Verordnung (EG) Nr. 398/2000 der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 659/97 und (EG) Nr. 921/1999 hinsichtlich der Berechnung der vermarkteten Menge einer Erzeugerorganisation, der Tagesnotierungen, der Liste der repräsentativen Märkte und der Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Verteilung im Obst- und Gemüsesektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1559/70
Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/2000 S. 0007 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 398/2000 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2000 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 659/97 und (EG) Nr. 921/1999 hinsichtlich der Berechnung der vermarkteten Menge einer Erzeugerorganisation, der Tagesnotierungen, der Liste der repräsentativen Märkte und der Durchführungsbestimmungen für die kostenlose Verteilung im Obst- und Gemüsesektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1559/70 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 30 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2220/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 729/1999(4), ist unter Berücksichtigung einer Studie über die Bewertung der unter der Schirmherrschaft der Kommission durchgeführten Nahrungsmittelhilfeprogramme verbesserungsfähig. (2) Um die Verordnung (EG) Nr. 659/97 mit den sonstigen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation in Übereinstimmung zu bringen, ist die Zusammensetzung der von den Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung in dem Sinne zu ändern, daß die direkt vermarkteten Mengen davon ausgeschlossen werden, da sie mit keiner Tätigkeit der Erzeugerorganisationen verbunden sind. (3) Angesichts der großen Anzahl der Erzeugnisse und der repräsentativen Märkte, die bei der wöchentlichen Meldung der Tagesnotierungen aufgeführt werden müssen, sollte das IDES-System als einziges Übertragungssystem verwendet werden, um eine effiziente und schnelle Verarbeitung der betreffenden Daten zu gewährleisten. (4) Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß es sich bei der kostenlosen Verteilung um eine sehr komplexe Operation handelt. Daher ist es im Hinblick auf wirksamere Kontrollen angezeigt, die Verordnungsbestimmungen und die von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben zu vereinfachen. (5) Es ist festzusetzen, innerhalb welcher Mindestabstände die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der, zugelassenen Wohltätigkeitsorganisationen übermitteln müssen. (6) Da damit zu rechnen ist, daß über die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 größere Mengen von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen abgesetzt werden, sind Bestimmungen für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse vorzusehen. Darüber hinaus ist für die kostenlose Verteilung gemäß dem ersten Gedankenstrich ein Ausschreibungsverfahren und die Bezahlung des Verarbeiters in Waren vorzusehen, damit die Verarbeitung keine Kosten verursacht. Es ist dem Mitgliedstaat freigestellt, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. Die Wohltätigkeitsorganisationen teilen ihm gegebenenfalls ihren Bedarf an Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse mit. Den Zuschlag erhält der Bieter, der für die Herstellung einer bestimmten Menge Fertigerzeugnisse die geringste Menge aus dem Markt genommener Frischerzeugnisse fordert. Die Menge Frischerzeugnisse, die über die zur Herstellung des zur kostenlosen Verteilung bestimmten Fertigerzeugnisses benötigte Menge hinausgeht, ist als Bezahlung des Zuschlagsempfängers anzusehen. Diese Menge muß vom Zuschlagsempfänger ebenfalls verarbeitet werden. (7) Es ist angezeigt, die Bestimmungen für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten zu vereinfachen und die entsprechenden Beträge zu erhöhen. (8) Um kenntlich zu machen, daß es sich bei der kostenlosen Verteilung um eine Maßnahme der Gemeinschaft handelt, ist es angezeigt, auf den Verpackungen das europäische Logo anzubringen. (9) Die Liste der repräsentativen Märkte muß aktualisiert werden. (10) In den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 659/97 wurden Fehler entdeckt. Diese sind zu korrigieren. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 921/1999 der Kommission vom 30. April 1999 mit Sondermaßnahmen für die Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an die Personen aus dem Kosovo(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2134/1999(6), bezieht sich auf die vorgenannte Verordnung. Diese Bezüge sind angesichts der Änderung der Bezugsverordnung zu aktualisieren. (12) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1559/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 zur Festsetzung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse an die Futtermittelindustrie(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 771/95(8), sind überholt und daher aufzuheben. (13) Der Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 659/97 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) in Unterabsatz 1 wird Buchstabe b) gestrichen; b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die vermarktete Menge gemäß Unterabsatz 1 umfaßt nicht die Erzeugung der Mitglieder der Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vermarktet wird." 2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) die Tagesnotierungen für jeden Markttag, die auf ihren repräsentativen Märkten für die Erzeugung der vorangegangenen Woche festgestellt wurden. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter. Die Übermittlung erfolgt mit Hilfe des Interactive Data Entry System, abgekürzt 'IDES'." 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Diese Erzeugnisse können unter den Bedingungen des Artikels 14a oder des Artikels 14b verarbeitet werden." b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ab März 2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Abstand von drei Jahren die Listen der in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten anerkannten Wohltätigkeitsorganisationen. Die Kommission leitet diese Listen an alle Mitgliedstaaten weiter." 4. Artikel 13 Unterabsatz 2 wird gestrichen. 5. In Artikel 14 Absatz 3 a) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Name der an der Maßnahme beteiligten Wohltätigkeitsorganisationen sowie ihre jeweilige Rolle;"; b) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Erzeugerorganisation, welche die Erzeugnisse aus dem Markt nimmt, und der mit ihrer Lieferung beauftragten Wohltätigkeitsorganisation;"; c) erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung: "- gegebenenfalls der Name des mit der Verarbeitung der frischen Erzeugnisse in Anwendung von Artikel 14a beauftragten Unternehmens." 6. Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt: "Artikel 14a Die Wohltätigkeitsorganisation kann die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die kostenlos an Personen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, oder an die bedürftige Bevölkerung von Drittländern verteilt werden sollen, auf ihre eigenen Kosten verarbeiten oder verarbeiten lassen. Die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse sind insgesamt kostenlos zu verteilen. Artikel 14b (1) Je nach dem gemäß Absatz 3 gemeldeten Bedarf der Wohltätigkeitsorganisationen können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Ausschreibungsverfahren durchführen mit dem Ziel, aus dem Markt genommene Erzeugnisse von einem Zuschlagsempfänger verarbeiten zu lassen. Der Zuschlagsempfänger muß die ihm überlassenen aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vollständig verarbeiten. Die dem Zuschlagsempfänger überlassenen, aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung verwendet werden, sind als Bezahlung für die anfallenden Verarbeitungskosten anzusehen. Die zur kostenlosen Verteilung bestimmten Verarbeitungserzeugnisse werden anschließend von den Wohltätigkeitsorganisationen an Personen verteilt, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben. (2) Mitgliedstaaten, die ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 1 durchführen möchten, geben dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt und informieren die Kommission über die betreffende Obst- oder Gemüseart sowie über die Laufzeit des Verfahrens. Diese darf die Dauer des Wirtschaftsjahrs des betreffenden Erzeugnisses nicht überschreiten. (3) Die interessierten Wohltätigkeitsorganisationen teilen der zuständigen nationalen Behörde spätestens bis zu dem von dieser festgelegten Zeitpunkt ihren Bedarf an Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse mit, die aus dem frischen Erzeugnis gemäß Absatz 2 hergestellt wurden, und verpflichten sich gleichzeitig, diese zu übernehmen und insgesamt kostenlos zu verteilen. Die Übernahme muß spätestens einen Monat nach Abschluß des von dem Verfahren gemäß Absatz 2 abgedeckten Verarbeitungszeitraums erfolgen. (4) Der Mitgliedstaat faßt den mitgeteilten Bedarf gemäß Absatz 3 gegebenenfalls in Lose von Verarbeitungserzeugnissen zusammen und bereitet den Entwurf der Bekanntgabe einer Ausschreibung vor. Diese muß für jedes Los mindestens folgende Angaben enthalten: - das betreffende frische Erzeugnis und den Zeitraum, in dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verfügbar sein werden; - die geographischen Gebiete, in denen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verfügbar sein dürften; - eine genaue Beschreibung des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse und seiner Aufmachung, die Lieferfrist sowie die Menge, zu deren Herstellung sich der Bieter im Rahmen der Verfügbarkeit der aus dem Markt genommenen Mengen verpflichten muß. Die Ausschreibungsgarantie wird auf 20 EUR/t Nettogewicht des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. (5) Der Entwurf der Bekanntgabe einer Ausschreibung gemäß Absatz 4 wird der Kommission zur Annahme vorgelegt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nach befürwortender Entscheidung der Kommission und Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird das Ausschreibungsverfahren eingeleitet. Es müssen mindestens zwei Angebote für jedes Los eingehen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der die geringste Menge Frischerzeugnisse für die Durchführung des Auftrags fordert. Bei gleicher Menge wird über den Zuschlag durch Los entschieden. Wenn die geforderte Menge Frischerzeugnisse bei allen Angeboten zu umfangreich ist, kann der Mitgliedstaat das Ausschreibungsverfahren für das betreffende Los einstellen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über den Ausgang der Ausschreibung. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie kann nähere Informationen zu den Angeboten der Bieter verlangen. (6) Für jedes Los teilt der Mitgliedstaat entsprechend den Marktrücknahmen dem Zuschlagsempfänger mit, bei welchen Erzeugerorganisationen dieser sich mit frischen Erzeugnissen versorgen kann. Der Zuschlagsempfänger hat damit Vorrang gegenüber den anderen Begünstigten gemäß den Artikeln 11 und 12 der vorliegenden Verordnung. (7) Entsprechend der dem Zuschlagsempfänger bereitgestellten Menge an Frischerzeugnissen wird das fertige Verarbeitungserzeugnis den Wohltätigkeitsorganisationen möglichst schnell geliefert. (8) Um die Ausführung des Angebots sicherzustellen, muß der Zuschlagsempfänger eine Liefersicherheit stellen. Diese berechnet sich nach dem Nettogewicht des für die Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses verlangten Frischerzeugnisses. Sie entspricht: - für die Erzeugnisse gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 dem Fünffachen der Rücknahmevergütung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung; - für die sonstigen Erzeugnisse einem in der Ausschreibung festgesetzten Betrag. Die Sicherheit wird entsprechend der Lieferung des Verarbeitungserzeugnisses freigegeben und nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis dafür erbracht hat, daß sämtliche ihm für die Lieferung des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung gestellten Frischerzeugnisse verarbeitet wurden." 7. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "Anhang V, Nummer 1" durch "Anhang V" ersetzt. 8. Artikel 15a wird gestrichen. 9. Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16 (1) Im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Sortier- und Verpackungskosten für frische Erzeugnisse vom EAGFL, Abteilung Garantie, in Höhe eines Pauschalbetrags von 132 EUR/t Nettogewicht für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht übernommen. Dies gilt nicht für Frischerzeugnisse, die zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen gemäß den Artikeln 14a und 14b bestimmt sind. (2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der folgenden Aufschriften: - Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) n° 659/97] - Produkt til gratis uddeling [forordning (EF) nr. 659/97] - Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 659/97) - Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 659/97] - Product for free distribution (Regulation (EC) No 659/97) - Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) n° 659/97] - Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 659/97] - Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 659/97) - Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 659/97] - Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 659/97) - Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 659/97). Im Fall der kostenlosen Verteilung außerhalb der Gemeinschaft ist diese Aufschrift auch in der oder den Sprachen der betreffenden Drittländer anzubringen. Gegebenenfalls tragen die Verpackungen der frischen für die Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Artikeln 14a und 14b bestimmten Erzeugnisse diese Aufschriften nicht. (3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation gezahlt, die sie durchgeführt hat. Die Zahlung erfolgt gegen die Vorlage von Belegen, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht: - der Name der begünstigen Einrichtungen, - die Menge der betreffenden Erzeugnisse, - die Übernahme durch die begünstigten Einrichtungen." 10. In Anhang II: a) werden die repräsentativen Märkte in Deutschland durch folgende Märkte ersetzt: - für Blumenkohl: Straelen, Maxdorf, Erzeugergroßmarkt Thüringen-Sachsen, - für Äpfel: Stade, Centralmarkt Rheinland, Bodenseemarkt, - für Birnen: Stade, Bodenseemarkt, - für Tomaten: Straelen, Heidelberg, Kitzingen, Reichenau; b) wird Sint-Truiden als repräsentativer Markt für Erdbeeren in Belgien festgelegt, c) werden folgende repräsentative Märkte in Portugal gestrichen: - für Klementinen: Alcácer do Sal, - für Süßorangen: Santiago do Cacém, - für Pfirsiche und Nektarinen: Montargil, - für Birnen: Cova da Beira; d) werden folgende repräsentative Märkte in Portugal ersetzt: - für Erdbeeren: Oeste durch Ribatejo/Oeste, - für Melonen und Wassermelonen: Ribatejo durch Ribatejo/Oeste; e) werden folgende repräsentative Märkte in Portugal hinzugefügt: - für Melonen: Moura und Algarve, - für Süßorangen: Vidigueira, - für Wassermelonen: Grandola. 11. Im einleitenden Satz von Anhang III werden die Worte "Artikel 6 Absatz 2" durch die Worte "Artikel 7 Absatz 2" ersetzt. 12. In Anhang IV werden die Worte "Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Worte "Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96" ersetzt. 13. Anhang V wird durch den Anhang in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. 14. Anhang VI wird durch den Anhang in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 921/1999 werden die Worte "und Artikel 16 Absatz 2" gestrichen. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1559/70 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. Die Bestimmungen - des Artikels 1 Nummer 1 gelten jedoch für die einzelnen Erzeugnisse erst ab dem Beginn des jeweils ersten Wirtschaftsjahrs, das auf das Datum des Inkrafttretens gemäß Absatz 1 folgt; - des Artikels 1 Nummer 2 gelten erst ab 1. Juni 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. (4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 11. (5) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 46. (6) ABl. L 262 vom 8.10.1999, S. 3. (7) ABl. L 169 vom 1.8.1970, S. 55. (8) ABl. L 77 vom 6.4.1995, S. 9. ANHANG I "ANHANG V TRANSPORTKOSTEN IM RAHMEN DER KOSTENLOSEN VERTEILUNG (gemäß Artikel 15) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zuschlag für Kühltransport: EUR 7,2/t" ANHANG II "ANHANG VI >PIC FILE= "L_2000050DE.001203.EPS">"