32000R1967

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1967/2000 des Rates vom 15. September 2000 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 235 vom 19/09/2000 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1967/2000 des Rates

vom 15. September 2000

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 festzusetzen.

(2) Gemäß Anhang X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest; er hat folglich für die die nächsten Halbjahre neue Berichtigungskoeffizienten festzusetzen.

(3) Die Berichtigungskoeffizienten für den Zeitraum ab 1. Januar 2000, die auf der Grundlage einer vorhergehenden Verordnung gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge (nach oben oder unten) zur Folge haben.

(4) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(5) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Januar 2000 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vorzusehen.

(6) Im Interesse der Übereinstimmung mit der Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Für die Berechnung dieser Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er wird folglich neue Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 festsetzen.

Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Januar 2000 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vor.

Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags mit sich bringen, können sich jedoch nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen; die Wiedereinziehung kann in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 1.

ANHANG

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