Verordnung (EG) Nr. 809/2000 der Kommission vom 18. April 2000 zur Festsetzung der den Erzeugerorganisationen und ihren anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung 136/66/EWG im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu zahlenden Beträge
Amtsblatt Nr. L 097 vom 19/04/2000 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 809/2000 der Kommission vom 18. April 2000 zur Festsetzung der den Erzeugerorganisationen und ihren anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung 136/66/EWG im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu zahlenden Beträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2), insbesondere auf Artikel 20d Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(3), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird ein Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe als Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer anerkannten Vereinigungen einbehalten. Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/01 ist der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf 0,8 % festgesetzt. (2) In Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/01(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1273/1999(5), werden die einheitlichen Beträge, die den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen zu zahlen sind, nach der Vorausschätzung des aufzuteilenden Gesamtbetrags festgesetzt. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten einbehaltenen Mittel müssen auf die Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise verteilt werden. (3) Die Mindestkosten der Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Verwaltung der Beihilfeanträge, liegen relativ fest. Der Hoechstbetrag, der aufgrund der einbehaltenen Erzeugungsbeihilfe für die Finanzierung zur Verfügung steht, kann sich in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Die den Begünstigten zu überweisenden Beträge können daher zu einer Überschreitung des Hoechstbetrags führen, die zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats geht. Diese Situation ist für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Frankreich eingetreten. Der nationale Beitrag muß jedoch den in dieser Verordnung festgelegten Betrag einhalten. (4) Damit die Beträge einheitlich auf die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen aufgeteilt werden, ist im Falle Griechenlands für den landwirtschaftlichen Kurs, mit dem diese Beträge in Landeswährung umzurechnen sind, ein maßgeblicher Tatbestand zu bestimmen. Aufgrund des Erntezeitraums und der damit verbundenen Kontrolltätigkeiten der zuständigen Einrichtungen empfiehlt es sich, den 1. Februar 2000 als maßgeblichen Tatbestand festzusetzen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 genannten Beträge wie folgt festgesetzt: - für Spanien 4,5 EUR bzw. 2,2 EUR - für Portugal 0,0 EUR bzw. 6,5 EUR - für Griechenland 2,0 EUR bzw. 2,0 EUR - für Frankreich 1,5 EUR bzw. 1,5 EUR - für Italien 2,3 EUR bzw. 2,5 EUR Artikel 2 Die in Artikel 1 dritter Gedankenstrich genannten Beträge werden mit dem am 1. Februar 2000 geltenden Kurs in Landeswährung umgerechnet. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. April 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. (3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (4) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. (5) ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 12.