32000R0449

Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik

Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/2000 S. 0003 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 449/2000 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2000

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Einleitung

(1) Am 29. Mai 199 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien (nachstehend "Jugoslawien" genannt), Japan, der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt), der Republik Korea (nachstehend "Korea" genannt) und Thailand.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, den das Defence Committee of Malleable Cast Iron Tube or Pipe Fittings Industry of the European Union (nachstehend "Antragsteller" genannt) im April 1999 im Namen von Herstellern stellte, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der fraglichen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/Händler sowie deren Verbände, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und den Antragsteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(4) Einige ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie Gemeinschaftshersteller, Verwender und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Allen Parteien, die dies innerhalb der vorgenannten Frist und unter Angabe von stichhaltigen Gründen beantragten, wurde eine Anhörung gewährt.

(5) Die Kommission übermittelte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an die Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten. Von sechs Gemeinschaftsherstellern, elf ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern und den mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführern in der Gemeinschaft gingen Antworten ein. Ferner erhielt die Kommission Antworten von 17 unabhängigen Einführern/Händlern in der Gemeinschaft und von zwei Verwendern.

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

- Georg Fischer GmbH, Österreich

- R. Woeste Co GmbH & Co KG, Deutschland

- Ferriere e Fonderie Di Dongo SpA, Italien

- Raccordi Pozzi Spoleto SpA, Italien

- Accesorios de Tuberia, SA, Spanien

- Crane Fluid System, Vereinigtes Königreich

b) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

- SIRE SA, Frankreich

- Sofreco, Frankreich

- Hage Fittings GmbH & Co KG, Deutschland

- Hermann Schmidt, Deutschland

- Intersantherm, Warenhandelsgesellschaft mbH, Deutschland.

- "Invest" Import und Export GmbH, Deutschland

- Euraccordi, Italien

- GT Comis SpA, Italien

- Jannone Arm SpA, Italien

- Jannone SpA, Italien

- OML SRL, Italien

- Gill & Russell Ltd, Vereinigtes Königreich

- T. Hackett & Sons Ltd, Vereinigtes Königreich

c) Verwender

- Società Italiana per il Gas, Italien

- Transco BG plc, Vereinigtes Königreich

d) Ausführende Hersteller

- Brasilien

- Indústria de Fundição Tupy Ltda, Joinville

- Tschechische Republik

- Moravské Zelezárny as, Olomouc, und die mit ihm geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft Moze Prodej sro, Olomouc

- Japan

- Hitachi Metals Ltd, Tokyo

- Korea

- Yeong Hwa Metal Co. Ltd, Kyongnam

- Thailand

- BIS Pipe Fitting Industry Company Ltd, Samutsakorn

- Siam Fittings Co. Ltd, Samutsakorn

- Thai Malleable Iron & Steel Co. Ltd, Bangkok

- China (Überprüfung des Marktwirtschaftsstatus)

- Jianzhong Malleable Iron Factory, Hebei

- Jinan Meide Casting Co. Ltd, Jinan

(6) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung der Schadensentwicklung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Schadensuntersuchungszeitraum" oder "SUZ" genannt).

1.2. Stellungnahmen zum Antrag

(7) Einige Parteien fragten, warum Bulgarien nicht als Ausfuhrland in die Untersuchung einbezogen wurde. Ihrer Ansicht nach kam die Einleitung eines Verfahrens gegenüber nur den acht betroffenen Länder unter Ausschluß Bulgariens einer Diskriminierung gleich.

(8) Der Sachverhalt betreffend Bulgarien wurde im Zuge der Prüfung des Antrags vor der Einleitung der Verfahrens untersucht. Der Antragsteller legte für die bulgarischen Erzeugnisse in derselben Weise wie für die Ausfuhren aus den anderen im Antrag genannten Länder beweiskräftige Unterlagen über Normalwert und Ausfuhrpreis vor (Preislisten, Eurostat-Statistiken). Ausgehend von diesen Beweisen schien kein Dumping vorzuliegen, so daß gegenüber Bulgarien keine Untersuchung eingeleitet werden konnte.

2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1. Ware

(9) Bei der betroffenen in der Bekanntmachung über die Einleitung beschriebenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke aus verformbarem Gußeisen.

(10) Die Untersuchung zeigte, daß es verschiedene Typen von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen gibt, wie Formstücke mit Gewinde oder mit Falzverbindung, Glattrohre oder Flansch- bzw. Schweißrohre, die alle unter den KN-Code 73071910 fallen. Im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Typen wurde festgestellt, daß Rohrformstücke mit Gewinden im Vergleich zu den anderen Rohrformstücken, insbesondere was ihr Anschlußsystem betrifft, unterschiedliche materielle und technische Grundeigenschaften aufweisen. Sie können zusammengeschraubt werden, während die anderen Formstücke nur durch verschiedene Verfahren wie Schweißen oder Ankuppeln angeschlossen werden können.

(11) Ausgehend von diesem Untersuchungsergebnis wurde ferner festgestellt, daß die Hersteller in den betroffenen Ausfuhrländern auf dem Gemeinschaftsmarkt ausschließlich Rohrformstücke mit Gewinden verkaufen, während die anderen Formstücktypen von den betroffenen Parteien entweder nicht hergestellt oder nicht verkauft werden. Angesichts der Unterschiede zwischen Rohrformstücken aus verformbaren Gußeisen mit Gewinden und Rohrformstücken aus verformbaren Gußeisen ohne Gewinde sowie der Tatsache, daß von den betroffenen Ländern nur Rohrformstücke aus verformbaren Gußeisen mit Gewinden in die Gemeinschaft ausgeführt werden, wird der Schluß gezogen, daß es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware ausschließlich um Rohrformstücke aus verformbaren Gußeisen mit Gewinden (nachstehend "Rohrformstücke" oder "betroffene Ware" genannt) handelt. Diese Rohrformstücke entsprechen den im Antrag genannten internationalen Normen (EN 10.242, ISO 49 und ANSI)(4) und werden derzeit dem KN-Code ex 7307 19 10 zugewiesen.

(12) Diese Ware wird in vielen verschiedenen Typen hergestellt, die sich unter anderem in Größe, Form, Oberflächenbearbeitung und Art des verwendeten Gußeisens unterscheiden. Trotz dieser Unterschiede weisen alle Typen dieselben materiellen und technischen Grundeigenschaften und Verwendungen auf. Sie werden daher als eine einzige Ware angesehen.

2.2. Gleichartige Ware

(13) Nach den Feststellungen der Kommission handelt es sich bei den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Rohrformstücken und den in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücken um gleichartige Waren, da bei den Grundeigenschaften und den Verwendungen der verschiedenen Warentypen keine Unterschiede bestehen. Dies gilt auch für die auf dem Inlandsmarkt der Ausfuhrländer verkauften Rohrformstücke und die in die Gemeinschaft ausgeführten Typen. Daher waren sie auch gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt). Nach den Feststellungen waren auch die aus China in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke und die auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland Thailand verkauften Rohrformstücke gleichartig.

2.2.1. Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß und aus weißem Temperguß

(14) Einige Parteien behaupteten, daß die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Rohrformstücke nicht mit denjenigen vergleichbar seien, die in einigen der Ausfuhrländer hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, da es sich bei dem Ausgangsstoff für die Gemeinschaftsproduktion im allgemeinen um weißen Temperguß handele, während die Ausfuhren aus schwarzem Temperguß hergestellt würden.

(15) Die vorläufige Untersuchung ergab, daß Rohrformstücke aus weißem Temperguß und Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß sehr ähnliche materielle Eigenschaften aufweisen und denselben Endverwendungen dienen, weshalb sie im allgemeinen austauschbar sind. Diese Feststellung wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Verwender der betroffenen Ware wie Gasvertriebsgesellschaften und Installateure nicht zwischen Rohrformstücken aus weißem Temperguß und Rohrformstücken aus schwarzem Temperguß unterscheiden. Außerdem entsprechen beide Arten der Europäischen Norm EN 10242 und der internationalen Norm ISO 49, in denen Design und Funktion der Rohrformstücke, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, festgelegt sind. Was im einzelnen den Kohlenstoffgehalt des Ausgangsstoffes betrifft, so sind sowohl weißer als auch schwarzer Temperguß zulässig.

(16) Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten wird der vorläufige Schluß gezogen, daß Rohrformstücke aus weißem Temperguß, die von Gemeinschaftsherstellern hergestellt und verkauft werden, als gleichartig mit den Rohrformstücken aus schwarzem Temperguß, die von den betroffenen Ausfuhrländern hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, angesehen werden sollten.

2.2.2. Besonderheiten der koreanischen Ausfuhren

(17) Einige koreanische ausführende Hersteller behaupteten, daß ihre Erzeugnisse nicht unter die betroffene Ware fielen, da sie bestimmte technische Besonderheiten aufwiesen. Diese Rohrformstücke weisen konische externe Gewinde und konische interne Gewinde auf, während die anderen eingeführten Rohrformstücke in der Regel konische externe Gewinde und parallele interne Gewinde haben.

(18) Die Untersuchung ergab jedoch, daß die koreanischen Rohrformstücke, abgesehen von diesen technischen Einheiten, dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die anderen Rohrformstück-Einfuhren. Ferner ergab die Untersuchung, daß die koreanischen Rohrformstücke einer ähnlichen Verwendung dienen, wie die aus den anderen betroffenen Ländern eingeführten Rohrformstücke. So sind in einem Mitgliedstaat, in dem beide Typen verwendet werden, diese den Feststellungen zufolge austauschbar. Die Verwender können von einem zum anderen Typ wechseln und tun dies auch. Lediglich aus Traditionsgründen wird dem konisch/konischen Typ in dem betreffenden Mitgliedstaat immer noch der Vorzug gegeben. Außerdem fallen beide Typen unter die vorgenannte Europäische Norm EN 10242, in der Design und Funktion von zum Zusammenfügen von Elementen mit Gewinden gemäß ISO 7-1, Größe 1/8 bis 6, bestimmten Rohrformstücken vorgegeben sind.

(19) Auf dieser Grundlage wird daher der vorläufige Schluß gezogen, daß die von den koreanischen ausführenden Herstellern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke den anderen eingeführten Rohrformstücken ähneln oder mit ihnen vergleichbar sind.

3. DUMPING

A. MARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER

3.1. Allgemeine Methode

3.1.1. Normalwert

(20) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe von Rohrformstücken im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe eines ausführenden Herstellers als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachte.

(21) Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrformstück-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Typen mit derselben Größe, Form, Oberflächenbearbeitung und Art des verwendeten Gußeisens wurden allgemein als vergleichbar angesehen.

(22) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Typ, der nach den Feststellungen mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe von Rohrformstücken dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Rohrformstück-Typs in die Gemeinschaft ausmachte.

(23) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Typen als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des betreffenden Typs an unabhängige Käufer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe von Rohrformstücken, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellungskosten oder darüber verkauft wurden (nachstehend auch "gewinnbringende Verkäufe" genannt), 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs in Höhe der Herstellungskosten oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe ausnahmslos gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe von Rohrformstücken weniger als 80 %, aber 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde.

(24) In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines beliebigen Rohrformstück-Typs weniger als 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, wurde davon ausgegangen, daß dieser Typ nicht in so ausreichenden Mengen verkauft wurde, daß der Inlandspreis eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts gewesen wäre.

(25) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht herangezogen werden konnten, mußte dem rechnerisch ermittelten Normalwert der Vorzug gegeben werden vor den Inlandspreisen anderer vergleichbarer Typen oder den Inlandspreisen anderer ausführender Hersteller. Angesichts der Vielzahl verschiedener Typen und des breiten Spektrums der sie beeinflussenden Faktoren (wie Qualitätskontrolle, Qualität des Ausgangsstoffes, Gewicht usw.) hätte die Verwendung der Inlandspreise anderer ausführender Hersteller in diesem Fall zahlreiche Berichtigungen erfordert, von denen sich die Mehrzahl auf Schätzungen hätte stützen müssen. Daher wurde davon ausgegangen, daß der für jeden einzelnen ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelte Wert eine geeignetere Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellte.

(26) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich, berichtigten Herstellungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ("VVG-Kosten") und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.

(27) Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten galten als zuverlässig, wenn das Volumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde ermittelt auf der Grundlage der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr, d. h., wenn diese Verkäufe an unabhängige Käufer zu Preisen in Höhe der Herstellungskosten oder darüber mindestens 10 % der gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware durch das jeweilige Unternehmen ausmachten. War diese Voraussetzung nicht gegeben, wurde die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der anderen Unternehmen mit ausreichenden Verkäufen im normalen Handelsverkehr in dem jeweiligen Land zugrunde gelegt.

3.1.2. Ausfuhrpreis

(28) In den Fällen, in denen Rohrformstücke an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft ausgeführt wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(29) Erfolgte der Ausfuhrverkauf an einen geschäftlich verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. In solchen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Auf der Grundlage der von kooperierenden unabhängigen Einführern übermittelten Informationen wurde eine Gewinnspanne von rund 7 % bestimmt.

3.1.3. Vergleich

(30) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten, gebührend berichtigt.

3.1.4. Dumpingspanne für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen

(31) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

3.1.5. Residuale Dumpingspanne

(32) Die "residuale" Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

(33) Für die Länder, bei denen die Angaben der ausführenden Hersteller weitgehend mit den Eurostat-Daten übereinstimmten, d. h., in deren Fall kein Grund zu der Annahme bestand, daß ausführende Hersteller bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

(34) Für die Länder, in denen die Mitarbeit gering war, wurden die Angaben des kooperierenden Unternehmens mit der höchsten Dumpingspanne herangezogen. Die residuale Dumpingspanne wurde anhand der gewogenen Durchschnittsspanne der gedumpten Typen, die in repräsentativen Mengen ausgeführt wurden, ermittelt. Diese Vorgehensweise wurde auch deshalb als notwendig erachtet, damit aus der geringen Mitarbeit kein Vorteil erwuchs, und weil keine Beweise dafür vorlagen, daß eine nichtkooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte.

3.2. Brasilien

(35) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller. Außerdem beantwortete ein mit diesem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft den Fragebogen für die verbundenen Einführer.

3.2.1. Normalwert

(36) Zur Ermittlung des Normalwertes der Waren mit Ursprung in Brasilien wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.1 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(37) In seiner Antwort auf den Fragebogen zog das Unternehmen die Herstellungskosten der verkauften Einheiten zur Verteilung der VVG-Kosten für jeden Typ der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt heran; ein solches System wurde aber nicht für die Kostenverteilung verwendet. Daher wurde es als notwendig erachtet, die Verteilungsmethode zu ändern und die Verteilung der vorgenannten Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis vorzunehmen.

(38) Für etwa die Hälfte der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen wurden die Normalwerte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage des Inlandsverkaufspreises vergleichbarer Typen ermittelt.

(39) Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Dabei wurden die für den betreffenden ausführenden Hersteller ermittelten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt.

3.2.2. Ausfuhrpreis

(40) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Waren mit Ursprung in Brasilien wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(41) Die Ausfuhren gingen sowohl an unabhängige als auch an verbundene Unternehmen. Die Kommission berücksichtigte bei der Dumpinguntersuchung nicht die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, die über das verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft erfolgten, da auf sie ein nur unbedeutender Teil des von dem brasilianischen ausführenden Hersteller ausgeführten Volumens entfiel und sie folglich bei den Feststellungen nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnten.

(42) Alle anderen Ausfuhrverkäufe gingen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.2.3. Vergleich

(43) Für Unterschiede bei den indirekten Steuern, der Handelsstufe, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Krediten, Provisionen und nach dem Verkauf anfallenden Kosten wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen vorgenommen.

(44) Der ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Verpackungskosten. Das Unternehmen konnte jedoch keine Beweise für entsprechende Unterschiede vorlegen, und die Kommission konnte daher die beantragte Berichtigung nicht gewähren.

(45) Der ausführende Hersteller forderte eine Berichtigung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises für Verkaufsförderungs- und Werbungskosten. Bei der Überprüfung konnte die Richtigkeit der Angaben über die angefallenen Kosten nicht mit angemessener Genauigkeit festgestellt werden. Außerdem übermittelte das Unternehmen keinen Beweis dafür, daß diese Kosten die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Die Kommission beschloß daher, keine Berichtigung für die Verkaufsförderungs- und Werbungskosten vorzunehmen.

(46) Das Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung des Normalwertes für Unterschiede bei den Finanzierungskosten für die Lagerhaltung. Die Untersuchung ergab jedoch, daß entweder die Lagerhaltung für Inlands- und für Ausfuhrverkäufe nicht separat bestimmt werden konnte oder daß die Zeiträume, in denen für den Inlands- und für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Waren gelagert wurden, im großen und ganzen übereinstimmten oder sogar identisch waren. Außerdem übermittelte das Unternehmen keinen Beweis dafür, daß dies die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußte. Folglich konnte die Berichtigung nicht gewährt werden.

(47) Beantragt wurde auch eine Berichtigung der Inlandspreise für die Erstattung bestimmter indirekter Steuern. Der Antrag stützte sich auf eine falsche Berechnung und war erheblich überzogen. Die Berichtigung wurde daher vorläufig auf 50 % des beantragten Betrags reduziert. Die Kommission wird dies weiter untersuchen und den Betrag der indirekten Steuern ermitteln, der tatsächlich für die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft erstattet wurde und gleichzeitig für die betroffene Ware bei Verbrauch in Brasilien entrichtet wurde.

(48) Da der ausführende Hersteller nicht den Wechselkurs vom Verkaufstag zugrunde gelegt hatte, errechnete die Kommission den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j) der Grundverordnung erneut anhand des Wechselkurses des Rechnungsdatums.

(49) Die Berichtigungen des anhand der Inlandsverkäufe ermittelten Normalwertes wurden auch an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Normalwert vorgenommen.

3.2.4. Dumpingspanne

(50) Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung festgelegt, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert für jeden in die Gemeinschaft ausgeführten Typ der betroffenen Ware mit dem jeweiligen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(51) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

Indústria de Fundição Tupy Ltda: 26,1 %.

(52) Aufgrund der großen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie die für das kooperierende Unternehmen, das sind 26,1 %.

3.3. Tschechische Republik

(53) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller. Diese Antwort umfaßte Angaben über die Inlandsverkäufe einer geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft auf dem Inlandsmarkt. Ein mit diesem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft beantwortete auch den Fragebogen für die verbundenen Einfiührer.

3.3.1. Normalwert

(54) Zur Ermittlung des Normalwertes der Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.1 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(55) Die Angaben des ausführenden Herstellers über die inländischen VVG-Kosten beinhalteten Beträge, die sich entweder nicht auf die betroffene Ware bezogen oder die nicht den Untersuchungszeitraum betrafen. Die Angaben über die VVG-Kosten wurden entsprechend berichtigt.

(56) Die Verteilung der inländischen VVG-Kosten der verbundenen inländischen Vertriebsgesellschaft spiegelte die beim Verkauf der betroffenen Ware entstandenen Kosten nicht angemessen wider. Die Kommission nahm daher eine erneute Verteilung der VVG-Kosten vor unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgaben beim Verkauf der einzelnen Warenkategorien.,

(57) Bei der rechnerischen Ermittlung der Herstellungskosten für die jeweiligen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen erfolgte die Verteilung des Gesamtbetrags der auf die vorstehend beschriebene Weise berichtigten WG-Kosten in Ermangelung einer herkömmlich angewandten Methode gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis.

(58) Für etwa die Hälfte der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen wurden die Normalwerte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage des Inlandsverkaufspreises vergleichbarer Typen ermittelt.

(59) Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Dabei wurden die für den betreffenden ausführenden Hersteller ermittelten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt.

(60) Das kooperierende Unternehmen hatte einige der ausgeführten Warentypen als identisch eingestuft und nur einen Betrag für die Herstellungskosten dieser Typen angegeben. Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, daß die fraglichen Warentypen tatsächlich Unterschiede und daher unterschiedliche Herstellungskosten aufwiesen. Folglich wurden bei der auf die vorstehend beschriebene Weise vorgenommenen rechnerischen Ermittlung des Normalwertes unterschiedliche Herstellkosten zugrunde gelegt.

3.3.2. Ausfuhrpreis

(61) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(62) Die Ausfuhren gingen sowohl an unabhängige als auch an verbundene Unternehmen. Die Kommission berücksichtigte bei der Dumpinguntersuchung nicht die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, die über das verbundene Unternehmen erfolgten, da auf sie ein nur unbedeutender Teil des von dem tschechischen ausführenden Hersteller ausgeführten Volumens entfiel und sie folglich bei der rechnerischen Ermittlung nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnten.

(63) Alle anderen Ausfuhrverkäufe gingen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.3.3. Vergleich

(64) Sofern erforderlich und gerechtfertigt, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe, Transport- und Kreditkosten sowie Provisionen gewährt.

(65) Der ausführende Hersteller und die mit ihm geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft beantragten eine Berichtigung des Normalwertes für einen Mengenrabatt, der angeblich Käufern auf dem Inlandsmarkt gewährt wurde, wenn die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen ungefähr die Größenordnung der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen erreichten. Die Kommission hatte die Unterschiede bei den Verkaufsmengen jedoch bereits berücksichtigt durch Abzug der Nachlässe und Mengenrabatte von den Verkaufspreisen, die korrekt quantifiziert worden waren und in direktem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen.

(66) Da der ausführende Hersteller nicht den Wechselkurs vom Verkaufstag zugrunde gelegt hatte, errechnete die Kommission den Umsatz aller Ausfuhrverkäufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j) der Grundverordnung erneut anhand des Wechselkurses des Rechnungsdatums.

(67) Die Berichtigungen an den anhand der Inlandsverkäufe ermittelten Normalwerten wurden auch an den gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Normalwerten vorgenommen.

3.3.4. Dumpingspanne

(68) Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung festgelegt, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert für jeden in die Gemeinschaft ausgeführten Typ der betroffenen Ware mit dem jeweiligen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(69) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

Moravské Zelezárny as: 28,4 %.

(70) Aufgrund der guten Mitarbeit wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie die für das kooperierende Unternehmen, das sind 28,4 %.

3.4. Japan

(71) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller. Ein mit diesem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft beantwortete auch den Fragebogen für die verbundenen Einführer.

3.4.1. Normalwert

(72) Zur Ermittlung des Normalwertes von Waren mit Ursprung in Japan wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.1. beschriebenen Verfahren und Methoden an mit Ausnahme der Fälle, in denen sie sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen stützte.

(73) Da das Unternehmen keine Angaben über die Herstellungskosten bestimmter Typen machte, und um gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu verhindern, daß aus der mangelnden Mitarbeit ein Vorteil erwuchs, legte die Kommission für diese Typen die höchste für einen Typen mit repräsentativen Verkäufen ermittelte Dumpingspanne zugrunde.

(74) Für einige der anderen Typen wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage des Inlandspreises vergleichbarer Typen ermittelt.

(75) Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Hierzu wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Herstellungskosten der ausgeführten Typen die VVG-Kosten des Unternehmens und seine Inlandsgewinnspanne hinzugerechnet.

3.4.2. Ausfuhrpreis

(76) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Waren mit Ursprung in Japan wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(77) Ein Großteil der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ging an einen geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. In diesem Fall mußte die Kommission den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermitteln. Die Preise für die übrigen Ausfuhrtransaktionen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 ermittelt.

3.4.3. Vergleich

(78) Das Unternehmen beantragte Berichtigungen für Transportkosten und für Kosten in Verbindung mit Unterschieden in der Handelsstufe. Da das Unternehmen bei dem Kontrollbesuch weder eine Begründung noch stichhaltige Beweise vorbrachte und der Antwort auf den Fragebogen keine Rechtfertigung für diese Berichtigungen zu entnehmen war, konnten die Kommissionsdienststellen dem Antrag nicht stattgeben.

3.4.4. Dumpingspanne

(79) Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung festgelegt, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(80) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

Hitachi Metals Ltd: 17,6 %.

(81) Zur Festsetzung der vorläufigen residualen Dumpingspanne für Japan wurde die unter Nummer 3.1.5 beschriebene Methode für Länder mit einer geringen Bereitschaft zur Mitarbeit angewandt. Auf dieser Grundlage betrug die residuale Dumpingspanne 28,3 %.

3.5. Korea

(82) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller.

3.5.1. Normalwert

(83) Zur Ermittlung des Normalwertes von Waren mit Ursprung in Korea wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.1. beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(84) Entsprechend der vorgenannten Methode konnte der Normalwert für etwa ein Viertel der Typen auf der Grundlage des Inlandspreises vergleichbarer Typen ermittelt werden.

(85) Für alle anderen von dem kooperierenden Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(86) Hierzu wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Herstellungskosten der ausgeführten Typen die inländischen VVG-Kosten des Unternehmens und seine Inlandsgewinnspanne hinzugerechnet.

3.5.2. Ausfuhrpreis

(87) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises von Waren mit Ursprung in Korea wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(88) Alle Verkäufe der betroffenen Ware durch das kooperierende Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.5.3. Vergleich

(89) Sofern erforderlich und gerechtfertigt, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten gewährt.

(90) Das Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung für Kreditkosten in Verbindung mit Verkäufen auf dem Inlandsmarkt. Diese Verkäufe wurden jedoch auf Kontokorrent-/Revolving-Grundlage getätigt. In Ermangelung von Beweisen dafür, daß die Kreditkosten bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt wurden, konnte dem Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung nicht stattgegeben werden.

(91) Außerdem beantragte das Unternehmen eine Berichtigung für angebliche Unterschiede in der Handelsstufe zur Berücksichtigung von Vertriebskosten auf dem Inlandsmarkt, die auf dem Ausfuhrmarkt nicht anfielen. Da jedoch die Verkäufe auf beiden Märkten tatsächlich auf derselben Handelsstufe erfolgten, d. h. an Vertriebsgesellschaften, wurde der Antrag abgelehnt. Zudem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, daß sich diese Unterschiede bei den Vertriebskosten auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hätten.

3.5.4. Dumpingspanne

(92) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(93) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping für das kooperierende Unternehmen. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

Yeong Hwa Metal Co. Ltd: 11,8 %.

(94) Zur Festsetzung der vorläufigen residualen Dumpingspanne für Korea wurde die unter Nummer 3.1.5 beschriebene Methode für Länder mit einer geringen Bereitschaft zur Mitarbeit angewandt. Auf dieser Grundlage betrug die residuale Dumpingspanne 24,6 %.

3.6. Thailand

(95) Drei Unternehmen beantworteten den Fragebogen für ausführende Hersteller.

(96) Im Falle eines thailändischen Unternehmens wurde festgestellt, daß die Angaben über Verkaufsvolumen und Herstellungskosten der auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrformstücke schwerwiegende Unzulänglichkeiten aufwiesen. Auf dieser Grundlage konnten weder hinreichend genaue Feststellungen getroffen noch eine vorläufige Dumpingspanne ermittelt werden. Daher wurde beschlossen, zum Teil gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorzugehen und verfügbare Fakten zugrunde zu legen. In Ermangelung geeigneter Alternativen wurden nach Möglichkeit die Normalwerte der anderen beiden ausführenden Hersteller herangezogen. Für die Ausfuhrverkäufe, für die kein Normalwert vorlag, wurde die höchste für einen Geschäftsvorgang ermittelte Dumpingspanne zugrunde gelegt, um die unzulängliche Mitarbeit nicht zu belohnen.

3.6.1. Normalwert

(97) Zur Ermittlung des Normalwertes von Waren mit Ursprung in Thailand wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.1 beschriebenen Verfahren und Methoden an mit Ausnahme der Fälle, in denen sie sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zur Bestimmung der Dumpingspanne auf verfügbare Informationen stützte.

(98) Mit den vorgenannten Methoden konnte der Normalwert zum Teil gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise vergleichbarer Typen ermittelt werden.

(99) Für alle anderen von den beiden kooperierenden Unternehmen, für die eine Dumpingspanne ermittelt wurde, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(100) Hierzu wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Herstellungskosten der ausgeführten Typen die inländischen VVG-Kosten der Unternehmen und ihre Inlandsgewinnspannen hinzugerechnet.

3.6.2. Ausfuhrpreis

(101) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises von Waren mit Ursprung in Thailand wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an.

(102) Alle Rohrformstück-Verkäufe durch die beiden Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.6.3. Vergleich

(103) Sofern erforderlich und gerechtfertigt, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen gewährt.

(104) Eines der kooperierenden Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Einfuhrabgaben. Das Unternehmen lieferte keinen Beweis für den Zusammenhang zwischen der entrichteten Einfuhrabgabe und den sogenannten steuerlichen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von Ausführern. Daher wurde der Antrag auf die Berichtigung abgelehnt.

(105) Eines der kooperierenden Unternehmen beantragte eme Berichtigung für materielle Unterschiede. Dieser Antrag umfaßte drei Forderungen: i) nach einer Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe mit der Begründung, daß die Vergleichbarkeit der Preise durch die Unterschiede bei OEM-Verkäufen (Original Equipment Manufacturer) beeinflußt werde, ii) nach einer Berichtigung für materielle Unterschiede bei den Muffen (glatt, mit Schweißraupe oder mit Band) und ii) nach einer Berichtigung für Unterschiede in den Mengen. Für keine dieser drei Forderungen wurden jedoch hinreichende Nachweise vorgelegt. Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, daß bei der Festsetzung der Preise weder zwischen der Art der Käufer noch der Muffen oder den Mengen unterschieden wurde. Die Vergleichbarkeit der Preise wurde eindeutig durch keinen der drei angeblichen Unterschiede beeinflußt. Deshalb wurden in Ermangelung von Beweisen für die angeblichen Unterschiede keine Berichtigungen gewährt.

(106) Dasselbe Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung für die Kreditkosten der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt. Dies wurde damit begründet, daß die Verkäufe auf Kontokorrent-/Revolving-Grundlage getätigt wurden; eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer der Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs wurde jedoch nicht nachgewiesen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung eine Berichtigung nur für die zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbarte Anzahl von Tagen gewährt werden kann, da nur bei den Kosten in Verbindung mit dieser vereinbarten Anzahl von Tagen davon ausgegangen werden kann, daß sie die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(107) Eines der kooperierenden Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Währungsumrechnungen aufgrund angeblicher Unterschiede zwischen den Wechselkursen vom Auftragsdatum und vom eigentlichen Rechnungsdatum. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j) der Grundverordnung die angeblichen Unterschiede bei den Wechselkursen aus den beim Kontrollbesuch eingeholten Informationen nicht hervorgingen, im Untersuchungszeitraum keine deutlichen Schwankungen der Wechselkurse auftraten und bei Auftragserteilung kein bindender Kaufvertrag geschlossen worden war.

3.6.4. Dumpingspanne

(108) Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung festgelegt, wurde für alle Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(109) Der Vergleich ergab für alle Hersteller, die uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten, das Vorliegen von Dumping. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft betragen:

(110) BIS Pipe Fitting Industry Company Ltd, Samutsakorn: 25,8 %,

Siam Fittings Co. Ltd, Samutsakorn: 12,4 %,

Thai Malleable Iron & Steel Co. Ltd, Bangkok: 25,8 %.

(111) Für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde die vorläufige residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt. Die Spanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 25,8 %.

3.7. Kroatien und Jugoslawien

(112) Da die vorläufige Untersuchung ergeben hatte, daß die Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien und in Jugoslawien geringfügig waren, wurde vorläufig beschlossen, keine Dumpingspannen für die Einfuhren der betroffenen Ware aus diesen Ländern zu ermitteln.

B. NICHTMARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER

3.8. China

3.8.1. Prüfung des Marktwirtschaftsstatus

(113) Drei chinesische Unternehmen beantragten die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (nachstehend "MWS" genannt) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung.

(114) Der Antrag eines Unternehmens mußte abgelehnt werden, da es in seinem Antrag angab, daß seine Buchführung nicht geprüft wurde. Demnach erfuellte das Unternehmen nicht die unter dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) genannten Bedingungen. Aus diesem Grund wurde auch ein Kontrollbesuch als nicht notwendig erachtet.

(115) Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle in den MWS-Anträgen gemachten Angaben bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der beiden anderen Unternehmen nach.

(116) Im Falle eines dieser beiden Unternehmen wurde festgestellt, daß nennenswerte Eingriffe von staatlicher Seite in Form von Steuernachlässen und bei der Festsetzung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer vorlagen. Zudem wurde festgestellt, daß das Unternehmen nicht über eine einzige klare Buchführung verfügte und daß die Produktionskosten und die finanzielle Lage des Unternehmens sehr verzerrt waren.

(117) Im Falle des anderen Unternehmen stellte die Kommission fest, daß dessen Buchführung nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft wurde und daß die dabei angewandten Methoden nicht internationalen Buchführungsgrundsätzen entsprachen.

(118) Folglich erfuellten auch die beiden anderen Unternehmen, die einen MWS-Antrag gestellt hatten, nicht die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung. Allen drei Unternehmen wurde mitgeteilt, daß ihre MWS-Anträge abgelehnt werden mußten.

3.8.2. Wahl des Vergleichslands

(119) Da keinem Unternehmen der MWS zuerkannt werden konnte, mußten die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung mit einem für ein geeignetes Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwert verglichen werden.

(120) Der Antragsteller schlug Polen vor, und die Kommission schloß sich diesem Vorschlag in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens an. Ein polnischer Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit und übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen. Diese Antwort war jedoch, wie deren Prüfung ergab, in einer ganzen Reihe wichtiger Zusammenhänge, insbesondere bezüglich der Inlandsverkäufe und der Herstellungskosten, unzulänglich. Folglich erachtete es die Kommission nicht als angemessen, Polen in dieser Untersuchung als Vergleichsland heranzuziehen.

(121) Trotz der Bemühungen der Kommission war kein anderer Hersteller in einem von dieser Untersuchung nicht betroffenen Land zu einer Mitarbeit bereit. Daher hatte die Kommission keine andere Wahl, als ein in die Untersuchung einbezogenes Land heranzuziehen.

(122) Schließlich beschloß die Kommission, daß Thailand zur Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Buchstabe 7 der Grundverordnung das geeignetste Marktwirtschaftsdrittland war aufgrund des Volumens der Inlandsverkäufe durch thailändische Hersteller im Vergleich zu den Einfuhren aus China in die Gemeinschaft und der Präsenz mehrerer inländischer Hersteller, die angemessene Gewinne für diesen Warentyp ermöglichten.

3.8.3. Individuelle Behandlung

(123) Alle drei kooperierenden Unternehmen beantragten eine individuelle Behandlung.

(124) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ermitteln die Gemeinschaftsinstitutionen üblicherweise einen einzigen landesweiten Zoll für Nichtmarktwirtschaftsländer, um einer Umgehung der Zölle vorzubeugen, außer wenn Unternehmen ein gewisses Maß an rechtlicher und tatsächlicher Unabhängigkeit nachweisen können. Zur Klärung des Sachverhalts wurden auf dem MWS-Antragsformular, das den betroffenen Parteien bei Einleitung des Verfahrens übermittelt wurde, detaillierte Fragen hinzugefügt.

(125) Im Falle eines der Unternehmen wurde bei der Prüfung der Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf individuelle Behandlung festgestellt, daß das Unternehmen für eine individuelle Behandlung in Frage kam. Die von diesem Unternehmen übermittelte Antwort auf den Fragebogen war jedoch sehr lückenhaft, insbesondere bei den Angaben über die Ausfuhrverkäufe. Daraufhin wurde vorläufig beschlossen, diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung zu gewähren. Die Angelegenheit wird dennoch bis zur endgültigen Phase der Untersuchung weiter geprüft.

(126) Im Falle der beiden anderen kooperierenden Unternehmen waren deutliche Eingriffe durch die staatlichen Behörden bei der Festlegung der Ausfuhrpreise und -mengen zu erkennen.

(127) Demnach konnte keinem der drei Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt werden.

3.8.4. Normalwert

(128) Der Normalwert wurde für die chinesischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage der Normalwerte für die kooperierenden thailändischen Unternehmen nach der unter Nummer 3.1.1 beschriebenen Methode ermittelt. Hierzu wurden die auf dem thailändischen Inlandsmarkt verkauften Typen herangezogen, die nach den Feststellungen mit den in die Gemeinschaft ausgeführten chinesischen Typen vergleichbar waren.

3.8.5. Ausfuhrpreis

(129) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises von Waren mit Ursprung in China wandte die Kommission die unter Nummer 3.1.2 beschriebenen Verfahren und Methoden an. Für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt. Für die Ausfuhren nichtkooperierender Unternehmen wurde Zahlenmaterial von Eurostat zugrunde gelegt.

3.8.6. Vergleich

(130) Der Ausfuhrpreis wurde gegebenenfalls berichtigt, um etwaigen Unterschieden bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten Rechnung zu tragen.

(131) Bei der Ermittlung des Normalwerts wurden im Falle Chinas alle Berichtigungen abgezogen, die thailändischen ausführenden Herstellern gewährt wurden und die für die Ausfuhren der ausführenden Hersteller relevant waren.

3.8.7. Dumpingspanne

(132) Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 49,4 %.

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(133) Auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller entfielen 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Rohrformstücken, und sie bilden folglich den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(134) Eine interessierte Partei forderte, daß ein Hersteller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollte, da er die betroffene Ware aus einem der betroffenen Länder, und zwar China, einführte. Diese Forderung wurde jedoch nicht durch Beweise untermauert und auch nicht durch die Untersuchung bestätigt. Außerdem behaupteten einige interessierte Parteien, daß bestimmte Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware aus anderen Drittländern einführten. Die Untersuchung ergab, daß dies im Falle eines Herstellers in der Tat zutraf. Die Menge dieser Einfuhren war jedoch verglichen mit den in der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen unbedeutend. Daher war dieses Unternehmen aufgrund seiner Haupttätigkeit durchaus weiterhin als Gemeinschaftshersteller anzusehen. Im Hinblick auf die anderen Unternehmen wurden die Behauptungen nicht bestätigt.

(135) Daher wurden die Anträge abgelehnt.

4.2. Gemeinschaftsverbrauch

(136) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der Einfuhren von Rohrformstücken aus den betroffenen Ländern sowie allen anderen Drittländern, die die betroffene Ware bekanntermaßen herstellen und in die Gemeinschaft ausführen. Auf dieser Grundlage ging der Verbrauch zwischen 1995 und dem UZ um rund 6 % von rund 65000 Tonnen auf rund 61000 Tonnen zurück; am niedrigsten war der Verbrauch im Jahre 1996, in dem der gesamte Sektor mit schwierigen Marktbedingungen zu kämpfen hatte.

4.3. Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(137) Für einige der betroffenen Länder wurde behauptet, daß die Einfuhren nicht kumulativ mit den anderen Einfuhren bewertet werden sollten, da die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen nicht erfuellt seien. Hierzu ergab die Untersuchung folgendes:

(138) Im Falle Kroatiens und Jugoslawiens wurde vorläufig festgestellt, daß auf die aus diesen Ländern eingeführten Mengen im UZ 0,4 % bzw. 0,3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. Daher wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorläufig die Auffassung vertreten, daß diese Einfuhren nicht zu einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen und folglich von der Schadensprüfung auszuschließen sind.

(139) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, daß die Ausfuhren von Rohrformstücken aus Brasilien und die Ausfuhren aus den anderen betroffenen Ländern wegen der Unterschiede beim Marktverhalten und bei den Ausfuhrpreisen nicht kumulativ bewertet werden sollten. In ähnlicher Weise behauptete auch der tschechische ausführende Hersteller, daß die Ausfuhren aus der Tschechischen Republik und die Ausfuhren aus den anderen betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet werden sollten, da sich die tschechische Handelsstruktur von der der anderen Länder unterscheide. Auch die thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten, daß die Ausfuhren aus Thailand und die Ausfuhren aus den anderen betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet werden sollten, da die Ausfuhrmenge zurückgegangen sei und die Ausfuhrpreise vergleichsweise hoch seien. Die koreanischen ausführenden Hersteller schließlich behaupteten, daß die Ausfuhren aus Korea und die Ausfuhren aus den anderen betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet werden sollten, da die koreanischen Ausfuhren besondere technische Eigenschaften hätten und ausschließlich in das Vereinigte Königreich verkauft würden. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden vorläufigen Schlußfolgerungen gezogen:

4.3.1. Brasilien

(140) Die mengenmäßige Entwicklung der Einfuhren aus Brasilien ließ keine einheitliche Tendenz erkennen. Allerdings verlief die Entwicklung der Einfuhren aus einigen anderen betroffenen Ländern ähnlich. In absoluten Zahlen war die Menge der Einfuhren aus Brasilien durchweg bedeutend; ihr Marktanteil lag im gesamten SUZ relativ konstant bei 7-8 %. Ihre Preise folgten einem wechselnden Trend während des SUZ. Jedoch sanken sie zwischen 1996 und dem SUZ fast ununterbrochen. Außerdem wurde festgestellt, daß die Preise der Einfuhren aus Brasilien die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Aus diesen Gründen wurde vorläufig die Auffassung vertreten, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus Brasilien und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angemessen ist.

4.3.2. Tschechische Republik

(141) Die Einfuhren aus der Tschechischen Republik nahmen im SUZ sowohl absolut als auch relativ gesehen zu. Die Einfuhrmenge stieg um 123 % und der Marktanteil um rund 4 Prozentpunkte von rund 3 % auf rund 7 %. Die Preise waren im SUZ relativ konstant und lagen im UZ erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aus diesen Gründen wurde vorläufig die Auffassung vertreten, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus der Tschechischen Republik und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angemessen ist.

4.3.3. Thailand

(142) Die mengenmäßige Entwicklung der Einfuhren aus Thailand verlief insgesamt genauso uneinheitlich wie die der Einfuhren aus einigen anderen betroffenen Ländern. Die Preise stiegen zwischen 1995 und dem UZ, lagen aber dennoch erheblich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aus diesen Gründen wurde vorläufig die Auffassung vertreten, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus Thailand und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angemessen ist.

4.3.4. Republik Korea

(143) Im Zusammenhang mit dem Antrag des koreanischen ausführenden Herstellers auf Nichtkumulierung, der mit den besonderen technischen Eigenschaften der von ihm hergestellten und in die Gemeinschaft, genauer in einem Mitgliedstaat, ausgeführten Ware begründet wurde, wird auf die Schlußfolgerungen zur gleichartigen Ware verwiesen. Auf der Grundlage der Feststellung, daß die von den koreanischen ausführenden Herstellern produzierten und im besagten Milgliedstaat verkauften Rohrformstücke und die in dem Mitgliedstaat und den anderen Gemeinschaftsländern hergestellten Rohrformstücke gleichartig sind, wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus Korea und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angemessen ist.

(144) Abschließend ist zu sagen, daß die Untersuchung zwar einige Unterschiede bei den Einfuhrmengen, der Einfuhrentwicklung und den jeweiligen Einfuhrpreisen ergab, daß aber die Voraussetzungen für die Kumulierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind, da die Dumpingspannen nicht geringfügig und die Mengen der betroffenen Einfuhren nicht unbedeutend waren. Zum Wettbewerb der Einfuhren untereinander bzw. zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware wurde festgestellt, daß vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herrschten, da im UZ die Einfuhren aus allen betroffenen Ländern bedeutend waren, einen bedeutenden Marktanteil gewannen und in dem gleichen Zeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Außerdem wurden die Gemeinschaftsware und die aus den betroffenen Ländern eingeführte Ware über die gleichen oder vergleichbare Vertriebskanäle verkauft. Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern mit Ausnahme von Kroatien und Jugoslawien, die nur unbedeutende Mengen einführten, angemessen ist.

4.4 Mengen und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

4.4.1. Menge der betroffenen Einfuhren

(145) Gemäß den Eurostat-Daten und den Antworten der kooperierenden ausführenden Hersteller auf die Fragebogen stieg das Volumen der Einfuhren von Rohrformstücken mit Ursprung in den betroffenen Ländern zwischen 1995 und dem UZ um rund 32 % von rund 13100 Tonnen auf rund 17500 Tonnen. Im einzelnen gingen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 1995 und 1996 parallel zum Verbrauch in diesem Jahr zunächst zurück und stiegen danach kontinuierlich an. Zwischen 1996 und dem UZ stieg die Einfuhrmenge um 45 % von rund 12000 Tonnen auf rund 17500 Tonnen.

4.4.2. Marktanteil

(146) Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich zwischen 1995 und dem UZ kontinuierlich von rund 20 % auf rund 29 %.

4.5. Preise der betroffenen Einfuhren

4.5.1. Preisentwicklung

(147) Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Länder ging zwischen 1995 und dem UZ um rund 5 % von 1,88 ECU/kg auf 1,78 ECU/kg zurück. Im einzelnen stiegen die Preise zwischen 1995 und 1996 zunächst im Zuge des generellen Preisanstiegs auf dem Markt, der auch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die anderen Drittländer betraf. Zwischen 1996 und dem UZ fielen die Preise dann deutlich um 10 % von 1,96 ECU/kg auf 1,78 ECU/kg.

4.5.2. Preisunterbietung

(148) Anschließend wurde geprüft, ob die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Zu diesem Zweck wurden die Preise der ausführenden Hersteller für die betroffene Ware auf die Stufe cif, verzollt, und die entsprechenden Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Stufe ab Werk berichtigt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern in der Regel an dieselben Arten von Kunden, d. h. an Händler und Vertriebsgesellschaften, und manchmal sogar an dieselben Unternehmen verkauften. Diese Kunden traten auch als Einführer auf.

(149) Für jeden Warentyp (vgl. die Definition unter Randnummer 10) wurden die gewogenen durchschnittlichen ab Werk-Preise der Gemeinschaftshersteller mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen jedes einzelnen betroffenen ausführenden Herstellers verglichen. Auf dieser Grundlage ergab sich für jedes Land eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von deutlich über 20 %.

4.6. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.6.1. Produktion

(150) Die Rohrformstückproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1995 und dem UZ um rund 10 % von rund 54600 Tonnen auf rund 49300 Tonnen zurück. Besonders stark verringerte sich die Produktion von 1995 auf 1996, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen mußte in Deutschland ein Betrieb geschlossen werden, der die betroffene Ware herstellte, und zum anderen sank der Gemeinschaftsverbrauch. Zwar steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion zwischen 1996 und dem UZ um rund 6 %, um seine Fixkosten zu senken; dies hatte aber keinen Anstieg der Verkäufe, sondern einen Vergrößerung der Lagerbestände zur Folge, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch ab 1996 wieder zunahm.

4.6.2. Produktionskapazität

(151) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1995 und dem UZ um 14 % von 85000 Tonnen auf 73000 Tonnen. Diese Entwicklung ist im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Tatsache zu sehen, daß 1996 ein Betrieb in Deutschland seine Produktion einstellte.

4.6.3. Kapazitätsauslastung

(152) Die Kapazitätsauslastung erhöhte sich zwischen 1995 und dem UZ von 64 % auf 67 %.

4.6.4. Verkaufsvolumen

(153) Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1995 und dem UZ um rund 17 % von rund 45500 Tonnen auf rund 37700 Tonnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftsweig der Gemeinschaft in einer Zeit, in der der Markt schrumpfte, Verkaufseinbußen hinnehmen mußte, während die betroffenen Länder ihr Verkaufsvolumen um rund 32 % steigern konnten.

4.6.5. Marktanteil

(154) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1995 und dem UZ um rund 8 Prozentpunkte von 70 % auf rund 62 % zuzrück. Diese rückläufige Tendenz begann nach dem Jahre 1996, in dem der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit rund 71 % seinen Hoechststand erreichte.

4.6.6. Verkaufspreise

(155) Die Untersuchung ergab, daß die durchschnittlichen Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller zwischen 1995 und dem UZ um rund 8 % von 3,60 ECU/kg auf 3,88 ECU/kg stiegen. Dieser Anstieg erfolgte in zwei Phasen, zwischen 1995 und 1996 und zwischen 1997 und 1998. Während sich in dem erstgenannten Zeitraum die Preise aller Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt (Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, betroffene Länder und andere Drittländer) erhöhten, stiegen in dem letztgenannten Zeitraum nur die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Drittländer. Die Verkaufspreise der betroffenen Länder dagegen entwickelten sich in die entgegengesetzte Richtung und sanken zwischen 1997 und 1998 um rund 5 %.

4.6.7. Lagerbestände

(156) Der Schlußbestand des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 1995 und dem UZ um rund 6 % von rund 16300 Tonnen auf rund 17400 Tonnen. Die Lagerbestände stiegen insbesondere ab 1996 im Zusammenhang mit der Steigerung der Produktion und dem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

4.6.8. Rentabilität

(157) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, verringerte sich zwischen 1996 und dem UZ um 2,3 Prozentpunkte von 1,4 % auf - 0,9 %. 1995 lag die Rentabilität bei - 2,2 %. Die negative Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahre 1995 spiegelte die Kosten im Zusammenhang mit der obenerwähnten Betriebsschließung in jenem Jahr wider. Bemerkbar machten sich 1995 außerdem die Umstrukturierungsbemühungen zweier Hersteller zur Rationalisierung ihrer Produktion und die Investitionen zur Umsetzung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

4.6.9. Beschäftigung

(158) Die Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank zwischen 1995 und dem UZ um rund 6 % von 2532 auf 2370. Dieser Rückgang steht im Zusammenhang mit den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um Umstrukturierung und Kostensenkung. Wie die Untersuchung ergab, ist die Herstellung von Rohrformstücken in der Tat äußerst arbeitsintensiv.

4.6.10. Investitionen

(159) Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerten sich zwischen 1995 und dem UZ um rund 16 % von rund 20,4 Mio. ECU auf rund 17 Mio. ECU. Innerhalb dieses Zeitraums waren erhebliche Unterschiede zu beobachten. Zwischen 1998 und dem UZ z. B. stiegen die Investitionen von 12,7 Mio. ECU auf 17 Mio. ECU. Bemerkenswert ist, daß die Investitionen im gesamten SUZ und insbesondere 1995, in dem Jahr der Umstrukturierungen, ein recht hohes Niveau erreichten. Dies zeigt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor lebensfähig ist und nicht beabsichtigt, sich aus diesem Produktionssegment zurückzuziehen, zumal die Investitionen überwiegend der Rationalisierung der Produktion dienten.

4.7. Schlußfolgerung zur Schädigung

(160) Die Prüfung der genannten Schadensindikatoren zeigte, daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte. Dies äußerte sich im einzelnen in einer rückläufigen Produktion, der Verringerung der Produktionskapazität sowie in Verkaufs- und Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auch die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging deutlich zurück, die Investitionen sanken, und die Lagerbestände vergrößerten sich. Infolge der Verringerung der Produktionskapazität stieg die Kapazitätsauslastung.

(161) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde.

5. SCHADENSURSACHE

(162) Damit eine etwaige durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wird, wurde gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde oder ob andere Faktoren diese Schädigung verursachten oder zu ihr beitrugen.

5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(163) Die Kommission stellte fest, daß die Entwicklung der Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern und der Anstieg ihres Marktanteils zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfielen. In einer Zeit, in der der Gemeinschaftsverbrauch um rund 6 % sank, stieg der Marktanteil der betroffenen Einfuhren um rund 9 Prozentpunkte von rund 20 % im Jahre 1995 auf rund 29 % im UZ, während sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 70 % auf rund 62 % verringerte. Die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich insbesondere ab 1996 fast symmetrisch zu den Marktanteilgewinnen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(164) Außerdem wurden für die Preise der gedumpten Einfuhren beträchtliche Preisunterbietungsspannen festgestellt. Der Markt für Rohrformstücke ist äußerst preisempfindlich, und die kooperierenden Einführer und Verwender bestätigten, daß die Höhe des Preises für die Kaufentscheidung der Verwender ausschlaggebend ist.

(165) In dieser Situation wirkte sich der durch die betroffenen Einfuhren verursachte Preisdruck erheblich auf die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dem Abwärtstrend der Preise der betroffenen Einfuhren nicht folgen konnte, erlitt er bedeutende Verkaufseinbußen und machte Verluste. Der starke Rückgang der Verkaufsmengen wirkte sich auch auf das Produktionsniveau und die Lagerbestände aus und führte zu einem Anstieg der Fixkosten. Dies wiederum verschlechterte die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.2. Auswirkungen anderer Faktoren

(166) Anschließend wurde geprüft, ob möglicherweise andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten oder dazu beitrugen.

5.2.1. Einfuhren aus anderen Drittländern

(167) Einige interessierte Parteien behaupteten unter Berufung auf die Eurostat-Daten, daß eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern, und zwar aus der Türkei, Bulgarien und Polen, verursacht wurde.

(168) Laut Eurostat ging die Menge der betroffenen Einfuhren aus allen anderen Drittländern zwischen 1995 und dem UZ um rund 14 % von rund 6200 Tonnen auf rund 5300 Tonnen zurück; ihr Marktanteil blieb während des gesamten Zeitraums bei einer leicht rückläufigen Tendenz mit rund 10 % im Jahre 1995 und rund 9 % im UZ relativ konstant. Die gewogenen durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen laut Eurostat von 1,93 ECU/kg auf 2,22 ECU/kg. Damit lagen sie im gesamten SUZ deutlich über den gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(169) Die Untersuchung der Einfuhren nach Land zeigte, daß die Einfuhren aus der Türkei konstant blieben und während des gesamten SUZ so gut wie unbedeutend waren. Die Einfuhrmenge betrug 1995 553 Tonnen und im UZ 632 Tonnen, und der Marktanteil lag während des gesamten SUZ unverändert bei rund 1 %. Der Stückpreis dieser Einfuhren war laut Eurostat im gesamten SUZ höher als der Stückpreis der betroffenen Einfuhren.

(170) Im Falle Bulgariens nahmen die Einfuhren sowohl absolut als auch relativ gesehen zu. Zwischen 1995 und dem UZ stieg die Einfuhrmenge von 43 Tonnen auf 1109 Tonnen; der Marktanteil erhöhte sich von 0,1 % auf 1,8 % und blieb damit relativ klein. Der Stückpreis stieg im SUZ an und lag im UZ über dem gewogenen Durchschnittspreis der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern.

(171) Der Marktanteil der Einfuhren aus Polen blieb während des SUZ mit rund 4 bis 5 % relativ unverändert, obwohl die Einfuhren in absoluten Zahlen zwischen 1995 und dem UZ von rund 2500 Tonnen auf rund 3000 Tonnen stiegen. Der Stückpreis lag jedoch im UZ deutlich über dem gewogenen Durchschnittspreis der betroffenen Länder.

(172) Einige interessierte Parteien behaupteten außerdem unter Berufung auf die Eurostat-Daten, daß eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere durch die Einfuhren von Rohrformstücken aus den Vereinigten Staaten verursacht worden sei. Da die Untersuchung jedoch ergab, daß es sich bei den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nicht um die betroffene Ware handelte, wurde der Schluß gezogen, daß die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten zugeschrieben werden kann.

(173) Außerdem sprach nichts dafür, daß die Einfuhren aus den nicht von dem Verfahren betroffenen Drittländern gedumpt waren.

5.2.2. Sonstige Aspekte

(174) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch dessen Einfuhren aus einem der betroffenen Länder und anderen Drittländern zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt selbstverursacht sei. Wie unter Randnummer 127 erwähnt, ergab die Untersuchung, daß ein Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware aus einem Drittland einführte. Da das Volumen dieser Einfuhren aber sehr gering war, und sie nur einen unbedeutenden Teil der Verkäufe dieses Gemeinschaftsherstellers in der Gemeinschaft ausmachten, hatten diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage dieses Gemeinschaftsherstellers.

(175) Einige interessierte Parteien behaupteten ferner, Hauptursache einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei die Substitution von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen durch Rohrformstücke aus Kupfer oder Kunststoff. Bestimmte interessierte Parteien behaupteten außerdem, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch auf die Flaute im Bausektor und die dadurch verursachte Verringerung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware zurückzuführen sein könnte. Hierzu ergab die Untersuchung, daß es in den 80er Jahren in erheblichem Umfang zu einer Substitution von Gußeisen durch andere Materialien wie Kupfer und Kunststoff kam. Dieser Trend verlangsamte sich dann jedoch, und für Zwecke, bei denen die materielle Lebensdauer, die Beständigkeit, eine besondere Zugfestigkeit und die Dehnung eine Rolle spielen, wurde weiterhin die betroffene Ware verwendet.

(176) Die im Rahmen dieser Untersuchung ermittelte Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt diese allgemeinen Feststellungen. Obwohl der Verbrauch im SUZ um 6 % zurückging, reichte dieser Rückgang doch nicht aus, um wesentlich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beizutragen. Im Gegenteil: In dieser Situation konnten die betroffenen Länder trotz der Flaute im Bausektor ihre Einfuhren in die Gemeinschaft erheblich, d. h. um 23 %, steigern, und zwar zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verkaufseinbußen von rund 17 % erlitt.

5.3. Schlußfolgerung zur Schadensursache

(177) Daher wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, China, Korea und Thailand dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Was die anderen Faktoren angeht, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, insbesondere die Einfuhren aus anderen Drittländern, so wurde die Auffassung vertreten, daß sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dumping und der bedeutenden Schädigung, der angesichts der starken Zunahme der betroffenen Einfuhren zu äußerst niedrigen Preisen festgestellt wurde, nicht aufheben konnten.

6. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

6.1. Allgemeine Bemerkungen

(178) Die Kommission prüfte gemäß Artikel 21 der Grundverordnung, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt; dabei trug sie insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware, berücksichtigt.

(179) Um die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen beurteilen zu können, forderte die Kommission die genannten interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen auf. An 52 Einführer wurden Fragebogen verschickt. Siebzehn Einführer antworteten, und die Angaben von dreizehn Einführern wurden überprüft. Außerdem wurden elf Verwenderorganisationen, die wahrscheinlich von dem Verfahren betroffen sind, über die Verfahrenseinleitung informiert. Von diesen Organisationen gingen keine Antworten ein. Von den 34 individuellen Verwendern der betroffenen Ware, denen Fragebogen zugesandt wurden, antworteten zwei, und ihre Angaben wurden überprüft.

6.2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(180) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die Billigeinfuhren von Rohrformstücken aus den betroffenen Ländern im SUZ geschädigt. Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den betroffenen gedumpten Einfuhren würde sich die bereits schwierige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere angesichts der rückläufigen Verkäufe weiter verschlechtern. Die Produktion von Rohrformstücken verursacht erhebliche Fixkosten (z. B. Lagerung, Wertminderung), so daß es unerläßlich ist, ein bestimmtes Produktions- und Verkaufsniveau zu halten. Angesichts der steten Zunahme der betroffenen Einfuhren und des entsprechenden Rückgangs der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürfte es letzterem schwer fallen, seine Verkaufseinbußen im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen wettzumachen und die notwendigen Gewinne zu erzielen.

6.3. Unabhängige Einführer/Händler

(181) Dank der guten Mitarbeit in einigen Fällen konnte für die unabhängigen Einführer/Händler die Rentabilität für die betroffene Ware berechnet werden; sie lag im UZ im Durchschnitt bei rund 7 %. Außerdem wurde festgestellt, daß der Aufschlag auf den Verkaufspreis je nach Einkaufspreis erheblich schwankte und bei einem niedrigen Einkaufspreis höher war als bei einem hohen Einkaufspreis.

(182) Dies zeigt, daß die unabhängigen Einführer/Händler der betroffenen Ware möglicherweise einen Teil der entrichteten Zölle auf ihre Kunden überwälzen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß einige Händler, die Rohrformstücke aus den betroffenen Ländern einführen, diese Ware auch von den Gemeinschaftsherstellern und aus anderen Drittländern beziehen und somit über alternative Bezugsquellen verfügen. Die Untersuchung ergab außerdem, daß einige Händler/Einführer zwar ausschließlich mit Rohrformstücken handeln, diese aber unterschiedlichen Ursprungs sind und nur zum Teil aus den betroffenen Ländern stammen. Außerdem wurde festgestellt, daß andere Händler/Einführer über ein wesentlich umfangreicheres Warensortiment verfügen.

(183) Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen die wirtschaftliche Tätigkeit der Einführer/Händler der betroffenen Ware nicht ernsthaft gefährden würde.

6.4. Verwender

(184) Die betroffene Ware wird üblicherweise von Gas- und Wasserversorgungsgesellschaften, Klempnern, Heizungsinstallateuren und Installateuren von Sanitäranlagen verwendet. Weniger bedeutende Verwender sind Industrie und Maschinenbau. Die geringe Mitarbeit (nur zwei Antworten) scheint darauf hinzudeuten, daß die Einführung von Maßnahmen bzw. der Verzicht auf Maßnahmen nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwender von Rohrformstücken hätte. Dies wurde durch die Untersuchung bestätigt, derzufolge auf die betroffene Ware nur ein unbedeutender Teil der Gesamtkosten der Verwender entfällt. So ist z. B. auf dem Gasversorgungsmarkt, insbesondere im Bereich der Installationen in Privathaushalten, die Dienstleistung der wichtigste Kostenfaktor, während auf die für diese Installationen benötigten Rohrformstücke nur 1 % der Gesamtkosten entfällt.

(185) Angesichts der beschriebenen geringen Auswirkungen auf die Verwender kann vorläufig der Schluß gezogen werden, daß sich die Lage der Verwender durch die Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert verschlechtern wird. Würde dagegen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion einstellen, fiele für die Verwender eine wichtige Bezugsquelle weg, die guten Service und gute Lieferfristen gewährleistet.

6.5. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(186) Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

7. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1. Schadensbeseitigungsschwelle

(187) Angesichts der Schlußfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(188) Bei der Ermittlung der Höhe des vorläufigen Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. Um die Höhe des Zolls zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung zu ermitteln, wurde die Zielpreisunterbietung ermittelt. Die erforderliche Preiserhöhung wurde durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises je Warentyp, wie er zur Berechnung der Preisunterbietung bestimmt wurde, mit dem nichtschädigenden Preis der einzelnen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nichtschädigende Preis ergab sich aus der Addition des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der durchschnittlichen tatsächlichen Gewinneinbußen und einer Gewinnspanne von 7 %. Diese Gewinnspanne erscheint geeignet, um die Gewinne zu berücksichtigen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das Dumping wahrscheinlich erzielen würde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten cif-Einfuhrwerts, entspricht der Schadensschwelle.

7.2. Vorläufige Maßnahmen

(189) Vor diesem Hintergrund wird die Auffassung vertreten, daß gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll in der Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden sollte, da diese in allen Fällen niedriger waren als die Schadensschwelle.

(190) Der Zoll für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde im Falle der Ausfuhrländer, in denen die Mitarbeit gut war, in Höhe des höchsten für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten Antidumpingzolls festgelegt. Im Falle der Ausfuhrländer, in denen die Mitarbeit gering war, wurde der Zoll für "alle anderen Unternehmen" auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne bzw. Schadensschwelle festgelegt, die für einen von den kooperierenden ausführenden Herstellern in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp festgestellt wurde, je nach dem, welche niedriger war.

(191) Auf dieser Grundlage betragen die vorläufigen Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

7.2.1. Betroffene Länder

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7.2.2. Kroatien und Jugoslawien

(192) Da die Marktanteile dieser Länder geringfügig waren, wird es in dieser Phase des Verfahrens vorläufig nicht als angemessen angesehen, auf die Einfuhren von Rohrformstücken mit Ursprung in Kroatien und Jugoslawien Antidumpingzölle einzuführen. Die Kommission wird diesen Sachverhalt jedoch im Zuge der endgültigen Sachaufklärung weiter untersuchen.

7.2.3. Unternehmensspezifische Zollsätze

(193) Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Zollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung bestimmt. Sie spiegeln also die Situation dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zölle gelten daher (im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für "alle anderen Unternehmen") ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für "alle anderen Unternehmen" geltenden Zoll.

(194) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird diese Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die die individuellen Zollsätze gelten, aktualisieren.

7.3. Verpflichtung

(195) Der ausführende Hersteller in der Tschechischen Republik bot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an. Nach Auffassung der Kommission ist das Verpflichtungsangebot dieses ausführenden Herstellers annehmbar, da es die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt. Außerdem ist eine wirksame Überwachung gewährleistet, da das Unternehmen sich verpflichtete, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen.

(196) Um eine wirksame Überwachung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß einer Verpflichtung davon abhängig, daß den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaats eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die von dem ausführenden Hersteller ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot angenommen wurde. Die wesentlichen Angaben der Verpflichtungsrechnung sind im Anhang aufgeführt. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der bei den Zollstellen präsentierten Ware, wird der jeweils geltende Antidumpingzoll erhoben, um eine Umgehung der Verpflichtung zu verhindern.

(197) Im Falle der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.

(198) Die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse wird gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung unabhängig von der Annahme von Verpflichtungen während der Untersuchung abgeschlossen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNG

(199) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Antidumpingzolls überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen mit Gewinde des KN-Codes ex73071910 (Taric-Code 7307 19 10*10) mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, finden folgende Zollsätze Anwendung:

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Diese Zollsätze gelten nicht für die von den untenstehenden Unternehmen hergestellten Waren, auf die folgende Antidumpingzölle erhoben werden:

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(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der vorläufige Zoll nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt und direkt an einen unabhängigen, als Einführer auftretenden Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und in Rechnung gestellt) werden, sofern die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erfuellt sind.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

(1) Die von dem untenstehenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gußeisen mit Gewinde des KN-Codes ex73071910 mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand angebotene Verpflichtung wird angenommen:

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(2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß einer Verpflichtung ist die Zollbefreiung davon abhängig, daß den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaats eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die von dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmen ausgestellt wurde. Die wesentlichen Angaben der Verpflichtungsrechnung sind im Anhang zu dieser Verordnung genannt. Die mit einer Verpflichtungsrechnung versehenen Einfuhren sind unter dem in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Taric-Zusatzcode anzumelden.

Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, daß die beim Zoll angemeldeten und präsentierten Waren genau der Beschreibung in der Verpflichtungsrechnung entsprechen.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 genannten Parteien können binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2) Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 genannten Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt zu der Durchführung dieser Verordnung darlegen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2000

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. C 151 vom 29.5.1999, S. 21.

(4) Diese Normen gelten nur für Rohrformstücke aus Gußeisen mit Gewinden.

(5) Europäische Kommission

Generaldirektion Trade

Direktion C

DM24 8/38

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel .

ANHANG

In der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung aufzuführende Angaben:

1. Taric-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie die Verordnung erläutert);

2. Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

- Waren-Kennummer (China) (wie im Verpflichtungsangebot des fraglichen ausführenden Herstellers festgelegt) sowie Typnummer, Durchmesser und Oberfläche;

- KN-Code;

- Menge (in Einheiten).

3. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro Einheit;

- Zahlungsbedingungen;

- Lieferbedingungen;

- Summe der Preisnachlässe und Rabatte;

4. Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat;

5. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

"Der Unterzeichnete bestätigt, daß der Verkauf der in dieser Rechnung erfaßten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, daß die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind."