32000R0616

Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 075 vom 24/03/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates

vom 20. März 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 737/90(1) wurden für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, Hoechstwerte für die Radioaktivität festgelegt, denen Einfuhren entsprechen müssen und deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten kontrolliert wird. Diese Verordnung gilt nur bis zum 31. März 2000.

(2) Die für den Erlaß und die Verlängerung der genannten Verordnung gegebenen Gründe bestehen fort, da die radioaktive Kontaminierung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Drittländern, die von dem Unfall am stärksten betroffen waren, noch immer die in der Verordnung festgelegten Radioaktivitätshöchstwerte überschreitet.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission(2) zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1983/88 der Kommission(3) sind unter anderem spezielle Bestimmungen für die Verstärkung der Kontrollen der Einfuhr von nicht aus Kulturen stammenden Pilzen aus einer Reihe von Drittländern eingeführt worden.

(4) Inzwischen liegen wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor, daß die Dauer der Cäsium-137-Kontaminierung nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die in Wäldern und bewaldeten Gebieten vorkommen und wachsen, im wesentlichen von der Halbwertzeit dieses Radionuklids von etwa 30 Jahren abhängig ist.

(5) Die Erfahrungen mit der Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 vorgesehenen Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr getrockneter Pilze, haben gezeigt, daß im Interesse der Vergleichbarkeit die in Artikel 3 jener Verordnung festgelegten Hoechstwerte für sämtliche konzentrierten Erzeugnisse oder Trockenerzeugnisse auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses zu berechnen sind.

(6) In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates(4) sind Hoechstwerte für die radioaktive Kontaminierung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festgelegt worden. In derartigen Fällen muß die Einheitlichkeit der ergriffenen Maßnahmen gewährleistet werden.

(7) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 zum zweiten Mal zu verlängern.

(8) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Hoechstwerte sind die folgenden:

Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten (7):

- 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Kleinkindern während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Kleinkinder gekennzeichnet und etikettiert sind,

- 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse."

b) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

c) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Ihre Geltungsdauer endet

1. am 31. März 2010, es sei denn, daß der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anderslautenden Beschluß faßt, insbesondere wenn die in Artikel 6 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfaßt, auf die diese Verordnung Anwendung findet;

2. mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vorgesehenen Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/95 (ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15).

(2) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17.

(3) ABl. L 174 vom 6.7.1988, S. 32.

(4) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.