Verordnung (EG) Nr. 285/2000 der Kommission vom 4. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Amtsblatt Nr. L 031 vom 05/02/2000 S. 0079 - 0080
VERORDNUNG (EG) Nr. 285/2000 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 60/97(4), ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgelegt. (2) Im Fall Griechenlands wurde seinerzeit die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für das Rechnungsjahr 1985 und die nachfolgenden Jahre auf 7200 festgelegt. Diese Anzahl ist seither nicht mehr geändert worden, obwohl sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in Griechenland inzwischen stark verringert hat. Diese zahlenmäßige Verringerung ging mit einer Zunahme der Durchschnittsgröße der Betriebe und ihrer Homogenität einher, so daß eine kleinere Betriebsstichprobe als derzeit einen hinreichenden Repräsentativitätsgrad bieten könnte. Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 sollte daher geändert werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle für Griechenland in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. (2) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7. (3) ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. (4) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 28. ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"