Verordnung (EG) Nr. 644/2000 der Kommission vom 28. März 2000 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2000/2001 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999
Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0006 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 644/2000 der Kommission vom 28. März 2000 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2000/2001 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat und jeden Produktionszyklus von zwölf Monaten Obergrenzen für die Finanzierung der für eine Erstattung aus dem EAGFL-Garantie in Frage kommenden Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung und ihrer Umweltauswirkungen fest. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2181/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99(4) wurde die geschätzte Erzeugung von Olivenöl, einschließlich der in Olivenöläquivalent ausgedrückten geschätzten Erzeugung von Tafeloliven, auf 1876200 Tonnen festgesetzt. Davon entfallen 890700 Tonnen aus Spanien, 521000 Tonnen auf Griechenland, 428800 Tonnen auf Italien, 33300 Tonnen auf Portugal und 2400 Tonnen auf Frankreich. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfen für das genannte Olivenölwirtschaftsjahr sollten als Grundlage für die Finanzierung der Verbesserungsmaßnahmen des Produktionszyklus dienen, der am 1. Mai 2000 beginnt. (3) Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest. Die Obergrenze für die gemeinschaftliche und nationale Gesamtfinanzierung kann sich somit in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle sollte daher ein geeigneter Hoechstbetrag für die ergänzende nationale Beteiligung festgesetzt werden. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Produktionszyklus vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 werden für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung die Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann in den Mitgliedstaaten, für die die Finanzierungsobergrenze nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung 100000 EUR nicht übersteigt, die ergänzende nationale Beteiligung maximal 250000 EUR betragen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. März 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. (3) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8. (4) ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 19.