32000R0655

Verordnung (EG) Nr. 655/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 080 vom 31/03/2000 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 655/2000 des Rates

vom 27. März 2000

zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den geltenden Zollsatz für diese Waren im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe teilweise oder vollständig auszusetzen. Um einerseits die Entwicklungsaussichten der Fischerei für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, sind diese Zollkontingente zu unterschiedlichen Zollsätzen, je nach Empfindlichkeit der Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu eröffnen.

(2) Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, über die autonome Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), hat die Verwaltungsvorschriften für Zollkontingente, die in der chronologischen Reihenfolge verwaltet werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr täglich angenommen werden, festgelegt.

(5) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vetrag von Amsterdam vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden für die dort angegebenen Zeiträume in Höhe der jeweils angegebenen Mengen und Zollsätze ausgesetzt.

(2) Für die Einfuhren der betreffenden Waren gelten die Kontingente nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2) festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Waren bzw. Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Gomes

(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(2) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

ANHANG

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