Verordnung (EG) Nr. 1641/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 über die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000
Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0042 - 0042
Verordnung (EG) Nr. 1641/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 über die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/1999(4), sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgelegt worden. Artikel 4 der vorgenannten Verordnung enthält die Bedingungen für die Zahlung der Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe. (2) Der Einheitsbetrag jedes Vorschusses auf die Beihilfe für das Jahr 2000, die zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1157/1999 der Kommission vom 30. Mai 2000 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 1999 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2000(5) auf 17,81 EUR/100 kg festgesetzt worden. (3) Um der schwierigen finanziellen Lage der Bananenerzeuger in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die mit den Auswirkungen einer spürbaren Verschlechterung des Gemeinschaftsmarktes zu kämpfen haben, ist es gerechtfertigt, die Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen vorzusehen, die für die zwischen dem 1. Januar und 31. Oktober 2000 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen gezahlt werden, ohne der Höhe der Ausgleichsbeihilfe vorzugreifen, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzt wird. Die Zahlung dieses Ergänzungsbetrags ist von der Leistung einer Sicherheit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 abhängig zu machen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erzeugermitgliedstaaten zahlen einen Ergänzungsbetrag zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93; dieser Betrag beläuft sich für 2000 und die zwischen dem 1. Januar und 31. Oktober 2000 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen auf 7,08 EUR/100 kg. Der Ergänzungsbetrag zu den Vorschüssen wird für die vermarkteten Mengen gezahlt, für die Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für das Jahr 2000 beantragt wurden. Dem Antrag auf Zahlung eines Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3,54 EUR/100 kg beizufügen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 16. Oktober 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. (4) ABl. L 170 vom 6.7.1999, S. 7. (5) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 26.