32000R0980

Verordnung (EG) Nr. 980/2000 der Kommission vom 11. Mai 2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 (1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 12/05/2000 S. 0027 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 980/2000 der Kommission

vom 11. Mai 2000

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Mai 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Liste CXL ist für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent von 53000 t zu eröffnen. Die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2000 beginnende Kontingentsjahr 2000/01 müssen festgelegt werden.

(2) Hierfür sollte ein ähnliches Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werden, wie es in der Vergangenheit für derartige Kontingente verwendet wurde. Dabei werden die verfügbaren Mengen von der Kommission zum einen auf die traditionellen Einführer und zum anderen auf Marktbeteiligte aufgeteilt, die im Rindfleischhandel tätig sind.

(3) Den traditionellen Einführern sollten auf Antrag und anteilig zu den Mengen, die sie im letzten Bezugszeitraum im Ramen eines solchen Kontingents eingeführt haben, insgesamt 80 % des Kontingents oder 42400 t zugeteilt werden. Aufgrund von Verwaltungsfehlern der zuständigen nationalen Stellen ist der Zugang der Marktbeteiligten zu diesem Kontingent eingeschränkt. Daher sollten Bestimmungen eingeführt werden, um etwaige Benachteiligungen ausgleichen zu können.

(4) Auf der Grundlage eines Verfahrens, das auf der Vorlage von Anträgen seitens der Interessenten sowie deren Annahme durch die Kommission beruht, sollte der zweite Teil des Kontingents - oder 10600 t - Marktbeteiligten offenstehen, welche ihre Zuverlässigkeit nachweisen und gewisse Mindestmengen beantragen. Zum Nachweis über Zuverlässigkeit müssen diese Marktbeteiligten Belege dafür vorbringen, daß sie in einem gewissen Umfang mit Drittländern Rindfleischhandel treiben.

(5) Die Rindfleischausfuhren aus Belgien wurden 1999 stark durch die Dioxin-Diskussion beeinträchtigt. Hinsichtlich der vorgenannten Menge von 10600 t sollte die Ausfuhrlage Belgiens bei der Festlegung der Ergebniskriterien berücksichtigt werden.

(6) Damit die obengenannten Kriterien kontrolliert werden können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7) Um Spekulationen vorzubeugen, sind Marktbeteiligte, die zum 1. April 2000 nicht mehr im Rindfleischhandel tätig waren, vom Zugang zu diesem Kontingent auszuschließen und ist die Erteilung der Einfuhrlizenzen für einen Marktbeteiligten auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte erteilt worden sind.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in ihrem Rahmen erteilten Einfuhrlizenzen die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(4), und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(6).

(9) Für eine effiziente Verwaltung dieses Kontingents und insbesondere zur Verhinderung von Betrügereien ist es erforderlich, daß die verwendeten Lizenzen an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden, damit diese überprüfen können, ob die darin genannten Mengen korrekt sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden zu einer solchen Überprüfung verpflichtet werden. Der Betrag der bei der Lizenzerteilung zu leistenden Sicherheit sollte auf einer Höhe festgesetzt werden, die gewährleistet, daß die Lizenzen verwendet und an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 ein Zollkontingent von insgesamt 53000 t, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4003.

Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist "gefrorenes Rindfleisch" Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist.

(3) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewendet.

Artikel 2

(1) Das Kontingent gemäß Artikel 1 wird in zwei Teile aufgeteilt:

a) Der erste Teil von 80 % oder 42400 t wird auf die Einführer aus der Gemeinschaft anteilig zu den Mengen aufgeteilt, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1042/97(7), (EG) Nr. 1142/98(8) und (EG) Nr. 995/1999(9) der Kommission vor dem 1. April 2000 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge die Einfuhrrechte für das vorangegangene Jahr anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

b) Der zweite Teil von 20 % oder 10600 t wird auf Marktbeteiligte aufgeteilt, die nachweisen, daß sie im Handel mit Drittländern während eines bestimmten Zeitraums eine Mindestmenge an Rindfleisch außerhalb der Mengen gemäß Buchstabe a) umgesetzt haben, das nicht unter den aktiven bzw. passiven Verdelungsverkehr fiel.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) wird die Menge von 10600 t aufgeteilt auf Marktbeteiligte, die nachweisen, daß sie

- vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2000 außerhalb der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1042/97, (EG) Nr. 1142/98 und (EG) Nr. 995/1999 eingeführten Mengen mindestens 160 t Rindfleisch eingeführt

oder

- im selben Zeitraum mindestens 300 t Rindfleisch ausgeführt haben.

Dabei gelten als "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 sowie 0206 29 91 und werden die Referenzmindestmengen als Erzeugnisgewicht ausgedrückt.

Abweichend von den Bestimmungen des zweiten Gedankenstrichs läuft der Ausfuhrzeitraum für die seit dem 1. April 1997 in Belgien ansässigen und in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragenen Marktbeteiligten vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1999.

(3) Die in Absatz 2 genannte Menge von 10600 t wird anteilig zu den Mengen aufgeteilt, die von den in Betracht kommenden Marktbeteiligten beantragt wurden.

(4) Der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrnachweis wird ausschließlich durch die Zollbescheinigung oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Ausfuhranmeldung erbracht.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der obengenannten Dokumente zulassen.

Artikel 3

(1) Marktbeteiligte, die am 1. April 2000 nicht mehr im Rindfleischhandel tätig waren, sind von den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ausgeschlossen.

(2) Gesellschaften, die aus einem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche jeweils Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) haben, können dieselben Rechte geltend machen wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind vor dem 29. Mai 2000 zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beleg bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Reicht ein Antragsteller für eine der Regelungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge ungültig.

Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen sich höchstens auf eine Menge von 50 t gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen beziehen.

(2) Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 12. Juni 2000

- im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Einführer, insbesondere mit Name und Anschrift und den in dem betreffenden Referenzzeitraum eingeführten, in Frage kommenden Mengen Fleisch;

- im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Verzeichnis der Antragsteller, insbesondere mit Name und Anschrift und den beantragten Mengen.

(3) Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos" werden über Telefax übermittelt. Dabei sind die Formulare gemäß den Anhängen I und II zu verwenden.

Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet so rasch wie möglich, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Überschreiten die Mengen für die Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, die verfügbaren Mengen, so kürzt die Kommission die beantragten Mengen um einen einheitlichen Prozentsatz.

Artikel 6

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Der Lizenzantrag kann nun

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist;

- von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

(3) Nach den Zuteilungsentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen auf Antrag der Marktbeteiligten, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf deren Namen ausgestellt.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten:

a) in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

- Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 980/2000]

- Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 980/2000)

- Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 980/2000)

- Κατεψυγμένο βόειο κρέας [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 980/2000]

- Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 980/2000)

- Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 980/2000]

- Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 980/2000]

- Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 980/2000)

- Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 980/2000]

- Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 980/2000)

- Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 980/2000);

b) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands;

c) in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:

- 0202 10 00, 0202 20,

- 0202 30, 0206 29 91.

Artikel 7

Zum Zweck der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung unterliegt die Verbringung von gefrorenem Rindfleisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates(10).

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 wird auf alle Mengen, um welche die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden, der am Tag der Überführung in den freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet.

(3) Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Vor dem 1. Juli 2000 und nach dem 30. Juni 2001 sind jedoch alle Lizenzen ungültig.

(4) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 35 EUR/100 kg Eigengewicht. Sie ist bei der Beantragung der Lizenzen zu leisten.

(5) Bei Rückgabe einer Einfuhrlizenz zwecks Freigabe der geleisteten Sicherheiten überprüfen die zuständigen Behörden, ob die in der Lizenz angegebenen Mengen denen entsprechen, die bei der Erteilung der Lizenz darin eingetragen waren. Für die nicht zurückgegebenen Lizenzen führen die Mitgliedstaaten eine Untersuchung durch, um festzustellen, durch wen und in welchem Umfang diese Lizenzen verwendet worden sind. Sie teilen die Ergebnisse dieser Untersuchungen unverzüglich der Kommission mit.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(4) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(6) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

(7) ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 2.

(8) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 11.

(9) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 3.

(10) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

ANHANG I

Fax (32-2) 296 60 27/295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 980/2000

Laufende Nummer 09.4003

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ANHANG II

Fax (32-2) 296 60 27/295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 980/2000

Laufende Nummer 09.4003

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