32000R1632

Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission

vom 25. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 13. November 1988 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(4), wurden die Bestimmungen für die Mitteilungen über Lizenzen und Teillizenzen sowie diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und Verstöße zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

(2) Es ist angezeigt, die spezifischen Modalitäten für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrregelungen im Bananensektor festzulegen und hierfür die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/1999(6), zu ändern. Diese Modalitäten betreffen die Aufbewahrung der Dokumente sowie die Übermittlung von Kopien der Lizenzen und Teillizenzen durch die Zollstellen des Mitgliestaats, der das Verfahren zur Überführung in den freien Verkehr abwickelt, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die betreffenden Dokumente ausgestellt hat. Außerdem sind Bestimmungen betreffend die Kontrollen der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente und ihrer ordnungsgemäßen Verwendung festzulegen, die von den zuständigen Behörden des die Lizenzen und Teillizenzen erteilenden Mitgliedstaats vorzunehmen sind.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel 26a wird in die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 eingefügt:

"Artikel 26a

(1) Die Zollstellen, bei denen im Rahmen der Zollkontingentsregelung und der traditionellen AKP-Bananen die Einfuhranmeldungen für die Überführung in den freien Verkehr von Bananen aus den im Anhang I aufgeführten Ursprungsländern hinterlegt werden.

a) bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abgeschrieben wurde, und

b) übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die für die Erteilung der Lizenzen zuständigen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Behörden ihres Mitgliedstaats. Diese Behörden übermitteln den im genannten Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.

(2) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich über Telekommunikationsmittel die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats gemäß Absatz 1. Letztere leiten diese Informationen zum Zweck einer eingehenden Überprüfung unverzüglich über Telekommunikationsmitteln an die zuständigen Behörden, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.

Die Kommission übermittelt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Verzeichnis der in der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Einfuhrregelung registrierten Marktteilnehmer, die Inhaber oder Übernehmer einer Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz sein können.

(3) Auf der Grundlage der in Anwendung der Absätze 1 und 2 eingegangenen Mitteilungen führen die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontingentsregelung und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, und zwar in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der verwendeten Dokumente sowie deren Verwendung durch gemäß den Bestimmungen von Titel I registrierte Marktbeteiligte."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(4) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(5) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(6) ABl. L 98 vom 15.4.1999, S. 10.