32000R2038

Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0025 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. September 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenden Dosier-Inhalatoren in Entwicklungsländer und Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenden Implantaten zur Abgabe von Arzneimitteln sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(3), nicht zulässig. Die Ausfuhr dieser medizinischen Erzeugnisse, deren Verwendung auf dem Markt der Gemeinschaft erlaubt ist, sollte jedoch nicht beschränkt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltende Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine vorübergehende Ausnahmeregelung nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigt werden kann."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Moscovici

(1) Stellungnahme vom 20. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2000.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.