Verordnung (EG) Nr. 2085/2000 der Kommission vom 2. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien
Amtsblatt Nr. L 248 vom 03/10/2000 S. 0006 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 2085/2000 der Kommission vom 2. Oktober 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) (nachstehend "Vereinbarung" genannt) prüft die Kommission wohlwollend die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität". (2) Am 28. Januar 2000 stellte die Republik Indien einen entsprechenden Antrag. (3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates. (4) Gemäß Absatz 2 der Vereinbarung notifizierte Indien am 1. Dezember 1999 der WTO die Bindung seiner Zölle für die in der Vereinbarung genannten Zolltarifpositionen. (5) Die Notifikation Indiens vom 1. Dezember 1999 stimmt nicht in allen Teilen mit der Vereinbarung überein. Die Konsultationen zwischen den beiden Parteien führten jedoch zu einer gemeinsamen Klärung. Daher ist es angemessen, dem Antrag teilweise stattzugeben und die restlichen besonderen Flexibilitäten zu gewähren, sobald Indien seine an die WTO gerichtete Notifikation für die Zolltarife geändert hat, für die Indien die Einführung von Hoechstzollsätzen angekündigt hat. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Textilfragen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 überein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2000 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Oktober 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 34. (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>