32000R1576

Verordnung (EG) Nr. 1576/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/2000 S. 0035 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 1576/2000 der Kommission

vom 19. Juli 2000

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Deutschland und Schweden haben der Kommission Anträge auf Eintragung von Bezeichnungen als geschützte geographische Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 übermittelt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß diese Anträge den Bestimmungen derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle in deren Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

(3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurden bei der Kommission Einsprüche gemäß Artikel 7 der obengenannten Verordnung eingelegt. Diese wurden jedoch als unbegründet zurückgewiesen, da die Nichtübereinstimmung der Bezeichnungen mit den Kriterien der genannten Verordnung in den betreffenden Einsprüchen nicht ausreichend begründet ist.

(4) Diese Bezeichnungen sind daher in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben" einzutragen und in der Gemeinschaft als geographische Angaben zu schützen.

(5) Der Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2000(5) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden als geschützte geographische Angaben (g.g.A.) in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 7.

(3) ABl. C 263 vom 17.9.1999, S. 4; ABl. C 250 vom 2.9.1999, S. 3.

(4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(5) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 5.

ANHANG

UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

DEUTSCHLAND

Meißner Fummel (g.g.A.)

SCHWEDEN

Skånsk spettkaka (g.g.A.)