32000R0848

Verordnung (EG) Nr. 848/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen

Amtsblatt Nr. L 103 vom 28/04/2000 S. 0009 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 848/2000 der Kommission

vom 27. April 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen(3) enthält im Anhang eine nichterschöpfende Liste großfrüchtiger Sorten.

(2) Die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlene Norm für Pflaumen enthält eine nichterschöpfende Liste großfrüchtiger Sorten, die zwischen Sorten von Prunus domestica und Sorten von Prunus salicina unterscheidet. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich, die nichterschöpfende Liste großfrüchtiger Sorten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die "Nichterschöpfende Liste der Pflaumen großfrüchtiger Sorten", die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 nach Titel VI "BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG" enthalten ist, wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 5.

ANHANG

"ANHANG

1. Nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus domestica

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus salicina

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"