Verordnung (EG) Nr. 1556/2000 der Kommission vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen
Amtsblatt Nr. L 179 vom 18/07/2000 S. 0003 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1556/2000 der Kommission vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/2000(2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in der Bedarfsvorausschätzung für Weinerzeugnisse ausgewiesenen Mengen, für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/1999(4), für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 festgelegt. (2) Damit die Versorgung der Kanarischen Inseln nicht unterbrochen wird, sollten die Mengen angesichts der sich für die dortige Erzeugung ergebenden besonderen Lage für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Preise und Notierungen, die im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die betreffenden Erzeugnisse festgestellt werden, empfiehlt es sich ferner, die für die Versorgung der Kanarischen Inseln zu gewährende Beihilfe wie in Anhang II vorgesehen festzusetzen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 werden durch die Anhäge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. (2) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 15. (3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 15. (4) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 31. ANHANG I WEINBAUERZEUGNISSE Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln (1. Juli 2000 - 30 Juni 2001) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Für die in Anhang I genannten Erzeugnisse zu gewährende Beihilfe >PLATZ FÜR EINE TABELLE>