32000R2092

Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 des Rates vom 28. September 2000 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea

Amtsblatt Nr. L 249 vom 04/10/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 des Rates

vom 28. September 2000

über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1994 einen Aktionsplan, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des Roten Thuns sicherzustellen, sowie 1996 eine Empfehlung zur Einhaltung der Maßnahmen durch die Fischer von Rotem Thun und von Schwertfisch im Nordatlantik, um die wirksame Erhaltung des Roten Thuns und deren Durchsetzung zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an Rotem Thun zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) Die ICCAT stellte fest, dass Belize, Honduras und Äquatorialguinea zu den Ländern gehören, die den Roten Thun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Beobachtung von Schiffen.

(5) Die Versuche der ICCAT, die drei genannten Länder zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von Rotem Thun einzuhalten, blieben erfolglos.

(6) Die ICCAT wies die Vertragsparteien an, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Einfuhren aus Belize und Honduras weiterhin zu verbieten und ein Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun mit Ursprung in Äquatorialguinea einzuführen. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, muss sie diese Maßnahmen durchführen.

(7) Die ICCAT erkennt die verstärkte Zusammenarbeit mit Panama bei der Erhaltung des Roten Thuns an. Auf seiner Jahrestagung 1999 empfahl sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Panama verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun aufzuheben.

(8) Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1435/98(1) zum Verbot der Einfuhr Roten Thuns und von Erzeugnissen daraus mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama aufzuheben.

(9) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Überführung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 39 11, 0302 39 91, 0303 49 21, 0303 49 23, 0303 49 29, ex 0303 49 90, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70, mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist verboten.

(2) Die Entladung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf eine Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Äquatorialguinea, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1435/98 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Vaillant

(1) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 13.