32000R1534

Verordnung (EG) Nr. 1534/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Bestimmung der empfindlichen Produktionsgebiete und/oder der hochwertigen Sortengruppen für Rohtabak, auf die das Quotenrückkaufprogramm nicht angewendet wird

Amtsblatt Nr. L 175 vom 14/07/2000 S. 0078 - 0078


Verordnung (EG) Nr. 1534/2000 der Kommission

vom 13. Juli 2000

zur Bestimmung der empfindlichen Produktionsgebiete und/oder der hochwertigen Sortengruppen für Rohtabak, auf die das Quotenrückkaufprogramm nicht angewendet wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/1999(2), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/2000(4), bestimmt die Kommission auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die empfindlichen Produktionsgebiete und/oder die hochwertigen Sortengruppen, auf die im Rahmen von 25 % der nationalen Garantieschwelle das Quotenrückkaufprogramm nicht angewendet wird.

(2) Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten sind diese hochwertigen Sortengruppen nunmehr zu bestimmen.

(3) Da gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Mitgliedstaat ab 1. September die Verkaufsabsicht bekannt gibt, damit andere Erzeuger die Quote vor deren tatsächlichem Rückkauf erwerben können, muß die vorliegende Verordnung ab 31. August 2000 gelten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 2000 wird bei den nachstehenden hochwertigen Sortengruppen der Quotenrückkauf auf folgende Mengen nicht angewendet:

Portugal:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Frankreich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 31. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 3.