32000R0827

Verordnung (EG) Nr. 827/2000 der Kommission vom 25. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

Amtsblatt Nr. L 101 vom 26/04/2000 S. 0021 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 827/2000 der Kommission

vom 25. April 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2704/1999(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 6 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 dürfen die stillgelegten Flächen, vorbehaltlich wirksamer Kontrollen, zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht in erster Linie zum Verzehr oder zur Verfütterung vorgesehenen Erzeugnissen bestimmt sind.

(2) Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Punkt 7 des mit dem Beschluß 93/355/EWG des Rates(3) genehmigten erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT sieht Artikel 6 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 folgendes vor: Werden im Rahmen der mit den Erzeugern geschlossenen Einzelverträgen wegen des Anbaus von Ölsaaten auf Flächen, die gemäß Unterabsatz 1 stillgelegt sind, voraussichtlich - in Sojamehläquivalent ausgedrückt - über 1 Mio. t für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Nebenerzeugnisse erzeugt, sind diese jeweiligen Einzelmengen, die für Futtermittel- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr so zu verringern, daß die Menge von 1 Mio. t nicht überschritten wird.

(3) Damit dem durch Artikel 6 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgelegten Grundsatz Rechnung getragen werden kann, sollte die durch die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission(4) zur Schätzung der Nebenerzeugnismengen eingeführte Kontrollregelung vervollständigt werden.

(4) Es sind ferner die von der Kommission im Rahmen der Kontrollregelung anzuwendende Berechnung genauer festzulegen und ein Verfahren zur Festsetzung des Koeffizienten einzuführen, der zur Verringerung der für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnismengen je Vertrag anzuwenden ist, wenn die Obergrenze von 1 Mio. t überschritten ist. Für die Festlegung der Berechnung in diesem Zusammenhang ist der Reineiweißgehalt ausschlaggebend.

(5) Um sicherzustellen, daß die Hoechstmenge der für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse nicht überschritten wird, sollte der Absatz der nicht für Ernährungszwecke bestimmten Nebenerzeugnismengen bei der Freigabe der vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter gestellten Sicherheit nachgewiesen werden.

(6) Damit die Einhaltung der Verpflichtung, die Obergrenze von 1 Mio. t nicht zu überschreiten, wirksam überprüft werden kann, ist für den Absatz der Nebenerzeugnismengen auf einem Markt für Erzeugnisse, die nicht für Ernährungszwecke bestimmt sind, eine Frist zu setzen.

(7) Andererseits verbietet die 1999 verabschiedete neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raumes nicht ausdrücklich, daß die den Umweltschutz in der Landwirtschaft betreffenden Beihilfen für Flächen gewährt werden, die nicht für Ernährungszwecke genutzt werden und auf die die Flächenstillegung betreffende Gemeinschaftsregelung angewandt wird. Zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit dieser Regelung sollten die Bestimmungen, die eine Kumulierung mit anderen gemeinschaftlichen Stützungsregelungen verbieten, angepaßt werden.

(8) Da der genannte erläuternde Vermerk 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, steht zu erwarten, daß die Marktbeteiligten dessen Bedingungen seit dem genannten Datum kennen. Da die Obergrenze von 1 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2000/2001 überschritten zu werden droht, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auf alle für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 geschlossenen Verträge anzuwenden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Betrifft der Vertrag Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90, so muß der Antragsteller sicherstellen, daß in dem Vertrag zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben auch die voraussichtliche Menge der herzustellenden Nebenerzeugnisse und der nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse angegeben wird.

Bei der Berechnung der genannten Mengen gilt folgendes:

a) 100 kg Raps- und/oder Rübsensamen des KN-Codes 1205 00 90 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

b) 100 kg Sonnenblumenkerne der KN-Codes 1206 00 91 oder 1206 00 99 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

c) 100 kg Sojabohnen des KN-Codes 1201 00 90 entsprechen 78 kg Nebenerzeugnissen."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Artikels 13 unterrichtet die in dessen Absatz 1 genannte Behörde die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 30. Juni des Jahres, in dem das Ausgangserzeugnis geerntet werden soll, über die voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 4 ergibt (und nach Maßgabe der repräsentativen Erträge gemäß Artikel 9 zu berichtigen ist), sofern diese Verträge sich auf Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90 beziehen.

(2) Die Kommission berechnet anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und der nachstehenden Koeffizienten die in Sojamehläquivalent ausgedrückte voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse:

- Sojaschrot: 48 %,

- Rapsschrot: 32 %,

- Sonnenblumenkernschrot: 28 %.

Stellt die Kommission anhand der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung fest, daß die Obergrenze von 1 Mio. t der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse überschritten wird, setzt sie frühestmöglich und spätestens am 31. Juli des Erntejahres des Ausgangserzeugnisses zur Berechnung der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnishöchstmenge den auf jeden Vertrag anzuwendenden Verringerungsprozentsatz fest."

3. In Artikel 15 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Die Sicherheit wird anteilsmäßig für jedes Ausgangserzeugnis freigegeben, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde folgendes nachgewiesen ist:

a) Die Mengen der betreffenden Ausgangserzeugnisse wurden unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f) verarbeitet, wobei nötigenfalls die nach Artikel 8 vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden;

b) handelt es sich um einen Vertrag, der Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90 betrifft und wird das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angewendet, der Absatz der Nebenerzeugnismengen, die die gegebenfalls für Lebens- oder Futtermittelzwecke, bestimmte Hoechstmenge überschreiten, auf einem Markt für Erzeugnisse, die nicht für Ernährungszwecke bestimmt sind."

4. In Artikel 16 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die nachstehenden Auflagen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) Die schwerpunktmäßige Verarbeitung der Ausgangserzeugnismengen in die vertraglich festgelegten Enderzeugnisse;

b) Absatz der Nebenerzeugnismengen, die die gegebenenfalls für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmte Hoechstmenge überschreiten, auf einem Markt für Erzeugnisse, die nicht für Ernährungszwecke bestimmt sind, wenn das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angewendet wird.

Die Verarbeitung zu einem oder mehreren der in Anhang III genannten Erzeugnisse erfolgt bis zum 31. Juli des zweiten Jahres, das auf das Jahr der Ernte des Ausgangserzeugnisses durch den Antragsteller folgt. Dieser Termin ist ebenfalls einzuhalten bezüglich des Absatzes der Nebenerzeugnismengen, die die gegebenenfalls für Ernährungs- oder Futtermittelzwecke bestimmte Hoechstmenge überschreiten, auf einem Markt für Erzeugnisse, die nicht für Ernährungszwecke bestimmt sind, wenn das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angewendet wird."

5. In Artikel 25 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

"a) Maßnahmen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 finanziert werden;

b) Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 mit Ausnahme der Beihilfen zu den Anpflanzungskosten für schnellwachsende Arten gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Verträge, die für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und folgende Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, unabhängig vom Datum der Vertragsabschlüsse.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz sind die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auf Verträge anwendbar, die für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 und folgende Wirtschaftsjahre geschlossen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 12.

(3) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(4) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16.