32000R1995

Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik

Amtsblatt Nr. L 238 vom 22/09/2000 S. 0015 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates

vom 18. September 2000

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine ein und nahm, auf vorläufiger Basis, ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers in Algerien an.

(2) In der genannten Verordnung wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Slowakischen Republik, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung waren, kein Antidumpingzoll eingeführt werden sollte, da die Einfuhren den Untersuchungsergebnissen zufolge dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung verursachten.

B. WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lösungen von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und in der Ukraine einzuführen, (nachstehend "Unterrichtung" genannt) nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(4) Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte sie.

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7) Wie unter Randnummer 8 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um Lösungen von HAN, einen in der Landwirtschaft verwendeten fluessigen Stickstoffdünger. Unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt weisen alle Lösungen von HAN dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(8) Unter diesen Umständen und da keine der betroffenen Parteien neue Argumente gegen die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu der betroffenen Ware oder die Erwägungen betreffend die gleichartige Ware vorbrachte, werden die unter den Randnummern 8 und 9 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen bestätigt.

D. DUMPING

1. Algerien

a) Normalwert

(9) Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, seine Produktionskosten seien nicht korrekt ermittelt worden, da die Kommission die Tatsache nicht berücksichtigt hatte, dass für die Rohstoffe, die zur Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten betroffenen Ware verwendet wurden, kein Einfuhrzoll entrichtet wurde. Er machte ferner geltend, dass die Kommission die Kosten für den Transport vom Werk bis zum Hafen nicht korrekt ermittelt hatte.

(10) Beide Behauptungen wurden geprüft. Im Falle des Einfuhrzolls wurde festgestellt, dass die Behauptung gerechtfertigt war. Der rechnerisch ermittelte Normalwert wurde daher unter Berücksichtigung des Einfuhrzolls neu ermittelt. Die Behauptung betreffend die Transportkosten wurde zurückgewiesen, da keine beweiskräftigen Informationen übermittelt wurden. Die übrigen Feststellungen zum Normalwert unter den Randnummern 11 und 12 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

b) Ausfuhrpreis, Vergleich

(11) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 13 und 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c) Dumpingspanne

(12) Da keine Bemerkungen betreffend die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgebracht wurden, wird die unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. Auf dieser Grundlage beträgt die endgültige Dumpingspanne für den kooperierenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, nun 9,7 %.

Da auf den einzigen bekannten ausführenden Hersteller alle algerischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, wird die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt.

2. Litauen

a) Normalwert

(13) Der litauische Hersteller erhob Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen der Kommission, da sein Normalwert, der in Ermangelung von Inlandsverkäufen der betroffenen Ware rechnerisch ermittelt worden war, angeblich zu hoch war und zu einer übermäßig hohen Dumpingspanne (7,6 %) geführt hatte. Im Einzelnen machte er geltend, dass seine Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) zu hoch angesetzt worden waren und dass diese Kosten anderen Jahresabschlüssen (den testierten Jahresabschlüssen Büchern für 1998) entnommen worden waren als denjenigen, die bei der Ermittlung der Herstellkosten zu Grunde gelegt wurden (im Rahmen des internen Rechnungswesens erstellte Unterlagen über den Untersuchungszeitraum, Juni 1998 bis Mai 1999), so dass die Ergebnisse verzerrt wurden.

(14) Da den Untersuchungsergebnissen zufolge die betroffene Ware im Inland nicht verkauft wurde, mussten die VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ermittelt werden. In Ermangelung anderer litauischer Hersteller, deren VVG-Kosten herangezogen werden konnten, wurden die VVG-Kosten für den einzigen litauischen Hersteller "anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet" festgesetzt. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass das Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen ursprünglich überhaupt keine Angaben zu seinen VVG-Kosten gemacht hatte. Diese Angaben waren erst nach einem Schreiben der Kommission zur Anforderung der fehlenden Informationen übermittelt worden, und waren selbst dann weder korrekt noch vollständig, da Angaben zu den Finanzierungskosten fehlten. Daher war es als angemessen angesehen worden, für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung eine zuverlässige Informationsquelle (die testierten Jahresabschlüsse für 1998) heranzuziehen.

(15) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden die VVG-Kosten neu berechnet auf der Grundlage derselben internen Unterlagen, die bei der vorläufigen Sachaufklärung zur Ermittlung der Herstellkosten der betroffenen Ware zu Grunde gelegt worden waren. Die Kommission forderte noch genauere Zahlenangaben von dem Unternehmen an und überprüfte alle Informationen, die sie seit der Einleitung der Untersuchung eingeholt hatte. Sie kam zu dem Schluss, dass die Angaben eine hinreichend zuverlässige Grundlage bildeten. Im Anschluss an die Neuberechnung der VVG-Kosten wurde der Normalwert nach unten korrigiert.

(16) Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der endgültigen Untersuchung erhob der litauische Hersteller weitere Einwände.

Das Unternehmen behauptete allgemein, dass die neue Berechnungsweise zu einigen Unstimmigkeiten geführt hatte, weil die bei der Ermittlung der VVG-Kosten zu Grunde gelegten im Rahmen des internen Rechnungswesens erstellten Unterlagen nicht vollständig oder nicht korrekt waren. Im Zusammenhang mit dieser Behauptung sei darauf hingewiesen, dass diese internen Unterlagen auch zur Ermittlung der Herstellkosten herangezogen worden waren, was von dem Unternehmen im Zuge der vorläufigen Untersuchung nicht beanstandet worden war; das Unternehmen hatte im Gegenteil sehr dafür plädiert, diese Unterlagen bei der Ermittlung der VVG-Kosten zu Grunde zu legen.

Es folgte eine Reihe von Argumenten zu einzelnen Aspekten. Erstens behauptete das Unternehmen, dass in den internen Unterlagen über den Untersuchungszeitraum sowohl der Gesamtumsatz als auch der Inlandsumsatz zu niedrig ausgewiesen waren. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da das Unternehmen seit Untersuchungsbeginn hinreichend Gelegenheit gehabt hatte, eine vollständiges und genaues Bild seiner Lage zu übermitteln. Bis zu seinem Beschluss, Einwände gegen die endgültigen Feststellungen zu erheben, hatte das Unternehmen nicht auf die mögliche Ungenauigkeit der von ihm übermittelten Angaben hingewiesen und selbst danach keine Erklärung für die Unstimmigkeiten in den Angaben über den Umsatz vorgebracht.

Zweitens behauptete das Unternehmen, dass seine Ausfuhr-VVG-Kosten in den internen Unterlagen zu niedrig ausgewiesen waren, da die VVG-Kosten für die Ausfuhren auf andere Märkte als den Gemeinschaftsmarkt darin nicht enthalten waren. Folglich hätte die Kommission zur Ermittlung des korrekten Betrags der Inlands-VVG-Kosten einen größeren Betrag von den gesamten VVG-Kosten abziehen müssen. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da die fraglichen Kosten einen äußerst großen Teil der Einnahmen aus den Ausfuhrverkäufen auf diese anderen Märkte im Vergleich zu den Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachten, auf diese Diskrepanz im Laufe des Verfahrens zuvor nicht hingewiesen und der Grund für das Fehlen der Angaben über diese Kosten in den internen Unterlagen nicht erläutert worden war.

Drittens machte das Unternehmen geltend, dass ein Teil seiner Finanzierungskosten nicht der HAN-Produktion zuzurechnen sei, da Holdingaktivitäten einen großen Teil seiner Geschäftstätigkeit ausmachten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Düngemittelproduktion den größten Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausmacht und das Unternehmen zudem in seiner Antwort auf den Fragebogen keine Angaben über Finanzierungskosten gemacht hatte mit der Begründung, dass etwaige solche Aufwendungen nicht der betroffenen Ware zuzurechnen seien. Die Kommission geht davon aus, dass alle Kosten, die sich nicht unmittelbar einer bestimmten Ware zurechnen lassen, dennoch zugerechnet werden sollten und dass in Ermangelung einer angemesseneren Alternative der Umsatz eine geeignete Grundlage für die Zurechnung dieser Kosten darstellt. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen, außer für die "Finanzmaklerprovisionen", die den Untersuchungsergebnissen zufolge aber nicht berücksichtigt werden mussten, da sie keine Auswirkungen auf die endgültigen Feststellungen gehabt hätten.

Viertens machte das Unternehmen geltend, dass nur der die Produktionstätigkeit betreffende Teil der Verwaltungs- und Gemeinkosten (VG-Kosten) zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Unternehmen übermittelte eine Tabelle mit Zahlen, die von seinen externen Rechnungsprüfern auf dieser Grundlage ermittelt worden waren. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da die Rechnungsprüfer in einem Schreiben, dem die Tabelle beigefügt war, eine Stellungnahme zu den Angaben ausdrücklich ablehnten. Außerdem ist das in dem vorstehenden Absatz angeführte Argument betreffend die Zurechnung der Kosten auf der Grundlage des Umsatzes in diesem Zusammenhang gleichfalls stichhaltig. Eine entsprechende Behauptung betreffend die Zurechnung der VG-Kosten im Zusammenhang mit den Handelsgeschäften, für die keine Beweise übermittelt wurden, wurde ebenfalls zurückgewiesen.

(17) Der Antragsteller, der "European Fertilisers Manufacturers' Association" (EFMA), nahm ebenfalls Stellung zu der Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für den litauischen Hersteller und behauptete, dass die Kommission Berichtigungen hätte vornehmen müssen für:

- die Abschreibungsraten mit der Begründung, dass die von dem Hersteller zu Grunde gelegten Abschreibungsraten zu niedrig waren und nicht den in Westeuropa und insbesondere den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Grunde gelegten Raten entsprachen;

- die Anlagenbewertungen mit der Begründung, dass die Anlagen des Herstellers nicht im Einklang mit internationalen Buchführungsgrundsätzen bewertet wurden;

- den vom russischen Gaslieferanten in Rechnung gestellten Gaspreis, der als zu niedrig angesehen wurde und damit zu künstlich niedrigen Produktionskosten führte. Der Antragsteller schlug der Kommission eine Neuberechnung der Gaskosten des Herstellers vor auf der Grundlage von von einem Gaslieferanten in der Gemeinschaft eingeholten Angaben, die dem niedrigsten angemessenen Preis entsprechen dürften, den der litauische Hersteller im Untersuchungszeitraum für Gas gezahlt haben dürfte.

Die drei Behauptungen wurden geprüft. Was die Abschreibung betrifft, so waren zwar die meisten, aber keineswegs alle der von dem litauischen Hersteller zu Grunde gelegten Raten niedriger als die von den Gemeinschaftsherstellern zu Grunde gelegten Raten, bewegten sich aber größtenteils innerhalb der in der Gemeinschaft festgestellten Spanne. Die Wertminderung, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktionskosten, unterschied sich nicht nennenswert von derjenigen, die typischerweise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellt wurde. Zudem entsprachen die Raten der litauischen Rechnungslegungspraxis. Die Untersuchung ergab, dass auch die Anlagenbewertungen der litauischen Rechnungslegungspraxis entsprachen. Diese Behauptungen wurden daher zurückgewiesen.

Zur Behauptung betreffend den Gaspreis ist festzustellen, dass diese Frage bereits im Zuge der vorläufigen Untersuchung sorgfältig geprüft worden war und der entsprechenden Schlussfolgerung zufolge keine Beweise dafür vorlagen, dass die in Rechnung gestellten Preise nicht zuverlässig waren oder die tatsächlichen Kosten nicht widerspiegelten. Der von dem litauischen Hersteller gezahlte Gaspreis lag den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht unter dem vom Antragsteller gezahlten Preis. Diese Behauptung wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

b) Ausfuhrpreis, Vergleich

(18) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 17 und 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c) Dumpingspanne

(19) Da keine Bemerkungen betreffend die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgebracht wurden, wird die unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt. Auf dieser Grundlage beträgt die unter Berücksichtigung der genannten Änderungen ermittelte endgültige Dumpingspanne für den kooperierenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, 5,8 %.

Da auf den einzigen bekannten ausführenden Hersteller alle litauischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, wird die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt.

3. Belarus, Russland, Ukraine

a) Vergleichsland

(20) Da keine Bemerkungen zur Wahl Litauens als Marktwirtschaftsdrittland vorgebracht wurden, wird die vorläufige Schlussfolgerung unter Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b) Russland

i) Individuelle Behandlung

(21) Ein kooperierender ausführender Hersteller beantragte, seinen Antrag auf individuelle Behandlung erneut zu prüfen, mit der Begründung, dass seine Ausfuhrverkäufe keinen Eingriffen durch den Staat unterlagen. Zur Stützung seines Antrags brachte er folgende Argumente vor:

- Die Liefer- und Zahlungsbedingungen seiner Ausfuhrverkäufe wurden frei festgelegt.

- Der Aufsichtsrat des Unternehmens wurde jährlich von den Anteilseignern gewählt, bei denen es sich wiederum mehrheitlich um Privatunternehmen oder Einzelpersonen handelte. Bis auf ein Mitglied waren alle Aufsichtsratsmitglieder unabhängig vom Staat.

- Die Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen.

(22) Die Kommission prüfte den Antrag auf individuelle Behandlung erneut, wobei sie sich in dieser Phase der endgültigen Sachaufklärung hauptsächlich auf die Bereiche konzentrierte, die sich unmittelbar auf die Ausfuhrgeschäfte des Unternehmens auswirkten. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente stichhaltig waren, und da ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass die staatlichen Eingriffe nicht so erheblich waren, als dass sie eine Umgehung der Maßnahmen ermöglichten, wenn für die Ausführer andere Zollsätze festgesetzt werden, wurde dem Antrag des Unternehmens stattgegeben.

(23) Der Antragsteller sprach sich entschieden dagegen aus, dass diesem Hersteller im Zuge der endgültigen Untersuchung eine individuelle Behandlung gewährt wurde, weil die Kommission den Antrag im Zuge der vorläufigen Untersuchung abgelehnt hatte mit der Begründung, dass das Unternehmen nicht hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen war. Diese Tatsache allein hätte nach Auffassung des Antragstellers die Kommission schon davon abhalten müssen, ihre Entscheidung zu ändern. Er argumentierte, dass die vom russischen Staat bei den Gaspreisen gewährten Nachlässe den russischen Düngemittelherstellern einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafften und dass ihre Ausfuhrverkäufe daher nicht als Geschäfte unter echten Marktbedingungen angesehen werden konnten. Er äußerte sich ferner besorgt über das größere Risiko einer Umgehung der Zölle, da die individuelle Spanne etwas niedriger war als die landesweite Spanne.

Es sei darauf hingewiesen, dass im Zuge der vorläufigen Untersuchung getroffene Entscheidungen grundsätzlich überprüft werden unter Berücksichtigung anschließend vorgebrachter Bemerkungen und dass sie im Zuge der endgültigen Sachaufklärung geändert werden können. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Staat bei der Festsetzung der Gaspreise intervenierte, die Ermittlung des Normalwertes auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland entkräftete dieses Argument jedoch. Außerdem konnte das Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge frei über die Mengen und die Preise der Ausfuhren entscheiden. Eine Annahme dieses Arguments würde darauf hinauslaufen, dass allen Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (d. h. die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung) nicht erfuellten, keine individuelle Behandlung gewährt werden könnte. Was das erhöhte Risiko einer Umgehung betrifft, so wird auf Randnummer 23 hingewiesen, unter der die Unabhängigkeit des fraglichen russischen Unternehmens vom Staat dargelegt ist.

ii) Vergleich

(24) Der Antragsteller beanstandete ferner die Grundlage, auf der der Normalwert mit dem Ausfuhrpreis verglichen worden war, d. h. die Stufe fob (ab Grenze des Ausfuhrlandes). Er machte geltend, dass die Anwendung dieser Methode die Feststellungen verzerrt hatte, weil die Unterschiede zwischen den internen Transportkosten in Marktwirtschafts- und denjenigen in Nichtmarktwirtschaftsländern auf diese Weise nicht angemessen berücksichtigt würden, und dass ein Vergleich auf der Stufe ab Werk eine wesentlich höhere Dumpingspanne ergeben hätte.

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sollte auf einer Geschäftsstufe erfolgen, die einen echten Vergleich ermöglicht, wobei unerheblich ist, ob es sich um die Stufe fob oder um die Stufe ab Werk handelt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der betroffenen Ware um Schüttgut, dessen Transportkosten einen sehr großen Teil des Verkaufspreises ausmachen. Nach einer sorgfältigen Prüfung der Argumente wird davon ausgegangen, dass der Vergleich auf der Stufe fob in der Tat den Unternehmen einen unverhältnismäßigen Vorteil verschafft, die, wenn sie in einem Marktwirtschaftsland ansässig wären, kein Schüttgut ausführen würden. Daher wurde für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung der Vergleich nicht mehr auf der Stufe fob, sondern auf der Stufe ab Werk vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kosten für den Transport ab Werk zum Hafen und für Hafendienstleistungen gebührend berichtigt.

iii) Dumpingspanne

(25) Die individuelle Dumpingspanne für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, und die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen Hersteller wurden erneut berechnet unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Normalwertes des litauischen Herstellers (vgl. Randnummern 13 bis 15).

Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Belarus

i) Vergleich

(26) Da der Vergleich nicht auf der Stufe fob, sondern auf der Stufe ab Werk vorgenommen wurde (vgl. Randnummer 24), wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kosten für den Transport ab Werk zum Hafen und für Hafendienstleistungen gebührend berichtigt.

ii) Dumpingspanne

(27) Die Dumpingspanne für Belarus wurde erneut berechnet anhand des neu festgesetzten Normalwerts für den litauischen Hersteller (vgl. Randnummern 13 bis 15).

(28) Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, dass er über die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung nicht angemessen unterrichtet worden war und daher keine sachdienlichen oder beweiskräftigen Bemerkungen zur Berechnung der Dumpingspanne vorbringen konnte. Außerdem waren seinen Aussagen zufolge die Ausfuhrmengen nicht korrekt ermittelt worden, da Rücksendungen nicht berücksichtigt worden waren und ein Teil der HAN-Ausfuhren einen Stickstoffgehalt von 30 % anstelle der üblicheren 32 % aufwiesen. Schließlich machte er geltend, dass der cif-Wert nicht korrekt berechnet worden war.

(29) Was den Informationsgehalt der Mitteilung zur Unterrichtung des Herstellers über die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung betrifft, wird davon ausgegangen, dass so viele Informationen wie möglich übermittelt wurden, ohne die Vertraulichkeitspflicht gegenüber dem einzigen litauischen Hersteller betreffend dessen Normalwert zu verletzen.

(30) Was die übrigen Argumente betrifft, so wurden die verfügbaren Informationen erneut geprüft, und die Ausfuhrmengen wurden berichtigt. In Bezug auf die Berechnung des cif-Wertes wird die in der vorläufigen Verordnung zu Grunde gelegte Methode bestätigt.

(31) Da keine weiteren Argumente zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgebracht wurden, wird die unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt. Auf dieser Grundlage beträgt die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 55,0 %.

d) Ukraine

i) Vergleich

(32) Da der Vergleich nicht auf der Stufe fob, sondern auf der Stufe ab Werk vorgenommen wurde (vgl. Randnummer 24), wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kosten für den Transport ab Werk zum Hafen und für Hafendienstleistungen gebührend berichtigt.

ii) Dumpingspanne

(33) Die Dumpingspanne für die Ukraine wurde erneut berechnet anhand des neu festgesetzten Normalwerts für den litauischen Hersteller (vgl. Randnummern 13 bis 15).

Auf dieser Grundlage beträgt die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 50,4 %.

E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(34) Da keine Bemerkungen oder neuen Informationen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 35 und 36 der vorläufigen Verordnung zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

F. SCHÄDIGUNG

1. Kumulierung

(35) Der Antragsteller erhob Einwände gegen die Dekumulierung im Falle der Slowakischen Republik, übermittelte jedoch keine neuen Informationen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Mengen als auch die Marktanteile der Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik niedriger waren als diejenigen der Einfuhren aus allen anderen betroffenen Ländern und dass die slowakischen Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten. Die vorläufigen Feststellungen betreffend die Angemessenheit der Dekumulierung der Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik werden daher bestätigt.

(36) Der algerische ausführenden Hersteller beantragte, die Einfuhren mit Ursprung in Algerien separat zu beurteilen, mit der Begründung, dass die Dumpingspanne niedrig der durchschnittliche Marktanteil gering und die Unterbietungsspanne ebenfalls niedrig seien. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Dumpingspanne bei den Einfuhren mit Ursprung in Algerien über der Geringfügigkeitsschwelle liegt und im Untersuchungszeitraum nicht unerhebliche Mengen eingeführt wurden. Außerdem wurde im Zusammenhang mit den Wettbewerbsbedingungen festgestellt, dass die Einfuhrmengen stiegen und dass das Preisverhalten des algerischen ausführenden Herstellers mit demjenigen der anderen ausführenden Hersteller in den anderen betroffenen Ländern vergleichbar war sowie dass im Falle dieser Einfuhren, die über dieselben Vertriebskanäle erfolgten, eine Preisunterbietung vorlag. Aus diesen Gründen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Preisunterbietung

(37) Der ausführende Hersteller in Belarus machte geltend, dass der für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus geltende Zollsatz 1998 6,8 % und 1999 6,5 % betrug, während die Kommission bei der Ermittlung des cif-Wertes Grenze der Gemeinschaft, ab Kai, verzollt, einen Zollsatz von 6,5 % für alle Einfuhren zugrundegelegt hatte. Der cif-Wert wurde entsprechend angepasst, die unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus genannte Unterbietungsspanne änderte sich infolgedessen jedoch nicht.

(38) Da sich der für die Einfuhren mit Ursprung in Russland geltende Zollsatz 1999 ebenfalls änderte, wurde die Unterbietungsspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Russland ebenfalls entsprechend angepasst. Die neu ermittelte gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, beträgt 6,5 %. Abgesehen davon wird die unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(39) Einige Parteien beantragten, bei der Schadensanalyse die Lage im Untersuchungszeitraum mit derjenigen im Jahr 1995 und nicht mit derjenigen im Jahr 1997 zu vergleichen. Nun ist bekanntlich das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung im Untersuchungszeitraum eine der Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Schädigung gemäß der Grundverordnung nicht über den gesamten Bezugszeitraum der Schadensuntersuchung erstrecken muss, denn dies würde bedeuten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren kontinuierlich verschlechtern muss, bevor Maßnahmen eingeführt werden könnten. Bei der Untersuchung über das Vorliegen einer Schädigung werden unter anderem die vorausgegangenen Jahre und die für den Zeitraum von diesen Jahren bis zum Untersuchungszeitraum festgestellten Entwicklungen und Trends zu Grunde gelegt. Im vorliegenden Fall betraf die Untersuchung den Zeitraum von 1995 bis zum Untersuchungszeitraum und nicht nur das Jahr 1995 und den Untersuchungszeitraum, wie diese Parteien behaupteten. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in diesem gesamten Zeitraum ergab die Untersuchung eine deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere von 1997 bis zum Untersuchungszeitraum. Daher werden die vorläufigen Feststellungen betreffend die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

G. SCHADENSURSACHE

(40) Einige ausführende Hersteller behaupteten, die Kommission hätte die Auswirkungen des ab April 1997 für Harnstoff geltenden chinesischen Einfuhrverbots auf das weltweite Überangebot unterschätzt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die bloße Tatsache, dass ein Überangebot vorlag, unabhängig von dessen Ausmaß, keine Rechtfertigung für gedumpte und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigende Einfuhren darstellt. Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(41) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 64 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Einstellung des Verfahrens betreffend die Slowakische Republik

(42) Angesichts der Schlussfolgerungen unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Preisunterbietung vorlag sowie dass relativ geringe Mengen eingeführt wurden und der Marktanteil gering war und nicht stieg, wird das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt.

2. Schadensbeseitigungsschwelle

(43) Zum Zweck der Festsetzung der Höhe der einzuführenden endgültigen Maßnahmen wird bestätigt, dass die Preise der gedumpten Einfuhren auf ein Niveau anzuheben sind, auf dem das schädigende Dumping unwirksam ist.

(44) Der Antragsteller behauptete, dass eine Gewinnspanne von 5 % nicht realistisch war, und beantragte, bei der Ermittlung des nichtschadensverursachenden Preisniveaus eine höhere Gewinnspanne zu Grunde zu legen. Da bereits in den vorausgegangenen Antidumpingverfahren betreffend Lösungen von HAN eine Gewinnspanne von 5 % zu Grunde gelegt wurde und in Ermangelung von Hinweisen, die auf eine Veränderung der Umstände schließen ließen und eine Neubewertung erforderlich gemacht hätten, wird der Schluss gezogen, dass eine Spanne von 5 % die Gewinne weiterhin angemessen widerspiegelt.

(45) Außerdem wurde die unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensspanne bestätigt.

(46) Die Schadensspanne für Belarus wurde überprüft, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus geltende Zollsatz 1998 6,8 % und 1999 6,5 % betrug, während die Kommission, wie bereits erwähnt, bei der Ermittlung des cif-Wertes Grenze der Gemeinschaft, ab Kai, verzollt, einen Zollsatz von 6,5 % für alle Einfuhren zugrundegelegt hatte. Der cif-Wert wurde entsprechend angepasst. Die neue Schadensspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus beträgt 27,5 %.

(47) Da sich 1999 auch der für die Einfuhren mit Ursprung in Russland geltende Zollsatz änderte, wurden die Schadensspannen für die Einfuhren mit Ursprung in Russland ebenfalls entsprechend angepasst. Ferner wurde einem russischen ausführenden Hersteller eine individuelle Behandlung gewährt und dementsprechend eine individuelle Schadensspanne ermittelt. Die neuen Schadensspannen für die Einfuhren mit Ursprung in Russland liegen jedoch weiterhin unter den festgestellten Dumpingspannen.

3. Verpflichtungen

(48) Die im Zuge der vorläufigen Untersuchung von dem algerischen ausführenden Hersteller angenommene Verpflichtung wurde überprüft, um den Mindestpreis für diesen Hersteller auf der Grundlage der endgültigen Feststellungen anzupassen (vgl. Randnummern 9 bis 12).

Die von den beiden kooperierenden russischen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen wurden abgelehnt. Ein Angebot wurde abgelehnt, weil es sich bei dem Unternehmen nicht um einen ausführenden Hersteller handelte, von dem eine Verpflichtung angenommen werden konnte, sondern um einen Zwischenhändler, der die betroffene Ware von einem nichtkooperierenden Hersteller bezog und zur Ausfuhr an ein geschäftlich verbundenes Unternehmen verkaufte. Das andere Verpflichtungsangebot wurde abgelehnt, weil es sich bei dem Unternehmen um einen integrierten Düngemittelhersteller handelte, dem eine Vielzahl unterschiedlicher Absatzmöglichkeiten offen stehen, wenn Maßnahmen gegenüber einer seiner Waren eingeführt werden. Es sei hervorgehoben, dass unter diesen Umständen die Überwachung der Verpflichtungen sich als nicht durchführbar erwiesen hätte.

Das Verpflichtungsangebot des kooperierenden belarussischen ausführenden Herstellers wurde aus ähnlichen Gründen abgelehnt.

4. Form und Höhe der endgültigen Maßnahmen

(49) Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung endgültige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Schadensspannen eingeführt werden sollten, da diese niedriger sind als die Dumpingspannen. Aus den unter den Randnummern 15 und 19 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen wird die Festsetzung der Residualzölle für Algerien und Litauen in Höhe der für die jeweils einzigen Hersteller in den beiden Ländern festgesetzten Zölle bestätigt.

(50) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und der in einigen vorausgegangenen Verfahren betreffend Düngemittel festgestellten Preismanipulation vorzubeugen, wird bestätigt, dass die Zölle in Form eines spezifischen Betrags je Tonne festgesetzt werden sollten. Diese Zölle betragen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(51) Der in dieser Verordnung genannte unternehmensspezifische Zollsatz wurde auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung bestimmt. Er spiegelt demnach die in dieser Untersuchung für das Unternehmen festgestellte Situation wider. Dieser unternehmensspezifische Zollsatz (im Unterschied zu dem landesweiten Zoll für "alle übrigen Unternehmen") gilt daher ausschließlich für diejenigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von dem genannten Unternehmen, d. h. von diesem spezifischen Rechtssubjekt, hergestellt werden. Dieser Zollsatz gilt nicht für diejenigen Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt werden, die nicht ausdrücklich im verfügenden Teil dieser Verordnung mit Namen und Anschrift genannt sind oder die mit den genannten Unternehmen geschäftlich sind. Diese Einfuhren unterliegen dem Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen".

(52) Etwaige Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Einrichtung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Einrichtung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird diese Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die die unternehmensspezifischen Zollsätze gelten, aktualisieren.

J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(53) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 in Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die betroffenen Länder gelten folgende Zölle in Euro pro Tonne:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) In den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden und daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(4) der Kommission zur Bestimmung des Zollwerts aufgeteilt wird, wird der auf der Grundlage der vorstehenden Beträge ermittelte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die im Einklang mit Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(6) Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Slowakischen Republik wird eingestellt.

Artikel 2

(1) Einfuhren im Rahmen der von

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angebotenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtung werden bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von dem vorgenannten Unternehmen hergestellt, direkt an ein einführendes Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt und dem betreffenden Unternehmen in Rechnung gestellt und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden.

(2) Die Befreiung ist davon abhängig, dass den Zollstellen des jeweiligen Mitgliedstaats eine von dem ausführenden Unternehmen ausgestellte gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 aufgeführten wesentlichen Angaben enthält.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine werden in Höhe des endgültigen Zollsatzes vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 3.

(3) Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion C

DM 24 - 8/38

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.