32000R1230

Verordnung (EG) Nr. 1230/2000 der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Abweichung - im Wirtschaftsjahr 2000/2001 - von der Verordnung (EG) Nr. 661/97 hinsichtlich Fristverlängerung der Quotenregelung für die Mitgliedstaaten für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern

Amtsblatt Nr. L 140 vom 14/06/2000 S. 0006 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1230/2000 der Kommission

vom 13. Juni 2000

zur Abweichung - im Wirtschaftsjahr 2000/2001 - von der Verordnung (EG) Nr. 661/97 hinsichtlich Fristverlängerung der Quotenregelung für die Mitgliedstaaten für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2701/1999(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) 2201/96 verteilen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Mengen auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeitungsbetriebe nach dem Durchschnitt der Mengen, die unter Einhaltung des Mindestpreises in den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, für das die Aufteilung vorgenommen wird.

(2) Aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Quotenregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern(3)(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/98(5), teilen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie die Übereinstimmung der Beihilfeanträge geprüft haben und bereits über alle Angaben, die für die Zuteilung erforderlich sind, verfügen, jedem Verarbeitungsbetrieb eine bestimmte Menge frischer Tomaten/Paradeiser zu. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung wird die Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 von den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Mai vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorgenommen.

(3) Die italienischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß sie wegen administrativer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, die Frist des 31. Mai einzuhalten, und um Fristverlängerung bis zum 20. Juni 2000 gebeten. Unter diesen Umständen wird diese Frist ausnahmsweise und nur für das Wirtschaftsjahr 2000/01 bis zum 20. Juni 2000 verlängert.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 können die Mitgliedstaaten die Frist für die Aufteilung der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/97 auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeitungsbetriebe bis zum 20. Juni 2000 verlängern.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 5.

(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 41.

(5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 34.