32000R1669

Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(4) ist der Grundpreis für Tierkörper von Schafen jedes Jahr unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 festzusetzen. Der vorgenannte Artikel 3 sieht auch vor, daß saisonale Grundpreise festgesetzt werden können, um den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der anwendbaren Parameter werden die Preise in der nachstehenden Höhe festgesetzt.

(2) In Übereinstimmung mit dem Konzept bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisationen im Rahmen der Agenda 2000 und um den Erzeugern einen Bezugsrahmen für die mehrjährige Produktionsplanung zu bieten, ist der Grundpreis auf unbefristete Zeit festzusetzen, ohne daß dies jedoch etwaigen später gerechtfertigen Überprüfungen vorgreift.

(3) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Der Grundpreis für das Wirtschaftsjahr 2001 und die folgenden Wirtschaftsjahre wird auf 504,07 EUR/100 kg Tierkörpergewicht festgesetzt.

Der saisonale Grundpreis, mit dem den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung getragen wird, wird wöchentlich gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.

Vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme beginnt das Wirtschaftsjahr am ersten Montag im Januar und endet an dem diesem Tag vorangehenden Tag des folgenden Jahres."

2. Artikel 24 wird aufgehoben.

3. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen (nachstehend 'Ausschuß' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 als Anhang III hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 86 E vom 24.3.2000, S. 11.

(2) Stellungnahme vom 16.5.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 17.

(4) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG III

Saisonale Grundpreise

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"