32000R1629

Verordnung (EG) Nr. 1629/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0012 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1629/2000 der Kommission

vom 25. Juli 2000

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/98 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 29. Oktober 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat (AN) mit Ursprung in Litauen, Polen und der Ukraine in die Gemeinschaft.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag eingeleitet, den der "European Fertiliser Manufacturers Association" (EFMA) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt hatte, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, Lieferanten und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Assoziationsräte EU-Litauen und EU-Polen offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Kommission verschickte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Sie erhielt Antworten von zehn antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, fünf ausführenden Herstellern, einem Ausführer, einem Einführerverband und sieben Einführern in der Gemeinschaft (von denen drei mit den Ausführern geschäftlich verbunden sind).

(5) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

1. BASF AG Limburgerhof, Deutschland,

2. Fertiberia SA, Madrid Spanien,

3. Grande Paroisse SA, Paris, Frankreich,

4. Hydro Agri France, Nanterre, Frankreich,

5. Hydro Agri UK Ltd, Immingham, Vereinigtes Königreich

6. Hydro Agri Sluiskil BV, Sluiskil, Niederlande,

7. Kemira Ince Ltd, Chester, Vereinigtes Königreich,

8. Kemira SA, Wavre, Belgien,

9. Sefanitro SA, Barakaldo, Spanien,

10. Terra Nitrogen (UK) Ltd, Stockton on Tees, Vereinigtes Königreich.

b) Ausführer/ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern

1. JSC Achema, Jonava, Litauen,

2. Anwil SA, Wloclawek, Polen,

3. CIECH SA, Warschau, Polen,

4. Zaklady Azotowe Pulawy SA, Pulawy, Polen.

c) Einführer

a) geschäftlich verbunden mit ausführenden Herstellern

1. Litfert SARL, St Malo, Frankreich,

2. Scandinavian Chemicals and Fertilisers AB, Malmö, Schweden,

3. Daltrade Ltd, London, UK;

b) nicht geschäftlich verbunden mit ausführenden Herstellern

1. Helm Düngemittel GmbH, Hamburg, Deutschland,

2. UNCAA, Paris, Frankreich.

(6) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich über mehr als ein Jahr, damit zwei Agrarsaisons berücksichtigt werden können, um auf diese Weise ein repräsentativeres Bild des Marktes zu gewinnen und um etwaige Veränderungen auf dem Markt nach der Einführung eines spezifischen Zolls im Jahr 1998 zu berücksichtigen, mit denen die 1995 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Rußland verschärft wurden. Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1995 bis zum Ende des UZ.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(7) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ammoniumnitrat, ein in der Landwirtschaft allgemein verwendeter fester Stickstoffdünger. Es wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt, und der Gehalt an Stickstoff liegt über 28 GHT. Die in die Gemeinschaft eingeführte Ware wird in der Regel in Säcken von 50 kg und 500 kg verkauft. Die betroffene Ware wird den KN-Codes 3102 30 90 (Ammoniumnitrat, nicht in wäßriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT) zugewiesen.

2. Gleichartige Ware

(8) Ammoniumnitrat ist ein reiner Rohstoff, und seine chemischen Eigenschaften sind unabhängig vom Ursprungsland identisch. Es gibt zwei verschiedene AN-Typen: granuliertes und geprilltes AN. Granuliertes Ammoniumnitrat hat einen größeren Durchmesser und läßt sich daher besser verteilen. Die Untersuchung ergab, daß es sich bei allen Einfuhren um geprilltes und bei dem Großteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware um granuliertes Ammoniumnitrat handelt. Da granuliertes und geprilltes Ammoniumnitrat jedoch dieselben chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und von den Verwendern als austauschbar angesehen werden, sind sie als zwei verschiedene Typen einer einzigen Ware anzusehen.

Den Untersuchungsergebnissen zufolge sind die in der Gemeinschaft hergestellte und die aus den betroffenen Ländern eingeführte Ware gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt). Außerdem werden auch die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführte und die in Polen und Litauen hergestellte und dort verkaufte Ware als gleichartig angesehen.

C. DUMPING

1. Litauen

a) Normalwert

(9) Der einzige litauische AN-Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Er verkaufte nur einen AN-Typ (geprilltes AN). Die Inlandsverkäufe im UZ waren repräsentativ, da sie mehr als 5 % der Ausfuhrverkäufe entsprachen (Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung).

(10) Mehr als 20 % der Inlandsverkäufe der betroffenen Ware wurden zu Preisen getätigt, die unter den (fixen und variablen) Herstellkosten pro Stück zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten lagen. Diese verlustbringenden Inlandsverkäufe wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen. Der Normalwert wurde daher auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Preise aller Verkäufe, bei denen keine Verluste gemacht wurden, ermittelt, da auf letztere mehr als 10 % aller Inlandsverkäufe entfielen.

b) Ausfuhrpreis

(11) Für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt. Für die über verbundene Einführer getätigten Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises beim Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen vorgenommen für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch diese Einführer anfielen, sowie für die Gewinnspanne, die die unabhängigen Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge bei der betroffenen Ware erzielten.

c) Vergleich

(12) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

d) Dumpingspanne

(13) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den betroffenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Der Vergleich ergab, daß für die AN-Ausfuhren des Unternehmens im UZ kein Dumping vorlag. Die vorläufige Dumpingspanne beträgt daher 0,0 %.

Da auf den einzigen kooperierenden litauischen Hersteller alle litauischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, gilt die für dieses Unternehmen festgesetzte Dumpingspanne für das gesamte Land.

2. Polen

a) Zusammenarbeit

(14) Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf im Antrag genannten Unternehmen (ein Ausführer und vier ausführende Hersteller). Ein Ausführer und zwei ausführende Hersteller beantworteten den Fragebogen fristgemäß, ein ausführender Hersteller lehnte die Zusammenarbeit ab, und ein Hersteller antwortete nicht. Anhand von Eurostat-Einfuhrstatistiken wurde jedoch festgestellt, daß auf die kooperierenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % aller Einfuhren mit Ursprung in Polen entfielen.

b) Normalwert

(15) Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller verkauften nur einen AN-Typ (geprilltes AN). Die Inlandsverkäufe beider Unternehmen im UZ waren repräsentativ, da sie mehr als 5 % der jeweiligen Ausfuhrverkäufe entsprachen (Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung).

(16) Mehr als 20 % der Inlandsverkäufe der betroffenen Ware wurden von den beiden Herstellern zu Preisen getätigt, die unter den (fixen und variablen) Herstellkosten pro Stück zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten lagen. Diese verlustbringenden Inlandsverkäufe wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen. Der Normalwert wurde daher für beide Hersteller auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Preise aller Verkäufe, bei denen keine Verluste gemacht wurden, ermittelt, da auf letztere mehr als 10 % aller Inlandsverkäufe entfielen.

c) Ausfuhrpreis

(17) Ein polnischer Hersteller verkaufte AN zur Ausfuhr in die Gemeinschaft über zwei Absatzkanäle:

- direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft und

- indirekt über einen Ausführer in Polen.

Für die direkten und für die indirekten Ausfuhren wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der Ware bei der Ausfuhr aus Polen in die Gemeinschaft bestimmt.

(18) Der zweite polnische Hersteller verkaufte AN ausschließlich an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

d) Vergleich

(19) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

e) Dumpingspanne

(20) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die beiden betroffenen ausführenden Hersteller jeweils auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

Der Vergleich ergab folgende vorläufige Dumpingspannen für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich auf andere Weise meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Da mindestens ein ausführender Hersteller nicht mitarbeitete, wurde ein residuale Dumpingspanne bestimmt, die sich auf die höchste für repräsentative Geschäftsvorgänge eines kooperierenden ausführenden Herstellers in Polen ermittelte Dumpingspanne stützte, um zu verhindern, daß aus der mangelnden Mitarbeit Vorteile erwuchsen, und um eine Umgehung der Maßnahmen zu vermeiden.

Die für Polen ermittelte residuale Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 43,4 %.

3. Ukraine

a) Zusammenarbeit

(21) Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf im Antrag genannten Unternehmen. Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen fristgerecht und gaben an, im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt zu haben. Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen nicht fristgerecht, und ihm wurde mitgeteilt, daß es als nichtkooperierende Partei angesehen würde. Die übrigen beiden Unternehmen übermittelten keine Antwort.

b) Vergleichsland

(22) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung mußte der Normalwert für die Ukraine auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung wurde Polen als geeignetes Vergleichsland vorgeschlagen.

Die interessierten Parteien brachten hierzu keine Bemerkungen vor. Die Untersuchung führte zu folgenden Ergebnissen:

- Die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt in Polen waren bedeutend und im Vergleich zu den AN-Ausfuhren mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft repräsentativ.

- Mindestens zwei bedeutende polnische Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit.

- Polen führte erhebliche Mengen von AN aus Drittländern ein.

- Die von den kooperierenden Unternehmen übermittelten Abrechnungsdaten waren zuverlässig.

Daher zog die Kommission vorläufig den Schluß, daß Polen ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung war.

c) Normalwert

(23) Der Normalwert wurde auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts bestimmt, der für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Polen ermittelt wurde. Wie der Normalwert bestimmt wurde, ist unter den Randnummern 15 und 16 dargelegt.

d) Ausfuhrpreis

(24) In Ermangelung von Angaben der Hersteller stützten sich die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, in diesem Fall auf Eurostat-Daten und auf die in dem Antrag enthaltenen Angaben über die Seefrachtkosten.

e) Vergleich

(25) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe fob (ab Grenze des Ausfuhrlandes) vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

f) Dumpingspanne

(26) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Die vorläufige landesweite Dumpingspanne für die Ukraine, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 67,4 %.

D. SCHÄDIGUNG

(27) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich von 1995 bis 1996 günstig, verschlechterte sich danach aber drastisch. Zu sehen ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Rußland, die im August 1995 eingeführt (Mindesteinfuhrpreis) und im März 1998 verschärft wurden (spezifischer Zoll von 26,3 ECU/Tonne).

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(28) Von den elf antragstellenden Gemeinschaftsherstellern wurden zwei als nichtkooperierend angesehen, weil sie nicht genügend Informationen übermittelten. Diese Hersteller wurden daher aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen. Auf die neun kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfallen mehr als 85 % der AN-Produktion in der Gemeinschaft, folglich bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

2. Verbrauch in der Gemeinschaft

(29) Der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der in dem Antrag enthaltenen Angaben über die Verkäufe der übrigen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller und der Eurostat-Daten über die Einfuhrmengen ermittelt.

Auf dieser Grundlage ging der Gemeinschaftsverbrauch von 1995 bis zum UZ um 16,7 % zurück, und dieser Rückgang war von 1996 bis zum UZ besonders ausgeprägt. Der Rückgang von 1998 bis zum UZ war ebenfalls bedeutend, ist aber im Lichte der Tatsache zu sehen, daß es sich bei den Daten für den UZ um jährliche Angaben handelt und daß der AN-Markt durch einen deutlichen saisonalen Rhythmus gekennzeichnet ist.

3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern(4)

a) Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(30) Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus allen betroffenen Ländern einer kumulativen Beurteilung unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung unterzogen werden sollten. Angesichts der vorstehenden Feststellungen zum Dumping der Einfuhren mit Ursprung in Litauen wurden diese Einfuhren bei der Untersuchung der Schädigung und der Schadensursache nicht als Einfuhren aus den betroffenen Ländern, sondern als Einfuhren aus anderen Drittländern angesehen. Für Polen und die Ukraine ergab die Untersuchung, daß die Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, daß die Einfuhrmengen nicht unerheblich waren und daß eine kumulative Beurteilung in Anbetracht der vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen sowohl der Einfuhren untereinander als auch zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware als angemessen angesehen wurde. Dies wird untermauert durch die Tatsache, daß die Einfuhrmengen erheblich waren und ihr Marktanteil seit 1995 kontinuierlich gestiegen ist. Außerdem sind die Preise seit 1996 deutlich zurückgegangen. Zudem unterboten alle ausführenden Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, während sie ihre Ware über dieselben oder ähnliche Absatzkanäle anboten. Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß die Einfuhren mit Ursprung in Polen und der Ukraine kumulativ beurteilt werden sollten.

b) Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren(5)

(31) Die Menge der AN-Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern stieg von 1995 bis 1996. 1997 sank sie wieder auf das Niveau von 1995. Danach stieg sie drastisch wieder an. Im UZ lag sie 176,5 % höher als 1995, während der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum um 16,7 % zurückging. Der Marktanteil der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern stieg von 2,6 % im Jahr 1995 auf 3,1 % im Jahr 1996, sank dann 1997 wieder auf das Niveau von 1995 und stieg dann steil an auf 8,7 % im UZ. Im Vergleich zu 1995 stieg der Marktanteil um 235 %.

c) Preise der gedumpten Einfuhren

i) Preisentwicklung(6)

(32) Die gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreise der Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern gingen von 1995 bis zum UZ um 23,9 % zurück. Die Preise erreichten 1996 zwar einen Hoechststand, gingen danach aber erheblich zurück, und zwar um 31,4 %.

ii) Unterbietung

(33) Es wurde untersucht, ob die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Hierzu wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller auf die Stufe Grenze der Gemeinschaft ab Kai verzollt (DEQ) gebracht und auf derselben Handelsstufe mit den Preisen ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen, wobei von in Säcken verpackter Ware ausgegangen wurde, da die Einfuhren ausschließlich in Säcken verkauft wurden, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ware in Säcken und auch als Schüttgut verkaufte. Die entsprechenden Angaben wurden gegebenenfalls angepaßt.

Zudem ergab die Untersuchung, daß der durchschnittliche Preis von granuliertem AN höher war als derjenige von geprilltem AN, was sich mit den unterschiedlichen Verteilungseigenschaften erklären läßt. Hierfür wurde im Rahmen der Unterbietungsberechnung eine Berichtigung von 5,8 EUR pro Tonne gewährt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die durchschnittliche Differenz zwischen den Preisen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum verkauften granulierten AN und geprillten AN.

Im Rahmen der Untersuchung der Preisunterbietung war zu berücksichtigen, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ, wie unter Randnummer 36 dargelegt, gedrückt wurden.

Auf dieser Grundlage wurden folgende Unterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, festgestellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

(34) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1995 bis zum UZ von 93915 Kilotonnen auf 3730 Kilotonnen zurück, d. h. um 4,7 %. Von 1995 bis 1996 stieg sie erheblich an und ging danach von 1996 bis zum UZ um 20,9 % zurück.

b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(35) Es sei darauf hingewiesen, daß die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung den Untersuchungsergebnissen zufolge keine aussagekräftigen Indikatoren für diese Art von Produktion sind, weil die Entwicklung dieser Indikatoren dadurch beeinflußt wird, daß in denselben Produktionsanlagen auch andere Waren hergestellt werden. So können unter Verwendung von aus Erdgas gewonnenem Ammoniak in denselben Fertigungslinien mehrere unterschiedliche Waren hergestellt werden. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im großen und ganzen im Bezugszeitraum, abgesehen von 1996, unverändert. Die Kapazitätsauslastung stieg von 46 % im Jahr 1995 auf 56 % im Jahr 1996 und ging anschließend wieder soweit zurück, daß sie im UZ leicht unter dem Niveau von 1995 lag.

c) Verkäufe in der Gemeinschaft

(36) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von rund 3790 Kilotonnen im Jahr 1995 auf rund 3396 Kilotonnen im UZ zurück, d. h. um 10,4 %. Von 1996 bis zum UZ gingen die Verkäufe um 19,9 % zurück.

d) Marktanteil

(37) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb von 1995 bis 1997 konstant und stieg dann an. Im UZ betrug er 71,9 % im Vergleich zu 66,8 % im Jahr 1995. Der Gesamtverbrauch ging 1996 zwar zurück, aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in einem sehr viel stärkeren Maße die betroffenen Länder konnten ihren Marktanteil erhöhen. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Rußland zusammen.

e) Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(38) Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von 120,5 ECU/Tonne im Jahr 1995 auf 99,3 ECU/Tonne im UZ, d. h. um 17,6 %. Dieser Rückgang war von 1996 bis zum UZ am ausgeprägtesten, als die Preise kontinuierlich um 25,4 % zurückgingen.

f) Rentabilität

(39) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1995 und dem UZ von 9,6 % auf - 12,4 % und damit um 22 Prozentpunkte. Parallel zur Preisentwicklung erreichte die Rentabilität 1996 einen Höhepunkt und ging danach bis zum UZ um 31 Prozentpunkte zurück.

g) Beschäftigung

(40) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg zwar zwischen 1995 und 1996 an, fiel danach aber von 1986 auf 1693 Beschäftigte im UZ, was einem Rückgang von 14,8 % entsprach.

h) Investitionen

(41) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine Investitionen von 1995 bis zum UZ. Darunter fielen Investitionen in Fertigungsschritte vor der eigentlichen AN-Produktion, die daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der betroffenen Ware stehen. Die wichtigsten Investitionen zwischen 1995 und dem UZ waren Investitionen in Produktionsanlagen für Salpetersäure, die ein Rohstoff für die Herstellung von AN ist, aber auch zu anderen Zwecken, z. B. zur Herstellung von HAN-Lösungen, verwendet werden kann.

5. Schlußfolgerung zur Schädigung

(42) Die Untersuchung ergab, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum verschlechterte. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Rußland führten zwar zu einem bedeutenden Rückgang dieser Einfuhren nach 1996, was zunächst zu einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte, anschließend konnte er aber nicht uneingeschränkt von dieser Entwicklung profitieren. Er konnte ab 1997 zwar etwa die Hälfte des von Rußland eingebüßten Marktanteils für sich erobern, aber die betroffenen Länder übernahmen die andere Hälfte. Zudem gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1996 bis zum UZ um 19,9 % zurück, während die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im selben Zeitraum um 111 % stiegen. Die Untersuchung ergab zudem, daß die Preise der betroffenen Einfuhren im UZ erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

Was die Preisentwicklung betrifft, so konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Durchschnittspreise zwischen 1995 und 1996 anheben. Danach setzte jedoch ein erheblicher Druck auf seine Verkaufspreise ein. Dies wirkte sich wiederum sehr nachteilig auf seine Rentabilität aus, die sich ab 1996 wesentlich verschlechterte und im UZ auf - 12,4 % zurückging.

Da sich den Untersuchungsergebnissen zufolge die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einem solchen Maße verschlechterte, wurde der vorläufige Schluß gezogen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ bedeutend geschädigt wurde.

F. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(43) Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung alle bekannten Faktoren und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um zu Schlußfolgerungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gelangen. Eine solche Analse gewährleistete, daß durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigungen nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurden.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(44) AN ist ein Rohstoff, und die technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen der eingeführten Ware unterscheiden sich nicht nennenswert von denjenigen der in der Gemeinschaft hergestellten Ware. Daher konkurrieren das in der Gemeinschaft hergestellte und das aus den betroffenen Ländern eingeführte AN vor allem preislich direkt miteinander, und dies auf einem transparenten und äußerst preisempfindlichen Markt.

(45) Zwischen 1995 und dem UZ stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich, und zwar gemessen an der Menge rund 175 % und am Marktanteil von 2,6 % auf 8,7 %, und die Preise lagen unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so daß letztere gedrückt wurden. Ab 1996 fiel diese Entwicklung zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. mit seinen Marktanteilverlusten, dem Preisrückgang und der abnehmenden Rentabilität, zusammen.

Im August 1995 führte der Rat endgültige Maßnahmen (variable Zölle auf der Grundlage von Mindesteinfuhrpreisen) gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Rußland ein. Im Anschluß an eine Untersuchung wegen der möglichen Übernahme der Zölle wurde der variable Zoll im März 1998 durch einen spezifischen Zoll von 26,3 ECU/Tonne ersetzt. Infolge der gedumpten Einfuhren aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern waren die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Rußland für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von Nutzen. Die betroffenen Länder übernahmen die Hälfte des vormals russischen Marktanteils, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur begrenzt an Marktanteil gewann und seine Verkäufe in absoluten Zahlen zurückgingen. Die erhebliche Steigerung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren zwischen 1996 und dem UZ fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere dem Rückgang der Preise und Gewinne zusammen.

Angesichts der Billigeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entweder seine Preise beibehalten und damit Marktanteilverluste riskieren oder den Billigpreisen der gedumpten Einfuhren folgen. Beide Optionen hätten sich nachteilig auf die Rentabilität ausgewirkt. Ab 1997 senkte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Tat seine Verkaufspreise erheblich. Dies wirkte sich nachteilig auf seine Rentabilität aus, die 1998 unter die Gewinnschwelle sank. Dies ist ein klarer Beweis für die Preisempfindlichkeit des Marktes und für die bedeutenden Auswirkungen der Preispolitik der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern.

3. Auswirkung anderer Faktoren

a) Einfuhren aus anderen Drittkindern

(46) Da die Untersuchung ergab, daß die Dumpingspanne bei den Einfuhren mit Ursprung in Litauen geringfügig war, wurden diese Einfuhren als "Einfuhren aus anderen Drittländern" angesehen.

Die AN-Einfuhren aus anderen Drittländern gingen von rund 1636 Kilotonnen im Jahr 1995 auf rund 720 Kilotonnen um UZ zurück, d. h. um 56 %. Im UZ waren Rußland, Litauen, Bulgarien und Ägypten die wichtigsten Drittlands-Lieferanten. Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern fiel von 28,8 % im Jahr 1995 auf 15,2 % im UZ, d. h. um 13,6 Prozentpunkte. Dieser Rückgang war weitgehend auf den Rückgang der Einfuhren mit Ursprung in Rußland zurückzuführen, obwohl sich der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Litauen nicht entsprechend entwickelte, denn er stieg zunächst von 3,2 % im Jahr 1995 auf 5,4 % im Jahr 1997 und fiel dann auf 4,5 % im UZ.

Da die Mengen und Marktanteile der Einfuhren mit Ursprung in Drittländern insgesamt zurückgingen, können diese Einfuhren zusammengenommen nicht wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies für die Einfuhren aus einzelnen Ländern dennoch der Fall war.

b) Rückgang des sichtbaren Verbrauchs

(47) Was die Entwicklung der Nachfrage betrifft, so fiel der sichtbare AN-Verbrauch von 1995 bis zum UZ (auf Jahresbasis) um 950 Kilotonnen, d. h. um 16,7 %.

Dieser Rückgang war von 1998 und bis zum UZ (Jahresbasis) besonders ausgeprägt. Wie bereits erwähnt, ist der AN-Markt durch einen deutlichen saisonalen Rhythmus gekennzeichnet. Der Großteil der Verkäufe fällt in die Monate Oktober bis März (Hochsaison), während die Nachfrage in den übrigen Monaten relativ gedämpft ist (Nebensaison). Da in den 18-monatigen Untersuchungszeitraum zwei Nebensaison und nur eine Hochsaison fielen, würde der auf Jahresbasis ermittelte sichtbare Verbrauch zu gering ausfallen.

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Nachfragerückgang (selbst wenn er für den UZ zu hoch angesetzt wird) darauf zurückzuführen ist, daß verschiedene Stickstoffdünger untereinander ausgetauscht werden. Vor kurzem wurde in einem Verfahren betreffend HAN-Lösungen festgestellt, daß der sichtbare Verbrauch von HAN-Lösungen in den letzten Jahren stieg (vgl. Verordnung (EG) Nr. 617/2000 der Kommission vom 16. März 2000). Diese Entwicklung hielt im zweiten Halbjahr 1999 an.

Der Nachfragerückgang trug sicherlich zu einer Verschärfung des Wettbewerbs bei, führte zu einem Druck auf die Preise und trug damit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei, der jedoch auf eine sinkende Nachfrage vorbereitet war und sich daran anpaßt, wie die jüngsten Ankündigungen über die Schließung verschiedener Betriebe zeigen. Hätten die gedumpten Einfuhren keinen Preisdruck ausgeübt, wären die Preise und die Rentabilität bei weitem nicht so stark zurückgegangen.

c) Sonstige Faktoren

(48) Ferner wurde geprüft, ob andere als die vorgenannten Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Angebots wurde behauptet, daß weltweit eine Überkapazität für Stickstoffdünger besteht, die zu einem Rückgang der Stickstoffdüngerpreise beitrug und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft baute im Bezugszeitraum der Untersuchung seine Produktionskapazität nicht aus und trug folglich nicht zu einer Steigerung der weltweiten Überkapazität bei. Die weltweite Überkapazität mag zwar durchaus der Grund für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft sein, rechtfertigt aber nicht das schädigende Dumping.

Die Herstellkosten pro Stück des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben zwischen 1995 und dem UZ relativ konstant und wirkten sich daher nicht auf die Rentabilität aus.

Bezüglich der Entwicklungen in der Technologie und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutende Investitionen tätigte, um seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

4. Schlußfolgerung zur Schadensursache

(49) Unter diesen Umständen wird der vorläufige Schluß gezogen, daß der Rückgang des sichtbaren Verbrauchs und der Einfuhren aus bestimmten Drittländern zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, insbesondere was den Rückgang der Produktion und der Verkaufsmenge betrifft, die gedumpten Einfuhren aber insbesondere in bezug auf die Entwicklung der Preise und Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein wichtiger Faktor bleiben. Angesichts des zeitlichen Zusammentreffens des festgestellten Preisrückgangs, der für die betroffenen Einfuhren festgestellten Preisunterbietung und der erheblichen Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern einerseits und des Rückgangs der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Senkung seiner Verkaufspreise und des Rückgangs seiner Rentabilität andererseits wird vorläufig der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Ferner wurde der Schluß gezogen, daß die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegten.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkung

(50) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Die entsprechenden Parteien übermittelten die hierfür erforderlichen Informationen.

Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung der Einführung von Maßnahmen oder des Verzichts auf Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen interessierten Parteien ein. Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, zwei weitere Hersteller in der Gemeinschaft, 51 Einführer/Händler, einen Einführerverband und zwei Verbände von Verwendern der betroffenen Ware. Fünf Einführer/Händler (von denen einer mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbunden ist) und der Einführerverband antworteten. Die Verwenderverbände beantworteten den Fragebogen nicht und übermittelten auch keine anderen Informationen.

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlußfolgerungen zu Dumping, Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Schädigung zwingende Gründe für die Schlußfolgerung sprachen, daß die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlief.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(51) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähiger Wirtschaftszweig erwiesen, der sich an wechselnde Marktbedingungen anpassen kann. Dies zeigte sich insbesondere darin, daß sich seine Lage nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Rußland und der damit einhergehenden Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen verbesserte und er in modernste Produktionsanlagen investierte. Infolge des Drucks seitens der gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise insbesondere ab 1997 konnte er sich trotz der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Rußland nicht erholen.

Eine Gruppe der antragstellenden Unternehmen kündigte bereits an, die Produktionskapazität für Nitrat um rund 1 Mio. Tonnen zu verringern, die bisher auch für die Herstellung von AN bestimmt waren, was zu einem entsprechenden Verlust an Arbeitsplätzen führen wird. Trotz der genannten lebensfähigen Strukturen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß einige Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs die Herstellung der betroffenen Ware in der Gemeinschaft einschränken oder sogar aufgeben werden, wenn keine Maßnahmen gegen Dumping und Schädigung eingeführt werden. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf die Dauer und das Ausmaß der finanziellen Verluste infolge der gedumpten Einfuhren (zwischen 1998 und dem UZ machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunehmend Verluste). Ohne Maßnahmen wird die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren weiterhin alle Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um eine ausreichende Gewinnspanne zunichte machen.

Wenn jedoch Maßnahmen eingeführt werden, könnte der Wirtschaftszweig seine Tätigkeit in der Gemeinschaft wieder aufnehmen und aufrechterhalten.

3. Interesse der Einführer/Händler

(52) Der European Fertilizer Import Association (EFIA) und vier unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen und übermittelten Informationen, und es wurden zwei Kontrollbesuche durchgeführt. Ferner ergab die Untersuchung, daß die Einführer/Händler grundsätzlich nicht nur mit AN handeln, sondern auch in erheblichem Umfang mit anderen Düngemitteln. Daher würden sich die Maßnahmen nur begrenzt auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für einige Einführer mit nachteiligen Auswirkungen verbunden sein wird.

4. Interesse der Verwender

(53) Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich um Landwirte in der Gemeinschaft. Die Nachfrage nach Stickstoffdüngern ist den Untersuchungsergebnissen zufolge relativ unelastisch, und die Landwirte tendieren dazu, beim billigsten Anbieter zu kaufen. Die Landwirte profitierten daher in den Agrarsaisons 1998 und 1999 von den niedrigen AN-Preisen. Die Tatsache, daß kein Verwenderverband an der Untersuchung mitarbeitete, rechtfertigt jedoch die vorläufige Schlußfolgerung, daß etwaige Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben werden. Sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, werden die AN-Kosten für die Landwirte sehr wahrscheinlich steigen. Da Düngemittel aber nur einen kleinen Teil der gesamten Erzeugungskosten ausmachen, ist nicht anzunehmen, daß die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Landwirte in der Gemeinschaft die positive Wirkung der Maßnahmen gegen Dumping und Schädigung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufwiegen.

5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(54) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft machten einige interessierte Parteien geltend, daß die betroffenen ausführenden Hersteller infolge der Zölle vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden, was den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und einen Anstieg der AN-Preise zur Folge hätte.

Einige betroffene ausführende Hersteller werden aber wahrscheinlich ihre Ware auch weiterhin verkaufen, dann allerdings zu nichtschadensverursachenden/nichtgedumpten Preisen, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge eine zunehmend stärkere Marktposition innehaben. Für die ausführenden Hersteller, in deren Fall höhere Dumpingspannen und Schadensschwellen festgestellt wurden, dürfte die Einführung von Antidumpingzöllen zu einem Rückgang von Verkaufsmenge und Marktanteil führen. Letztendlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern wieder auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden, sobald die Preise ein zur Beseitigung des schädigenden Dumpings ausreichendes Niveau erreichen. Deshalb wird es wahrscheinlich neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin eine Reihe von Wettbewerbern auf dem Markt geben, und angesichts der bereits erwähnten großen Zahl von Herstellern in der Gemeinschaft und der Transparenz des Marktes werden die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen Lieferanten der betroffenen Ware wählen können.

Daher wird davon ausgegangen, daß die Einführung von Antidumpingzöllen die Wahlmöglichkeiten der Endverwender nicht übermäßig einschränkt oder den Wettbewerb beeinträchtigt.

6. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(55) Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

H. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(56) In Anbetracht der Schlußfolgerungen zu Dumping, Schädigung. Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die Höhe der festgestellten Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderliche Zollbetrag berücksichtigt.

Zur Festsetzung des Zolls, der zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung erforderlich ist, wurden Schadensspannen ermittelt. Die notwendige Preiserhöhung wurde auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis des vom Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften AN auf derselben Handelsstufe ermittelt.

Der nichtschadensverursachende Preis wurde auf der Grundlage der gesamten Herstellkosten pro Stück zuzüglich einer Gewinnspanne, von der ohne schädigendes Dumping vernünftigerweise ausgegangen werden könnte, und unter Berücksichtigung der bereits bei der Unterbietungsberechnung vorgenommenen Berichtigung für den Unterschied zwischen granuliertem und geprilltem AN ermittelt. Dabei wurde eine Gewinnspanne von 8 % zugrundegelegt.

Dem Antragsteller zufolge wäre eine Gewinnspanne von 10 % bis 15 % angemessen. Er behauptete, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 und 1996 Gewinne in Höhe von 9,6 % bzw. 18,6 % erzielt hatte sowie daß langfristig Ersatzinvestitionen erforderlich seien und eine angemessene Eigenkapitalrendite für die Anteilseigner erzielt werden müsse.

Nach Prüfung der verschiedenen diesbezüglichen Bemerkungen der Antragsteller wurde der vorläufige Schluß gezogen, daß eine Gewinnspanne von 8 % einem Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprach, von dem für den UZ ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise hätte ausgegangen werden können. In diesem Zusammenhang können die 1995 erzielten Gewinne als Gewinne angesehen werden, die ohne ein schädigendes Dumping erzielt wurden, da dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Jahr trotz des expandierenden Marktes die Maßnahmen zugute kamen, die gegenüber den gedumpten AN-Einfuhren mit Ursprung in Rußland eingeführt worden waren. 1996 setzte sich dieser Aufwärtstrend fort, obwohl die Nachfrage weiter stieg, was zu einer außergewöhnlich guten Marktsituation mit ausgezeichneten Ergebnissen für alle Wirtschaftsbeteiligten führte. Im Gegensatz zu 1995/96 war die Lage auf dem Markt im UZ ungünstig. Bei der Ermittlung der Gewinne, von denen für den UZ ohne schädigendes Dumping vernünftigerweise ausgegangen werden konnte, wurden nicht nur die bisherige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sondern auch die gesamte Marktsituation im UZ berücksichtigt. Dementsprechend wurde der Schluß gezogen, daß die Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 8 % bei der Festsetzung des nichtschadensverursachenden Preisniveaus angemessen ist.

Die Differenz, die sich aus dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

2. Vorläufige Maßnahmen

(57) Der Antragsteller behauptete, daß einiges auf die Herstellung neuer AN-Typen hindeutete, wie z. B. Mischungen von AN mit anderen Waren, was nur zu dem Zweck der Umgehung etwaiger Antidumpingmaßnahmen betreffend AN geschehe. Die Zollbehörden wurden auf dieses Problem aufmerksam gemacht.

Unter diesen Umständen wird der Schluß gezogen, daß gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren mit Ursprung in Polen und der Ukraine ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspannen eingeführt werden sollte, da diese niedriger sind als die Dumpingspannen.

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und der in einigen vorausgegangenen Verfahren beobachteten Preismanipulation in derselben allgemeinen Warengruppe (Düngemittel) vorzubeugen, wird es als angemessen erachtet, die Zölle in Form eines spezifischen Betrags je Tonne festzusetzen.

Bei der Festsetzung des residualen Zolls für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurden die höchsten für repräsentative Geschäftsvorgänge eines kooperierenden Herstellers ermittelten Spannen zugrundegelegt.

Auf dieser Grundlage werden die vorläufigen Zölle wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Angesichts der Untersuchungsergebnisse betreffend Litauen und der Tatsache, daß die Dumpingspanne geringfügig ist, sollten gegenüber diesem Land keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden. Die Kommission wird diesen Fall jedoch weiterhin untersuchen und etwaige weitere Beweise berücksichtigen, um zu einer endgültigen Feststellung zu gelangen.

(58) Von einem polnischer ausführenden Hersteller ging ein Verpflichtungsangebot ein. Das Angebot konnte jedoch nicht angenommen werden, da hiermit ein bedeutender Teil der Einfuhren von den vorläufigen Maßnahmen ausgenommen würde und dies zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geeignet wäre.

(59) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll.

(60) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(7) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

3. Schlußbestimmung

(61) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist festzustellen, daß alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Rahmen etwaiger endgültiger Maßnahmen überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, nicht in wäßriger Lösung, und von Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen anorganischer nichtdüngenden Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Polen und der Ukraine wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag in Euro je Tonne Ammoniumnitrat für die von den folgenden Unternehmen hergestellten Waren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Werden Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt und wird daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zur Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(8) geteilt, wird der auf der Basis der vorstehenden Beträge bestimmte Betrag des Antidumpingzolls um den Prozentsatz gesenkt, der der Teilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anhörung zur Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses beantragen und Bemerkungen zu der Anwendung dieser Verordnung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. C 311 vom 29.10.1999, S. 3.

(4) Da es in einigen der betroffenen Länder nur einen ausführenden Hersteller gibt, handelt es sich bei den Zahlenangaben in dieser Verordnung aus Gründen der Vertraulichkeit entweder um Index- oder um Annäherungswerte.

(5) Bei der Untersuchung der Entwicklung von Mengen und Marktanteilen wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit ausschließlich Eurostat-Daten zugrundegelegt.

(6) Bei der Beurteilung der Preistrends wurden aus Gründen der Kohärenz ausschließlich Eurostat-Daten zugrundegelegt, während bei der Ermittlung der Preisunterbietungs- und Schadensspannen im UZ die verfügbaren, von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben, herangezogen wurden.

(7) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 3.

(8) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion C

DM 24-8/38

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel .