32000R0749

Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission vom 11. April 2000 zur Anpassung der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor genannten Gesamtmengen

Amtsblatt Nr. L 090 vom 12/04/2000 S. 0004 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission

vom 11. April 2000

zur Anpassung der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor genannten Gesamtmengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kann die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um finnische "SLOM"-Erzeuger zu entschädigen, Finnland hat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 671/95 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1390/95(4), die das Wirtschaftsjahr 1999/2000 betreffenden Mengen mitgeteilt.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers.

(3) Diese Anpassungen können für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der die Lieferungen und Direktverkäufe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten Gesamtmengen zur Folge haben. Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen entsprechend angepaßt.

(4) Gemäß Artikel 8 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/98(6), haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Spanien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und das Vereinigte Königreich die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 endgültig übertragenen Mengen mitgeteilt.

(5) Die im Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 geltenden, in der Tabelle in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Gesamtmengen und die dementsprechend in den folgenden Zeiträumen anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 festgelegten Gesamtmengen sollten deshalb angepaßt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Tabelle durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Der Anhang wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.

(3) ABl. L 70 vom 30.3.1995, S. 2.

(4) ABl. L 135 vom 21.6.1995, S. 4.

(5) ABl. L 57 vom 10.3.1993, S. 12.

(6) ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 14.

ANHANG I

"Im Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 anwendbare Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG

a) Im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2005 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtbezugsmengen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"