32000R1073

Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 119 vom 20/05/2000 S. 0027 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission

vom 19. Mai 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß Mikroorganismen nicht nur zur Kompostierung sondern auch zur Verbesserung der allgemeinen Bodenbeschaffenheit und zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden und in den Pflanzen eingesetzt werden, sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechend ergänzt werden. Es ist überdies auszuschließen, daß für diese Verwendung genetisch veränderte Mikroorganismen verwendet werden. Außerdem sind die Bestimmungen über die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft den einschlägigen Bestimmungen von Teil B Abschnitt 7 des genannten Anhangs anzupassen.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Informationen vorgelegt, um in Anhang II bestimmte Erzeugnisse eintragen oder bestimmte Vorschriften ändern zu lassen.

(3) Die Änderungen in Anhang II betreffen Erzeugnisse, die bereits vor der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 üblicherweise nach den in der Gemeinschaft angewandten Regeln des ökologischen Landbaus verwendet worden sind, und stimmen deshalb mit den Vorschriften in Artikel 7 Absatz 1a überein. Da die Bestellungsarbeiten in der Landwirtschaft unmittelbar bevorstehen, sind bezüglich mehrerer der in Frage stehenden Erzeugnisse dringend Änderungen vorzunehmen.

(4) Es hat sich gezeigt, daß Glyzerin, Siliziumdioxid und Isopropanol bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel unentbehrlich sind. Diese Erzeugnisse können deshalb unter Berücksichtigung der Auflagen in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97(4), zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in den genannten Anhang VI aufgenommen werden.

(5) Unter den "Allgemeinen Grundsätzen" in Anhang VI ist klarzustellen, daß bei der Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen des ökologischen Landbaus das Verfahren des Räucherns zulässig ist.

(6) Anhang VI ist so zu ändern, daß er hinsichtlich der genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten mit dem grundsätzlichen Verbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates(5) übereinstimmt.

(7) Bezüglich bestimmter Erzeugnisse sollten geringfügige technische und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Außerdem sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit sofortiger Wirkung. Die Ziffern 2.1 und 2.2 in Anhang I Teil A "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten jedoch ab 24. August 2000.

Bestände des in Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragenen Erzeugnisses "Knochenkohle" dürfen unter den bisher geltenden Bedingungen bis 30. September 2000 einschließlich verbraucht werden.

Bestände des Erzeugnisses "Calciumcarbonat", das in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter restriktiveren Bedingungen als denen eingetragen wurde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung galten, dürfen unter den bisher geltenden Bedingungen bis 30. September 2000 einschließlich verbraucht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 48 vom 19.2.2000, S. 1.

(3) ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.

(4) ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 8.

(5) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.

ANHANG

I. In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält Ziffer 2 unter dem Titel "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" folgende Fassung: "2.1. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch:

a) Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge;

b) Einarbeitung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen tierischen Erzeugung in Übereinstimmung mit Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs und innerhalb der dort festgelegten Beschränkungen;

c) Einarbeitung von anderem organischen Material, gegebenenfalls nach Kompostierung, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften.

2.2. Andere organische oder mineralische Düngemittel gemäß Anhang II dürfen ausnahmsweise nur dann ergänzend eingesetzt werden,

- wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtfolge bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den in vorstehender Ziffer unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Mitteln gedeckt bzw. sichergestellt werden können;

- soweit es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und/oder tierische Exkremente gemäß Anhang II handelt, wenn diese Erzeugnisse zusammen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe b) unter Einhaltung der in Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs festgelegten Beschränkungen verwendet werden.

2.3. Zur Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder auf der Basis von genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 verwendet werden. Für Zwecke gemäß dieser Ziffer und gemäß Ziffer 2.1. dürfen außerdem so genannte "biodynamische Zubereitungen" aus Gesteinsmehl, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Pflanzen verwendet werden.

2.4. Geeignete Zubereitungen aus genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Landwirtschaft im allgemeinen verwendet werden dürfen, können zur Verbesserung der Bodenverhältnisse insgesamt oder zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in den Kulturpflanzen eingesetzt werden, sofern die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt ist."

II. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Teil A "Düngemittel und Bodenverbesserer" erhält folgende Fassung: a) Der einführende Absatz zwischen Überschrift und Tabelle wird wie folgt geändert: "Allgemeine Vorschriften für sämtliche Erzeugnisse:

- Verwendung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhang I zulässig;

- Verwendung nur unter Einhaltung der in der Landwirtschaft des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verwendet werden, allgemein geltenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse."

b) In den Bestimmungen betreffend die "Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs" wird das Produkt "Knochenkohle" gestrichen.

c) Die Bestimmungen zur Aufnahme von "magnesiumsalzhaltigem Kaliumsulfat" werden durch folgende ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. In Teil B "Schädlingsbekämpfungsmittel" werden die Bestimmungen unter Punkt 1 "Pflanzenschutzmittel" wie folgt geändert: a) Die Bestimmungen zur Aufnahme von "Azadirachtin auf Azadirachta indica (Neembaum)" unter I "Pflanzliche und tierische Substanzen" werden durch folgende ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Die Bestimmungen zur Aufnahme von "Pheromonen" unter III "Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen" werden durch folgende ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Die Bestimmungen zur Aufnahme von "Kalksulfat (Calciumpolysulfid)" unter IV "Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden" werden durch folgende ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

III. Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

1. Der erste Satz des dritten Absatzes der "Allgemeinen Grundsätze" wird wie folgt geändert: "Unbeschadet der Bezugnahme auf Zutaten gemäß den Teilen A unc C oder auf Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Teil B dürfen ein Verarbeitungsverfahren, beispielsweise das Räuchern, eine Zutat oder ein Verarbeitungshilfsstoff nur gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen, dem Vertrag entsprechenden Rechtsvorschriften oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, unter Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Herstellungspraxis für Lebensmittel angewendet bzw. zugesetzt werden."

2. Teil A wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Teil A - Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)".

b) Die Bestimmungen bezüglich der Aufnahme von "E 170 Calciumcarbonat" erhalten folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Nach "E 416 Karayagummi" werden das nachstehende Erzeugnis und die spezifischen Auflagen eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

d) Die Bestimmungen bezüglich der Aufnahme von "E 516 Calciumsulfat" erhalten folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

e) Nach "E 524 Natriumhydroxid" werden das nachstehende Erzeugnis und die spezifischen Auflagen eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

f) In Teil A Punkt 4 "Kulturen von Mikroorganismen" wird die Ziffer ii) gestrichen.

3. Teil B wird wie folgt geändert: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: "Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen".

b) Nach "Schwefelsäure" werden das nachstehende Erzeugnis und die spezifischen Auflagen eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

c) Der Wortlaut am Ende des Abschnitts unter dem Titel "Kulturen von Mikroorganismen und Enzymen" erhält folgende Fassung: "Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme:

Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme, die normalerweise zur Lebensmittelherstellung verwendet werden, ausgenommen von genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG und von Enzymen aus genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG."

4. In Teil C Unterpunkt C.2.2. wird das Wort "Rübenzucker" ersetzt durch: "Rübenzucker, nur bis 1.4.2003".