Verordnung (EG) Nr. 386/2000 der Kommission vom 18. Februar 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates
Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2000 S. 0024 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2000 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2000 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(2) wird unbeschadet des Artikels 38 die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt. (2) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können Einlagerungen nur beginnend mit dem 15. März und endend mit Ablauf des 15. August desselben Jahres erfolgen können. Daher müssen die Teilbeträge dieser Beihilfe festgesetzt werden, bevor die Einlagerungen für das Jahr 2000 beginnen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2000 abgeschlossenen Verträge je Tonne Butter oder Butteräquivalent wie folgt festgesetzt: a) 24 EUR für die Fixkosten, b) 0,35 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten, und c) ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 91 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 4 %. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.