Verordnung (EG) Nr. 1482/2000 der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis, der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Amtsblatt Nr. L 167 vom 07/07/2000 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1482/2000 der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis, der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 haben die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Eintragung bestimmter Bezeichnungen als besondere Merkmale beantragt. (2) Die Angabe "garantiert traditionelles Merkmal" ist insbesondere den eingetragenen Bezeichnungen vorbehalten. (3) Hinsichtlich der Bezeichnungen "Leche certificada de Granja" und "Traditional Farmfresh Turkey" sind nach Veröffentlichung der wichtigsten Punkte der Eintragungsanträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) mehrere Einsprüche gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung bei der Kommission eingegangen. (4) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 hat die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert, sich zu einigen. Es wurde jedoch kein Einvernehmen erzielt und es obliegt somit der Kommission, über die Eintragung der betreffenden Bezeichnungen zu entscheiden. (5) Der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung wurde beantragt, bei der Prüfung der im Rahmen dieser Einsprüche vorgetragenen Beanstandungen ergab sich jedoch, daß die Namen legal und offenkundig für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist. (6) Die Bezeichnungen "Leche certificada de Granja" und "Traditional Farmfresh Turkey" sollten jedoch in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale eingetragen und auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 für ein Erzeugnis mit garantiert traditionellen Merkmalen geschützt werden. Trotzdem können diese Bezeichnungen weiterhin im Rahmen einer anderen als der geschützten Spezifikation verwendet werden, auf dem Etikett dieses Erzeugnisses darf aber weder das Gemeinschaftszeichen noch die Gemeinschaftsangabe verwendet werden. (7) Der Schutz wird nur in spanischer Sprache für die Bezeichnung "Leche certificada de Granja" und nur in englischer Sprache für die Bezeichnung "Traditional Farmfresh Turkey" beantragt. Somit muß das Etikett in den anderen Sprachen gemäß der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission(4), bei der Inverkehrbringung des Erzeugnisses unmittelbar neben der betreffenden Bezeichnung die Angabe "nach spanischer Tradition" bzw. "nach britischer Tradition" oder eine entsprechende Angabe in einer anderen Sprache tragen. (8) Gemäß der Richtlinie 79/112/EWG dürfen die Etikettierung und insbesondere die Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers auf keinen Fall zu Verwechslungen mit den Begriffen zur Angabe der Haltungsform Anlaß geben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2000(6), aufgeführt sind. Dem ist bei der Bezeichnung "Traditional Farmfresh Turkey" Rechnung zu tragen. (9) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/1999(8), wird durch die Eintragung im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Regelung der Bescheinigung besonderer Merkmale - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen werden in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 und in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragen. Sie werden gemäß Artikel 13 Absatz 1 letzterer Verordnung geschützt. Bei der Vermarktung des Erzeugnisses "Leche certificada de Granja" in anderen Sprachen als Spanisch - muß das Etikett die Angabe "nach spanischer Tradition" auf Deutsch (oder eine entsprechende Angabe in einer anderen Sprache) tragen. Bei der Vermarktung des Erzeugnisses "Traditional Farmfresh Turkey" in anderen Sprachen als Englisch - muß das Etikett die Angabe "nach britischer Tradition" auf Deutsch (oder eine entsprechende Angabe in einer anderen Sprache) tragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. (2) ABl. C 21 vom 21.1.1997, S. 15, und ABl. C 405 vom 24.12.1998, S. 9. (3) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. (4) ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22. (5) ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. (6) ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 21. (7) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8. (8) ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 25. ANHANG - Leche certificada de Granja - Traditional Farmfresh Turkey