32000R0303

Verordnung (EG) Nr. 303/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 des Rates betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 10/02/2000 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 303/2000 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2000

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 des Rates betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 des Rates vom 4. Oktober 1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2421/1999(2), insbesondere auf Artikel 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluß an den Gemeinsamen Standpunkt 1999/691/GASP(3) erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2421/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999, um im Rahmen der Initiative "Energie für Demokratie" Lieferungen von Erdöl und Erdölerzeugnissen an bestimmte Gemeinden und andere Bestimmungsorte in der Republik Serbien zuzulassen.

(2) Bei dieser Gelegenheit fügte der Rat seiner Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 einen Anhang V mit einer Liste der Gemeinden und endgültigen Bestimmungsorte in der Republik Serbien hinzu, die für derartige Lieferungen in Betracht kommen.

(3) Mit dem Beschluß 2000/82/GASP(4) machte der Rat deutlich, daß die Liste der Gemeinden und sonstigen Bestimmungsorte in der Republik Serbien erweitert werden soll.

(4) Daher ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 notwendig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2000

Für die Kommission

Christopher PATTEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 12.

(2) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 7.

(3) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 1.

(4) ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 1.

ANHANG

"ANHANG V

Verzeichnis der Gemeinden bzw. endgültigen Bestimmungsorte in der Serbischen Republik gemäß Artikel 2a Absatz 1

1. Die Stadt Nis,

2. die Stadt Pirot,

3. Kragujevac,

4. Kraljevo,

5. Novi Sad,

6. Sombor,

7. Subotica."