32000R1773

Verordnung (EG) Nr. 1773/2000 der Kommission vom 11. August 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung

Amtsblatt Nr. L 205 vom 12/08/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1773/2000 der Kommission

vom 11. August 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2719/98(3), enthält für den Sektor Gefluegelfleisch und Eier die Durchführungsbestimmungen zu der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Regelung. Diese Verordnung muss aufgrund der neuen Bestimmungen für Gefluegelfleisch und Eiprodukte, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 für Ungarn erlassen wurden, geändert werden.

(2) Für die Erzeugnisse der Gruppen 1, 2, 4, 7, 8, 9, 44 und 45 in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), geändert durch die Verordung (EG) Nr. 1602/2000(5).

(3) Um mögliche Probleme beim Handel mit diesen Erzeugnissen zu vermeiden, die während eines Übergangszeitraums durch das gleichzeitige Bestehen zweier unterschiedlicher Verwaltungsverfahren für bestimmte Zollkontingente im Sektor Gefluegelfleisch entstehen könnten, nämlich der Verwaltung mit Hilfe von Vierteljahreslizenzen und der Verwaltung nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sollten die Marktbeteiligten die Möglichkeit erhalten, die Annullierung der Lizenzen und die Freigabe der Sicherheiten zu beantragen.

(4) Diese Verordnung muss parallel zu der Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 ab dem 1. Juli 2000 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

"zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000 und (EG) Nr. 3066/95 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94".

2. Teil A des Anhangs I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Für die zwischen dem 1. und dem 10. Juli 2000 beantragten Einfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für die Gruppen 1, 2, 4, 7, 8, 9, 44 und 45 in Teil A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung erteilt wurden, kann der Lizenzinhaber die Annullierung der Lizenz und die Freigabe der Sicherheit beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende des folgenden Monats für die oben genannten Gruppen die Mengen mit, für die in dem betreffenden Monat die Lizenzen annulliert worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(2) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 67.

(3) ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 16.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN

Anwendbarer Zollsatz: 20 % des MBZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"