der Einfuhr von Hartmais in die Gemeinschaft wird eine Ermäßigung des Einfuhrzolls gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Duchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2519/98(6), gewährt. Um die Miss-Stände zu beheben, die sich für diese Maisart aus der Anwendung der derzeitigen Regelung im Gemeinschaftshandel ergeben, und die internationalen Verpflichtungen erfuellen zu können, ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der Kontingente vorzusehen, dass der eingeführte Mais nicht zur Herstellung von Maisgrieß zur Verarbeitung zu Frühstück-Getreideflocken verwendet wird. In Anbetracht der Tatsache, dass Mais mit einem Anteil an glasigen Körnern von mehr als 60 % die geeigneten Merkmale für die Herstellung von Frühstück-Getreideflocken aufweist, sind die Mittel zur Kontrolle dieser Einfuhren und der Verwendung der eingeführten Erzeugnisse festzulegen. Zu diesem Zweck sind die Analyse der eingeführten Waren und die Überwachung der Waren mit einem Anteil an glasigen Körnern von mehr als 55 % am besten geeignet. Um etwaigen Unterschieden bei den Ergebnissen der Analysen Rechnung zu tragen, die beim Versand des Maises und bei seinem Eintreffen am Bestimmungsort vorgenommen werden, wird für den Anteil an glasigen Körnern ein Toleranzwert nach oben von 5 Prozentpunkten zugelassen. (5) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird unter gewissen Bedingungen eine Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais um 14 EUR/Tonne gewährt. Infolge der Entwicklung der Notierungen für Hartmais auf dem Weltmarkt ist es angezeigt, den Betrag der in der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehenen Zollermäßigung anzuheben. Gleichzeitig ist die Höhe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 zu leistenden Sicherheit entsprechend anzupassen. (6) Weil im Rahmen der Kontingentsregelung eine spezifische Ermäßigung der Einfuhrabgabe gewährt wird und die Höhe dieser Ermäßigung ausreicht, um die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber der WTO zu erfuellen, sollte die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais im Rahmen dieser Kontingente keine Anwendung finden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden versuchsweise angewendet, um die Probleme zu lösen, die derzeit im Rahmen der Kontingentsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 auftreten. Unbeschadet späterer Überprüfungen und einer tiefgreifenderen Reform dieser Kontingentsregelung empfiehlt es sich, die in den drei vorstehenden Erwägungsgründen genannten Maßnahmen für eine Versuchszeit von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einzuführen. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Einfuhr einer Hoechstmenge von 2 Mio. Tonnen Mais und 0,3 Mio. Tonnen Sorghum aus Drittländern werden am 1. Januar eines jeden Jahres jährliche Kontingente für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen." 2. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(7) vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais findet im Rahmen dieser Kontingente keine Anwendung." 3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 23031019 und 2309 90 20, Abfälle aus Brauereien des KN-Codes 23033000 und an Zitrustrester des KN-Codes 23089030, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert. (2) Die Kommission verbucht - die Mais- und Sorghummengen, die während des betreffenden Jahres und erforderlichenfalls im Januar und Februar des darauffolgenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt worden sind; - die jedes Jahr nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester. Die spanischen Behörden legen der Kommission zu diesem Zweck alle nötigen Informationen vor." 4. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Höhe der Ermäßigung der Einfuhrabgabe kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. In diesem Fall beteiligen sich die Interessenten an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen zuständigen Stelle gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, durch jegliche schriftliche Fernmitteilung oder durch Telegramm." 5. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Bei jeder Einfuhr entnimmt die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Anlage der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission(8) eine Probe, um den Anteil an glasigen Körnern nach der Methode und den Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 zu bestimmen." 6. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass - eingeführter Mais, dessen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von mehr als 60 % aufzeigt, in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr zu einem Erzeugnis verarbeitet oder verwendet wurde, das nicht unter den KN-Code NC 19041010, 1103 13 oder 1104 23 fällt. Dieser Nachweis wird mittels eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das von der Abfertigungszollstelle gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(9) vor dem Versand der Ware zum Zweck der Verarbeitung ausgestellt wurde; - eingeführter Mais, dessen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von weniger oder gleich 60 % aufzeigt, und eingeführter Sorghum in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis wird mittels einer Rechnung über den Verkauf an einen Verarbeiter bzw. Verwender mit Sitz im Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr erbracht, oder - die Einfuhr, die Verarbeitung oder die Verwendung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte, oder - das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist." Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- bei Einfuhren von Qualitätshartmais gemäß der Einstufung in Anhang I auf 24 EUR/Tonne". 2. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Der Einführer stellt bei der zuständigen Stelle eine Sicherheit in Höhe von - 14 EUR/Tonne für Weichweizen, - 24 EUR/Tonne für Hartmais bzw. - 8 EUR/Tonne für Gerste. Liegt der am Tag der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten geltende Zollsatz für das betreffende Erzeugnis jedoch unter 14 EUR/Tonne bei Weichweizen, unter 24 EUR/Tonne bei Hartmais bzw. unter 8 EUR/Tonne bei Gerste, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Marktteilnehmer die besondere Endverwendung nachweist, die die Gewährung einer Qualitätsprämie auf den Preis des unter Buchstabe a) genannten Grunderzeugnisses rechtfertigt. Aus diesem gegebenenfalls anhand des Kontrollexemplars T5 erbrachten Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, dass die Gesamtheit der eingeführten Mengen zu dem nach Buchstabe a) deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde. Die Verarbeitung gilt als erfolgt, wenn innerhalb der Frist von Buchstabe b) - im Fall von Weichweizen das unter Buchstabe a) genannte Erzeugnis hergestellt worden ist, und zwar - entweder in einem oder mehreren Betrieben, die dem Unternehmen gehören und im Mitgliedstaat liegen, - oder in dem bzw. den Verarbeitungsbetrieben, die in Buchstabe b) genannt sind; - im Fall von Braugerste das Weichen der Gerste stattgefunden hat bzw. - im Fall von Hartmais ein Erzeugnis des KN-Codes 19041010, 1103 13 oder 1104 23 hergestellt worden ist." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die in Artikel 1 Nummern 2, 5 und 6 sowie in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen gelten für ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. (4) ABl. L 189 vom 10.8.1995, S. 22. (5) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. (6) ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 7. (7) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. (8) ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1. (9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.