32000R1343

Verordnung (EG) Nr. 1343/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen Ölen

Amtsblatt Nr. L 154 vom 27/06/2000 S. 0016 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1343/2000 der Kommission

vom 26. Juni 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen Ölen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnamen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1320/1999(4), wurde gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 der geschätzte Bedarf von Madeira an bestimmten pflanzlichen Ölen festgelegt.

(2) Um die besondere Versorgungsregelung ohne Unterbrechung anwenden zu können und unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden zu dem Bedarf von Madeira gemachten Angaben konnte die das gesamte Wirtschaftsjahr 2000/2001 betreffende Bilanz erstellt werden. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 ist deshalb zu ersetzen.

(3) Die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung vorgesehene Bilanz wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni festgesetzt. Die das Wirtschaftsjahr 2000/2001 betreffende endgültige Versorgungsbilanz sollte deshalb ab dem Beginn dieses Wirtschaftsjahres, d. h. ab 1. Juli 2000, gelten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 44.

(4) ABl. L 157 vom 24.6.1999, S. 24.

ANHANG

"ANHANG

Schätzung des Bedarfs von Madeira an bestimmten pflanzlichen Ölen für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni de 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"