Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates
Amtsblatt Nr. L 172 vom 12/07/2000 S. 0003 - 0010
Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 104 Absatz 2 des Vertrages sieht vor, daß die Kommission die Entwicklung der Haushalts überwacht. (2) Inhalt und Form von Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen sollen ein besseres Verständnis der Entwicklung des Finanzierungssaldos des Staates und der Haushaltsstrategie im allgemeinen ermöglichen. Über die Ausgaben- und Einnahmenkennzahlen sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden. (3) Die Regeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, insbesondere die Konzepte des ESVG 1995, werden als Instrumente angesehen, mit denen die Vergleichbarkeit und Transparenz der Daten der Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann. (4) Anhang A "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG 1995" der Verordnung über das ESVG 1995 enthält keine Ausführungen zu den Ausgaben und Einnahmen des staates, liefert jedoch den Rahmen für ihre Definition anhand einer Liste von Positionen des ESVG 1995. (5) Die Einführung von Aggregaten, die die Ausgaben und Einnahmen des Staates betreffen, erfordert entsprechende Änderungen des Programms für die Lieferung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. (6) Die zusätzliche, im März erfolgende Übermittlung der Hauptaggregate für den Staat (jährliche Daten) wird nützliche Informationen über die Entwicklung des öffentlichen Defizits liefern. (7) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 werden Änderungen des ESVG 1995, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben und Anpassungen der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Daten erfordern, von der Kommission nach dem in Artikel 4 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren beschlossen. (8) Der durch den Beschluß 91/115/EWG(3) eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurde gehört. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(4) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel dieser Verordnung ist die Definition der Ausgaben und Einnahmen des Staates, die Ergänzung der Klassifikationen der Gütertransaktion (P) und der Verteilungstransaktionen (D) und die Änderung des Programms für die Lieferung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Artikel 2 Die Anhänge A ("Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG 1995") und B ("Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen") der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 2000 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1. (3) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. (4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG Die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 werden wie folgt geändert:1. Anhang A:a) In Kapitel 3 wird an Ziffer 3.23 folgender Satz angefügt: "Die Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) untergliedert sich in die Position Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfaßt, und die Position Übrige Nichtmarktproduktion (P.132), die den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert umfaßt.". b) In Kapitel 3 erhalten die Ziffern 3.79 bzw. 3.96 folgende Fassung: "3.79. Die Konsumausgaben (P.3) des Staates enthalten die gleichen Kategorien: a) den Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden (P.1), jedoch ohne selbsterstellte Anlagen (sie entsprechen P.12) und Verkäufe - Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131); b) vom Staat auf dem Markt gekaufte Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers (D.6311 + D.63121 + D.63131) den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden. Der Staat bezahlt also die Güter, die die Verkäufer den privaten Haushalten direkt zur Verfügung stellen." "3.96. Die Konsumausgaben (P.3) des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion (P.1) und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden - sie sind Teil der sozialen Sachtransfers (D.6311 + D.63121 + D.63131) - abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten - Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) - und abzüglich der selbsterstellten Anlagen (sie entsprechen P.12)." c) In Kapitel 4 Ziffer 4.105 wird an den mit "Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung (D.6312)" überschriebenen Absatz folgender Satz angefügt: "Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung lassen sich daher untergliedern in Leistungen, die von Marktproduzenten produziert und von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekauft werden (D.63121), und Leistungen, die von Nichtmarktproduzenten produziert werden (D.63122)." d) In Kapitel 4 Ziffer 4.105 wird an den mit "Sonstige soziale Sachleistungen (D.6313)" überschriebenen Absatz folgender Satz angefügt: "Sonstige soziale Sachleistungen lassen sich daher untergliedern in Leistungen, die von Marktproduzenten produziert und von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekauft werden (D.63131), und Leistungen, die von Nichtmarktproduzenten produziert werden (D.63132)." e) In Kapitel 8 wird folgender Absatz 8.99a eingefügt: "AUSGABEN UND EINNAHMEN DES STAATES 8.99 a) Die Ausgaben und Einnahmen des Staates werden anhand einer Liste von Positionen des ESVG 1995 definiert. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Staates ist definitionsgemäß der Finanzierungssaldo des Staates. Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert." f) In Anhang IV "Transaktionen und sonstige Ströme" - "Gütertransaktionen (P)", Position "P.1 Produktionswert" werden folgende Positionen angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" g) In Anhang IV "Transaktionen und sonstige Ströme" - "Verteilungstransaktionen (D)", Position "D.6 Sozialbeiträge und Sozialleistungen" werden nach D.6312 folgende Positionen eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" h) In Anhang IV "Transaktionen und sonstige Ströme" - "Verteilungstransaktionen (D)", Position "D.6 Sozialbeiträge und Sozialleistungen" werden nach D.6313 folgende Positionen eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Anhang B:a) In die Tabelle "Übersicht über die Tabellen" wird folgende Zeile 3a eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) Tabelle 2 erhält folgende Fassung: "Tabelle 2 - Hauptaggregate für den Staat Konsolidierungsregeln: Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" c) Tabelle 11 erhält folgende Fassung ">PIC FILE= "L_2000172DE.000901.EPS">" d) In die "Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms 'ESVG-95' bereitzustellenden Tabellen nach Ländern", Ziffer 7.1 (IRLAND - "Ausnahmen für die Tabellen") wird folgende Zeile 6a eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" e) In die "Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms 'ESVG-95' bereitzustellenden Tabellen nach Ländern", Ziffer 10.1 (NIEDERLANDE - "Ausnahmen für die Tabellen") wird folgende Zeile 6a eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"