32000R1987

Verordnung (EG) Nr. 1987/2000 der Kommission vom 20. September 2000 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Höchstmenge für Textilwaren der Kategorie 13 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach passiver Veredelung in diesem Land in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates

Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0024 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1987/2000 der Kommission

vom 20. September 2000

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Hoechstmenge für Textilwaren der Kategorie 13 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach passiver Veredelung in diesem Land in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 können Hoechstmengen für Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung erforderlichenfalls angepasst werden.

(2) Die geltende Hoechstmenge für die Textilwaren der Kategorie 13 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach passiver Veredelung in diesem Land in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden, reicht nicht aus, um den Einfuhrbedarf der Gemeinschaftshändler bis zum Auslaufen des derzeitigen bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren zu decken.

(3) Die dem Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 beigefügte Tabelle sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die 2000 geltende gemeinschaftliche Hoechstmenge für Textilwaren der Kategorie 13 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach passiver Veredelung in diesem Land in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden, wird auf 827000 Stück festgesetzt.

(2) Die dem Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 beigefügte Tabelle wird entsprechend geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 186 vom 25.7.2000, S. 1.